Nutzungsentschädigung – und die Nebenkostenvorauszahlungen

Zur vereinbarten Miete, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen nicht (rechtzeitiger) Räumung gemäß § 546 a BGB als Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, gehört neben der Nettokaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlung oder die Nebenkostenpauschale.

Nutzungsentschädigung – und die Nebenkostenvorauszahlungen

Über Nebenkostenvorauszahlungen ist entsprechend den Bestimmungen des beendeten Mietvertrags abzurechnen, so dass nach Ablauf der Abrechnungsperiode kein Vorauszahlungsanspruch mehr besteht1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war allerdings die Abrechnungsperiode, für die Vorauszahlungen eingeklagt worden waren, bei Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses noch nicht abgelaufen2.

Zwar ist mittlerweile die Abrechnungsreife eingetreten, und die während des Revisionsverfahrens durch bloßen Zeitablauf eingetretenen unstreitigen bzw. offenkundigen Veränderungen der materiellen Rechtslage sind nach allgemeinen Grundsätzen durch das Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen3. Solcherart schützenswerte Belange des Vermieters sind im vorliegenden Fall aber darin zu erblicken, dass der Vermieter im Revisionsverfahren mit neuem Sachvortrag zur Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen wäre und ihm deshalb in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit genommen ist, seinen Antrag wegen der Nebenkosten auf einen Abrechnungssaldo umzustellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2015 – XII ZR 66/13

  1. OLG Dresden NZM 2012, 84, 88; Scheuer/Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap. V.A Rn. 130; Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 11. Aufl. § 546 a Rn. 69[]
  2. vgl. BGH, Urteil BGHZ 184, 117 = NJW 2010, 1065 Rn. 33 ff.[]
  3. vgl. BGH Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 71/07 NJW 2008, 1661 Rn. 25; Musielak/Ball ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 10[]

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