Aussetzung eines Rechtsstreits – und die Überprüfung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist1. Ist dies der Fall, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO jedoch nur auf Ermessensfehler hin nachprüfen2. Dabei hat es nur zu prüfen, ob das Arbeitsgericht von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob es von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ob es die allgemeinen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offenzulegen. Sofern sich die Ermessenserwägungen nicht zweifelsfrei aus den Akten erschließen lassen, hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufzuheben.

Aussetzung eines Rechtsstreits – und die Überprüfung durch das Beschwerdegericht

Im Beschwerdeverfahren geht es nicht wie im Berufungsverfahren um eine Entscheidung in der Hauptsache selbst, die je nach der Berufungsbegründung auch auf eine neue Tatsachengrundlage gestellt werden kann, sondern eher um die richtige Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Das zeigt sich an der Abhilfemöglichkeit der ersten Instanz und daran, dass die Beschwerde anders als die Berufung nicht begründet werden muss. Daher hat das Beschwerdegericht nur zu prüfen, ob die der Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen tatsächlich vorliegen, ob das Arbeitsgericht von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob es von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ob es die allgemeinen Grenzen des Ermessens eingehalten hat3.

Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offen zu legen4. Sofern sich die Ermessenserwägungen nicht zweifelsfrei aus den Akten erschließen lassen, hat das Beschwerdegericht den Beschluss aufzuheben5. Aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss für das Beschwerdegericht nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat6.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 24. September 2020 – 10 Ta 114/20

  1. BGH 12.12.2005 – II ZB 30/04, Rn. 6 mwN[]
  2. LAG Köln 30.08.2012 – 12 Ta 197/12, Rn. 9 mwN[]
  3. Ostrowicz in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl.2020, Kapitel 5: Beschwerdeverfahren, Rn. 685[]
  4. BVerfG 30.06.2003 – 1 BVR 2022/02, Rn.20[]
  5. Zöller/Greger, ZPO, 20. Auflage 2020, § 149 Rn. 4[]
  6. BGH 17.11.2009 – VI ZB 58/08, Rn. 5, 10 mwN[]

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