Befristete Arbeitsverhältnisse – und die Anschlusszusage an Berliner Hochschulen

Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses.

Befristete Arbeitsverhältnisse – und die Anschlusszusage an Berliner Hochschulen

Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das „Arbeitsrecht“ begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin festgestellt, dass die Bestimmung des § 110 Abs. 6 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig ist.

Die beschwerdeführende Hochschule wandte sich mit dieser Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Hochschulen des Landes Berlin, allen befristet auf einer Qualifikationsstelle beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Abschluss des Arbeitsvertrages eine unbefristete Beschäftigung bei Erreichen des Qualifikationsziels zuzusagen (Anschlusszusage), und hatte Erfolg:  § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Die Regelung ist zudem mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes formell verfassungswidrig.

Die Anschlusszusage nach dem Berliner Hochschulgesetz

Die angegriffene landesrechtliche Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG verpflichtet die Hochschulen des Landes Berlin dazu, allen befristet auf einer Qualifikationsstelle beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Abschluss des Arbeitsvertrages eine unbefristete Beschäftigung bei Erreichen des Qualifikationsziels zuzusagen. Die Regelung findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Anwendung, die ab 1.01.2026 erfolgen.

Demgegenüber können nach dem bundesgesetzlichen Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) die Hochschulen die Arbeitsverträge des zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Personals mit einer Promotion befristen, ohne dass die Befristung Verpflichtungen der Hochschulen gegenüber diesem wissenschaftlichen Personal auslöst.

§ 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG ersetzt die Vorgängerregelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in der Fassung des am 25.09.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14.09.20211, mit der erstmals die Pflicht zur Erteilung einer Anschlusszusage eingeführt worden war. Mit dem Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 05.07.2022 wurde als § 126f BerlHG eine Übergangsregelung eingefügt, wonach § 110 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BerlHG auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Anwendung findet, die ab 1.10.2023 erfolgen2. Diesen Zeitpunkt hat der Gesetzgeber mit dem am 22.07.2023 in Kraft getretenen Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 11.07.20233 zunächst auf den 1.04.2025 und sodann mit dem am 8.03.2025 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 24.02.20254 auf den 1.01.2026 verschoben.

Im Bundesrecht sind befristete Beschäftigungsverhältnisse von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom 12.04.20075, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.05.20206 geändert worden ist, geregelt.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Hochschule eine Verletzung ihrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit.

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwerdebefugnis und ist die Subsidiarität gewahrt.

Die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Sie setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (a) als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen7.

Die beschwerdeführende Hochschule ist selbst betroffen. Als staatliche Hochschule des Landes Berlin nach § 1 Absätze 1 und 2 BerlHG ist sie Adressatin der angefochtenen Regelung. Sie ist unmittelbar betroffen, weil die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Anschlusszusage sie ohne weiteren Vollzugsakt trifft8.

§ 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG betraf die beschwerdeführende Hochschule im maßgeblichen Zeitpunkt der Umstellung der Verfassungsbeschwerde auf die Neufassung9 auch gegenwärtig. Gegenwärtigkeit ist gegeben, wenn eine angegriffene Regelung auf die Rechtsstellung von Beschwerdeführern aktuell und nicht nur potenziell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig auftretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden. Allein die vage Aussicht, dass sie irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnten, genügt hingegen nicht10.

Ausgehend davon ist die beschwerdeführende Hochschule gegenwärtig betroffen. Zwar ist die innere Wirksamkeit der im Zeitpunkt der Umstellung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft getretenen Neufassung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG hinausgeschoben. Die Regelung entfaltet Rechtswirkungen gegenüber der beschwerdeführenden Hochschule erst ab dem 1.01.2026, weil sie nach der Übergangsregelung des § 126f BerlHG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 24.02.20254 erst ab diesem Zeitpunkt auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung findet. Damit ist jedoch klar abzusehen, dass und wie die beschwerdeführende Hochschule in absehbarer Zukunft von dieser Regelung betroffen sein wird.

Die Möglichkeit einer Verletzung der beschwerdeführenden Hochschule in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde führt anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch von Beiträgen in der Literatur aus, weshalb die gesetzliche Pflicht, befristet angestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Qualifikationsstellen für den Fall einer erfolgreichen Qualifizierung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zuzusichern, sie als staatliche Hochschule in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen könnte. Dabei wird eingehend aufgezeigt, wie sich die angegriffene Regelung auf verschiedene spezifisch wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie etwa die Förderung des akademischen Nachwuchses oder den Erhalt des wissenschaftlichen Exzellenzstatus nachteilig auswirken kann.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt auch die Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Diese erfordert grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf nach dem jeweiligen Fachrecht statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann11. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die als verfassungswidrig beanstandeten Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls zu einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG führen kann. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Vorabbefassung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrundlage treffen müsste. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind12. Wirft die Beurteilung einer Norm hingegen allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht13.

Ausgehend davon bedurfte es hier nicht der vorherigen Anrufung der Fachgerichte. Weder für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffs in die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit noch für die Erörterung der zentral aufgeworfenen, die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung insgesamt betreffenden Frage nach der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes kommt es auf die Auslegung von Fachrecht an14. Aus § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG folgt ohne erkennbaren Auslegungsspielraum die von der beschwerdeführenden Hochschule geltend gemachte grundrechtliche Beschwer in Gestalt der Pflicht der Hochschulen, allen befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Promotion den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der erfolgreichen Qualifizierung zuzusichern. Offenkundig ist nach dem klaren Wortlaut des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG insbesondere, dass die Vorgabe, bei der Anschlusszusage das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel angemessen zu berücksichtigen, den Hochschulen nicht die Möglichkeit eröffnet, die Dauerbeschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter von anderen Kriterien als dem Erreichen des Qualifikationsziels abhängig zu machen, beispielsweise vom aktuell bestehenden Bedarf. Vielmehr wird den Hochschulen eine zusätzliche Pflicht zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anschlusszusage auferlegt.

Die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Anschlusszusage

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das Grundrecht der beschwerdeführenden Hochschule auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil die Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes formell verfassungswidrig ist.

Verletzung der Freiheit der Wissenschaft

Die den Hochschulen auferlegte Pflicht zur Vereinbarung einer Anschlusszusage bei der Einstellung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Qualifizierung nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG greift in das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ein.

Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe15. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die Freiheit der Forschung, die der selbständigen Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient16, sowie die Freiheit der forschungsbasierten Lehre als Prozess der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse17. Danach können sich die Hochschulen und ihre Untergliederungen wie auch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegen staatliche Maßnahmen wenden, die ihren Freiraum in den die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten beeinträchtigen18. In diesem Sinne „wissenschaftsrelevant“ sind auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der für den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse verantwortlichen Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter19 und die Aufgabe der Hochschulen, den akademischen Nachwuchs zu fördern20.

Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Pflicht, allen zur Qualifizierung befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine auf eine Dauerbeschäftigung gerichtete Anschlusszusage zu erteilen, in die Wissenschaftsfreiheit ein. Sie nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase weiter beschäftigen. Sie müssen vielmehr alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft übernehmen, die dies möchten. Dies verkürzt unmittelbar die Freiheit der Hochschulen zur Auswahl des wissenschaftlichen Personals mit nachteiligen Folgen etwa für die Förderung des akademischen Nachwuchses, welche die Möglichkeit zur generellen Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen erfordert20.

Keine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin

Der Eingriff in das Grundrecht der beschwerdeführenden Hochschule auf Wissenschaftsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG ist bereits formell verfassungswidrig. Die gesetzliche Verpflichtung der Hochschulen nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG, den bei ihnen befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen vertraglichen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung bei erfolgreicher Qualifizierung zu geben, ist nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt.

Die angegriffene Regelung ist dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht zuzuordnen. Das Land Berlin kann sich insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht auf eine Gesetzgebungsbefugnis berufen, weil der Bundesgesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG abschließende Bestimmungen zur Dauer und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Promotion getroffen hat.

Die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung von Anschlusszusagen nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG unterfällt dem Kompetenztitel für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Mit Hilfe der in Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge grenzt das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab. Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen21. Nach der Systematik der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestimmt22.

Die zunächst erforderliche Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte23. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Staatspraxis und der Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu. Die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen Lebenssachverhalt benennt, und maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie normativ-rezeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat; dann kommt dem Gesichtspunkt des Traditionellen oder Herkömmlichen wesentliche Bedeutung zu24. Knüpft ein in Art. 74 Abs. 1 GG genanntes Rechtsgebiet an ein bereits unter der Weimarer Reichsverfassung bekanntes Rechtsgebiet an und hatte sich dieses zu einem einheitlichen und geschlossenen Rechtsgebiet und einer abgrenzbaren Materie herausgebildet, ist der Kompetenztitel grundsätzlich in demselben Sinn zu verstehen, wie dies unter der Weimarer Reichsverfassung der Fall war25.

Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einem Kompetenztitel entsprechend dem durch Auslegung ermittelten Zuweisungsgehalt geschieht anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der Verfassungstradition. Sie ist in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Normzweck ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung und nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte26. Hierbei kommt es auf den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, der mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können27. Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung „verzahnt“, dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, auch kompetenziell eigenständig zu beurteilen28.

Ausgehend hiervon unterfällt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht. Dieser begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um Bestimmungen über die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Die angegriffene Pflicht zur Vereinbarung von Anschlusszusagen ist danach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzuordnen; sie gestaltet nach Gegenstand, Wirkung und Zweck der Regelung unmittelbar die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der jeweiligen Hochschule und den von ihr befristet zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung benannte Sachbereich „Arbeitsrecht“ knüpft an den bereits in der Weimarer Reichsverfassung enthaltenen gleichlautenden Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9 WRV und das zu diesem Kompetenztitel fachrechtlich entwickelte Verständnis über dessen Zuweisungsgehalt an29. Die Voraussetzung für eine normativ-rezeptive Aufnahme dieses Zuweisungsgehalts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG30 liegt vor, weil sich das Arbeitsrecht unter der Weimarer Reichsverfassung zu einem einheitlichen und geschlossenen Sonderrecht der Arbeitnehmer herausgebildet hat. Der schuldrechtliche Arbeitsvertrag wurde vom Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs herausgelöst und immer mehr zu einem personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis umgestaltet, dessen Inhalt zunehmend durch Tarifverträge bestimmt wurde. Arbeitgeber wurden bei Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern an das Einverständnis der Betriebsvertretung gebunden. Es wurden zahlreiche auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis erlassen, das Reichsarbeitsgericht geschaffen und eigene Lehrstühle für Arbeitsrecht an den Universitäten errichtet31. Der Kompetenztitel des Art. 7 Nr. 9 WRV wurde auch deshalb weit verstanden, weil er die kompetenzielle Grundlage für die Wahrnehmung des Auftrags aus Art. 157 Satz 2 WRV an das Reich sein sollte, ein einheitliches Arbeitsrecht im Sinne einer Kodifizierung zu schaffen32. Er umfasste nach dem damaligen Verständnis jedenfalls das Recht der Arbeitsverfassung, das Arbeitsvertragsrecht, die Arbeitsgerichtsbarkeit, das Schlichtungswesen und die Regelung der Arbeitszeit33.

An diesen in der damaligen fachrechtlichen Ausformung zum Ausdruck kommenden weiten Zuweisungsgehalt des Art. 7 Nr. 9 WRV knüpft Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG an34. Dementsprechend begründet Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich sowohl auf privatrechtliche als auch auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen über Arbeitsverhältnisse erstreckt35. Dazu zählt unter anderem die Ausgestaltung des Arbeitsvertragsrechts etwa durch Regelungen zur Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen36.

Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bedarf allerdings der Abgrenzung von den anderweitigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Der Bund besitzt insoweit mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die in seinem Dienst beschäftigten Beamten und Angestellten. Seit der Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, die neben den Beamten auch die Angestellten umfasste37, verfügen die Länder insoweit – abgesehen von den Statusrechten und -pflichten der Beamten und Richter (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) – nach Art. 70 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit; auf dieses Rechtsgebiet bezogenes Bundesrecht kann dementsprechend nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden.

Welcher Gehalt dem Recht des öffentlichen Dienstes danach in Abgrenzung zum Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zukommt, ist verfassungsgerichtlich bisher nur punktuell geklärt38. Zu einer abschließenden Klärung besteht auch hier kein Anlass. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Fall, in dem es um die Anwendung einer ausschließlich die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes betreffenden Regelung des Kündigungsschutzes ging, entschieden, dass sich der Bundesgesetzgeber hierfür auf seine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht berufen kann39. Danach unterfällt auch die hier in Rede stehende Pflicht der Hochschulen, den befristet eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern den Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses bei erfolgreicher Qualifizierung zuzusichern, dem Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Diese Regelung trifft ebenso wie die Vorschriften zum Kündigungsschutz Bestimmungen über die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Begriff des „allgemeinen Bestandsschutzes von Arbeitsverhältnissen“ zusammengefasst werden40.

Ausgehend von diesem Zuweisungsgehalt des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG dem „Arbeitsrecht“ zuzuordnen.

Nach ihrem unmittelbaren Gegenstand verschafft diese Regelung den befristet als Angestellte (§ 110 Abs. 1 BerlHG) zur Qualifizierung beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern einen von der erfolgreichen Qualifizierung abhängigen Anspruch gegen die Hochschule als Arbeitgeberin (§ 2 Abs. 4 BerlHG) auf unbefristete Beschäftigung im Anschluss an die Befristung. Mit dieser gesetzlichen Verknüpfung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Anspruch auf unbefristete Beschäftigung nach Fristablauf wird die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmt und damit Arbeitsrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG geschaffen. Nichts anderes gilt mit Blick auf die unmittelbaren Rechtsfolgen der Regelung in Gestalt eines Anspruchs der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauerbeschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der befristeten Anstellung zur Qualifizierung.

Auch der objektive Zweck der Regelung spricht nicht gegen eine Zuordnung zum Arbeitsrecht. Zwar soll mit der Regelung nach den Gesetzgebungsmaterialien für die Phase nach der Promotion ein neues qualitätsgesichertes Zugangsverfahren auf eine unbefristete Beschäftigung eingerichtet werden, um im Anschluss an international übliche Karrierewege im Wettbewerb um qualifizierte Bewerber bestehen zu können41. Die Einrichtung eines solchen, mit der Schaffung einer neuen Personalkategorie verbundenen qualitätsgesicherten Tenure-Track-Verfahrens wäre tatsächlich nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Hochschulrecht zuzuordnen42, für das die Länder gemäß Art. 70 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit verfügen. Eine etwaige subjektive Vorstellung von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen, mit § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in diesem Sinne Hochschulrecht zu schaffen, hat jedoch weder im Wortlaut der Regelung noch ihrer systematischen Stellung ihren Niederschlag gefunden und entspricht daher nicht deren maßgeblichem objektiven Zweck. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG knüpft an die bestehenden Personalkategorien an und macht die Vergabe von Dauerstellen – anders als etwa beim Tenure-Track-Verfahren zur Berufung bei der Juniorprofessur nach § 102c BerlHG – gerade nicht von der vorherigen, auf einem formalisierten Verfahren beruhenden Bewertung abhängig, ob und mit welchem Ergebnis die bei der Einstellung genau festgelegten, den Anforderungen der konkret vorgesehenen Dauerbeschäftigung entsprechenden Leistungskriterien erfüllt wurden. Vielmehr ist das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel lediglich in der Anschlusszusage angemessen zu berücksichtigen (§ 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG).

Der Bundesgesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genutzt, um mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG die Dauer und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der von den Hochschulen zur Qualifikation eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Promotion umfassend zu regeln, sodass die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG einer landesgesetzlichen Regelung dieses Bereichs, wie sie hier durch § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG erfolgt ist, entgegensteht.

Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelungen denselben Sachbereich betreffen. Ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine landesrechtliche Bestimmung einen bestimmten Sachbereich betrifft, den der Bundesgesetzgeber geregelt hat, liegt vor, wenn ihr Vollzug dazu führt, dass das Bundesrecht nicht mehr – zumindest nicht mehr vollständig – oder nur verändert angewandt und sein Regelungsziel lediglich modifiziert verwirklicht werden kann43.

Ein Gebrauchmachen von einer Gesetzgebungskompetenz in einer den Landesgesetzgeber ausschließenden Weise liegt vor, wenn ein Bundesgesetz eine bestimmte Frage erschöpfend regelt. Dies kann positiv durch eine Regelung oder negativ durch einen absichtsvollen Regelungsverzicht erfolgen. Es besteht eine Vermutung für einen absichtsvollen Regelungsverzicht und damit eine abschließende bundesgesetzliche Regelung, soweit sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren mit einer bestimmten Frage auseinandergesetzt, diese aber in der Norm keinen Niederschlag gefunden hat44. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes ergibt, dass ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Wortlaut des Bundesgesetzes zu würdigen, sondern auch der dahinterstehende Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien45. Handelt es sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindestgarantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenommen, strengere Regelungen für denselben Sachverhalt zu erlassen. Der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund muss „hinreichend erkennbar“ sein. Bloße Wert- und Zielvorstellungen entfalten keine Sperrwirkung. Ist die Regelung abschließend, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unabhängig davon ein, ob das Landesgesetz den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet, sie ergänzt oder lediglich (deklaratorisch) wiederholt46.

Ausgehend hiervon entfaltet die bundesgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG Sperrwirkung gegenüber der angegriffenen landesgesetzlichen Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG.

Die bundesgesetzliche Regelung betrifft denselben Sachbereich wie das Landesrecht.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ändert ebenso wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG nicht hochschulrechtlich die Struktur des wissenschaftlichen Personals, sondern knüpft mit dem arbeitsrechtlichen Mittel der Festlegung von Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen an eine vorhandene Personalstruktur in Gestalt der befristeten Einstellung von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis mit dem Ziel einer Qualifizierung an47. Die Regelung ist eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die hochschulrechtliche Änderung des Status des wissenschaftlichen Personals weg von der Verbeamtung auf Zeit hin zum Angestelltenverhältnis, die in den 1970er Jahren einsetzte. Diese Statusveränderung führte zur Anwendbarkeit des allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes mit der Folge abnehmender Fluktuation des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen48. Mit der bundesgesetzlich abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht (vgl. § 23 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG) eröffneten Möglichkeit zur generellen Befristung der Arbeitsverhältnisse sollen die Hochschulen insbesondere in die Lage versetzt werden, ihrer Aufgabe der Förderung und Heranbildung des akademischen Nachwuchses auch bei einer Vergabe der Qualifikationsstellen an wissenschaftliche Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis weiter nachkommen zu können49.

Die Identität des Sachbereichs wird besonders daran deutlich, dass dieses Regelungsziel des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG weithin nicht verwirklicht werden kann, soweit § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG zur Anwendung gelangt50. Zwar lässt § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bestehende Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse der zur Qualifizierung eingestellten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter generell für eine bestimmte Dauer befristen zu können, an sich unberührt. Die Befristung löst aber nach § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG unmittelbar die Pflicht der Hochschulen zur Vereinbarung einer auf eine unbefristete Beschäftigung im Anschluss an die Qualifizierungsphase gerichteten Zusage aus. Damit hat die bundesgesetzlich zulässige Befristung nicht mehr zur Folge, dass die Hochschule von einer weiteren Beschäftigung auch im Falle einer erfolgreichen Qualifizierung absehen kann. Vielmehr wird diese mit der bundesgesetzlichen Befristungsregelung eröffnete Möglichkeit mit dem durch die Anschlusszusage vermittelten Anspruch des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung in ihr Gegenteil verkehrt. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erfolgte Befristung hat bei Anwendung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG in allen Fällen einer erfolgreichen Qualifizierung allein zur Folge, dass ein neuer – unbefristeter – Arbeitsvertrag geschlossen werden muss.

Die Gesamtwürdigung der Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zur Dauer und Beendigung der Arbeitsverträge des promovierten wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen ergibt, dass der Bundesgesetzgeber die Dauer und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der von den Hochschulen zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Promotion erschöpfend geregelt hat.

Wortlaut und Systematik der bundesgesetzlichen Befristungsregelungen sprechen für ein abschließendes Gebrauchmachen von der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für diesen Sachbereich.

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 14 Abs. 1 und 2, § 23 TzBfG) abweichende Möglichkeit zur Befristung der Arbeitsverträge des zur Qualifizierung nach abgeschlossener Promotion eingestellten wissenschaftlichen Personals geschaffen. Er hat diese eigenständige, auf dem Sachgrund der Qualifizierung beruhende generelle Befristungsmöglichkeit unter Abwägung seiner sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Aufgabe, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation zu ermöglichen und zu fördern51, mit dem Interesse des wissenschaftlichen Personals an einer weiteren Beschäftigung52 umfassend und detailliert ausgestaltet. Der persönliche Anwendungsbereich der Befristungsmöglichkeit wird präzise umschrieben. Erfasst ist das „wissenschaftliche Personal“ nach abgeschlossener Promotion auf Qualifikationsstellen mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Bei der zulässigen Befristungsdauer wird unterschieden zwischen einer Qualifizierung im Bereich der Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Es finden sich neben Vorschriften zur Anrechnung anderer befristeter Arbeits- und Beamtenverhältnisse auf die Befristungsdauer (§ 2 Abs. 3 WissZeitVG) genaue Regelungen zur Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit um Unterbrechungszeiten und deren Nichtanrechnung auf die zulässige Befristungshöchstdauer bei Vorliegen unterschiedlicher Situationen wie beispielsweise Kinderbetreuung, Behinderung, Freistellung für bestimmte Aufgaben oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6, Abs. 5 WissZeitVG). Die vereinbarte Befristungsdauer ist zudem zur Unterbindung unsachgemäßer Kurzbefristungen so zu bemessen, dass sie hinsichtlich der angestrebten Qualifizierung angemessen ist53.

Die so umfassend ausgestaltete, spezifisch auf das wissenschaftliche Personal ausgerichtete Befristungsmöglichkeit soll nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ohne Einschränkungen zur Geltung gelangen. So ist nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG die Anwendung widersprechenden Arbeitsrechts ausgeschlossen. Abweichende tarifvertragliche Bestimmungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WissZeitVG). Ein Recht zur Vereinbarung von für das wissenschaftliche Personal günstigeren Arbeitsverträgen (unbefristete oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnisse) wird wegen deren Personalhoheit ausdrücklich nur den Hochschulen zugestanden, nicht jedoch den Landesgesetzgebern (§ 1 Abs. 2 WissZeitVG; vgl. BT-Drs. 14/6853, S. 32).

Bestätigt wird dieser Befund durch den aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien ablesbaren Regelungszweck.

Die vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichende Möglichkeit, die Arbeitsverträge des zur Qualifizierung eingestellten wissenschaftlichen Personals befristen zu können, wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass dieses Personal weitgehend nicht mehr verbeamtet ist. Der Bundesgesetzgeber wollte auf diese Weise mit arbeitsrechtlichen Mitteln seiner aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Aufgabe nachkommen, die sachgerechte Förderung des akademischen Nachwuchses zu sichern54. Dies setzt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG normierte generelle Möglichkeit einer Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen voraus; denn eine kontinuierliche Nachwuchsförderung in Arbeitsverhältnissen kann nur betrieben werden, wenn die beschränkt vorhandenen Stellen immer wieder frei werden20. Danach sperrt das Bundesrecht jedenfalls alle landesgesetzlichen Regelungen, die – wie § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG – mit der Verschaffung eines Anspruchs auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher Qualifizierung den laufenden Zustrom von Nachwuchswissenschaftlern erschwert, weil freie Qualifikationsstellen wegfallen.

Nicht zuletzt ist auch deshalb von einer Sperrwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gegenüber § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG auszugehen, weil den Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden kann, dass der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Regelungen zu treffen, die in vergleichbarer Weise wie die angegriffene landesgesetzliche Regelung eine Weiterbeschäftigung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsphase ermöglichen sollten55.

Vor dem Hintergrund einer Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags hatte die Fraktion DIE LINKE einen Entschließungsantrag mit dem Begehren vorgelegt56, „im WissZeitVG zu verankern, dass nach abgeschlossener Promotion eine Befristung mit Qualifizierungsziel nur dann zulässig ist, wenn mit den betroffenen Beschäftigten vertraglich vereinbart wurde, dass bei Erreichung des Qualifikationsziels die Befristungsabrede entfällt (Tenure-Track)„.

Der Entschließungsantrag wurde vom Deutschen Bundestag auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung abgelehnt57. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung hatte die im Entschließungsantrag aus ihrer Sicht geforderte Schaffung einer Art Übernahmegarantie durch die Verknüpfung der Befristung von Qualifizierung mit Tenure-Track in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zurückgewiesen. Auch der künftigen Generation müsse die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung offengehalten werden58.

Darüber hinaus forderte die Fraktion DIE LINKE in einem Antrag zur Änderung des Gesetzentwurfs für das Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes59 folgende Beschlussfassung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung60: „Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig, wenn mit dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personal vereinbart wird, dass die Befristungsabrede entfällt, wenn aufgrund rechtzeitig durch Gutachten festzustellender fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eignung das Qualifizierungsziel erreicht worden ist.

Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag ab61. Dies begründete die CDU/CSU-Fraktion damit, dass die vorgeschlagene automatische Überleitung in Dauerbeschäftigungen im Hinblick auf die Postdoc-Phase mittelfristig zu einer Verringerung der zur Verfügung stehenden Stellen führte62. Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses beschloss der Bundestag die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ohne die von der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Regelung63.

Folgen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz

Die Unvereinbarkeit des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelung. Für eine vom Grundsatz der Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG abweichende Unvereinbarkeitserklärung64 besteht kein Anlass. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 110 Abs. 6 Satz 3 BerlHG zu erstrecken, weil für diese § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG flankierende Regelung kein selbständiger Anwendungsbereich verbleibt65.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 1 BvR 368/22

  1. GVBl Berlin S. 1039[]
  2. GVBl Berlin S. 450[]
  3. GVBl Berlin S. 260[]
  4. GVBl Berlin S. 149[][]
  5. BGBl I S. 506[]
  6. BGBl I S. 1073[]
  7. vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. – Bundesnotbremse I; 159, 355 <375 Rn. 25> – Bundesnotbremse II; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 163, 107 <122 f. Rn. 40> – Tierarztvorbehalt[]
  9. vgl. BVerfGE 161, 299 <334 Rn. 82> – Impfnachweis ; 162, 378 <403 Rn. 55> m.w.N. – Impfnachweis[]
  10. vgl. BVerfGE 114, 258 <277> 140, 42 <58 Rn. 59>[]
  11. vgl. BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 42> 165, 1 <32 f. Rn. 45> – Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 169, 130 <155 f. Rn. 40> stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 169, 130 <156 Rn. 41>[]
  13. vgl. BVerfGE 165, 1 <33 Rn. 47> m.w.N.[]
  14. vgl. BVerfGE 159, 223 <274 f. Rn. 103>[]
  15. vgl. BVerfGE 15, 256 <263 f.> 35, 79 <112> 95, 193 <209> 128, 1 <40>[]
  16. vgl. BVerfGE 61, 210 <244>[]
  17. vgl. BVerfGE 35, 79 <113> 141, 143 <164 Rn. 49>[]
  18. vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f., 120 ff.> 141, 143 <164 f. Rn. 48 f.>[]
  19. vgl. BVerfGE 35, 79 <123> 61, 260 <279> vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.01.2001 – 89/00, Rn. 15[]
  20. vgl. BVerfGE 94, 268 <286>[][][]
  21. vgl. BVerfGE 157, 223 <254 Rn. 81> – Berliner Mietendeckel; 163, 1 <13 f. Rn. 22> – Windenergie im Wald[]
  22. vgl. BVerfGE 157, 223 <254 Rn. 82>[]
  23. vgl. BVerfGE 163, 1 <14 Rn. 24>[]
  24. vgl. BVerfGE 3, 407 <414 f.> 61, 149 <175> 97, 198 <219> 106, 62 <105> 109, 190 <213> 134, 33 <55 Rn. 55>[]
  25. vgl. BVerfGE 26, 281 <299> 33, 52 <61> 42, 20 <29> 61, 149 <175 f.> 109, 190 <218> 145, 20 <62 Rn. 105> 157, 223 <265 Rn. 110> 163, 1 <17 f. Rn. 31 f.>[]
  26. vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> m.w.N. – Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr[]
  27. vgl. BVerfGE 144, 20 <212 f. Rn. 555> m.w.N.; 157, 223 <262 ff. Rn. 104 ff.> 161, 63 <92 f. Rn. 56 f.> 163, 1 <14 f. Rn. 25> stRspr[]
  28. vgl. BVerfGE 137, 108 <161 Rn. 123> 161, 63 <93 Rn. 58> 163, 1 <15 Rn. 26> stRspr[]
  29. vgl. BVerfGE 7, 342 <351>[]
  30. vgl. BVerfGE 109, 190 <218> 145, 20 <62 Rn. 105> 157, 223 <264 f. Rn. 110> 163, 1 <17 f. Rn. 31 f.>[]
  31. vgl. dazu näher BVerfGE 7, 342 <349 ff.>[]
  32. vgl. Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 1932, Art. 157 Anm. 3b; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl.1933, Art. 157 Anm. 2[]
  33. vgl. Gebhard, a.a.O., Art. 7 Anm. 16[]
  34. vgl. zur entsprechenden weiten Regelungsintention des Parlamentarischen Rates die Aussagen von Dr. Hoch und Dr. Strauß, Stenografisches Protokoll der Vierten Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 24.09.1948, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat 1948 – 1949, Akten und Protokolle, Bd. 3, 1986, S. 130 <145 f.> vgl. auch Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 74 Rn. 278 f., 281[]
  35. vgl. BVerfGE 77, 308 <329> 106, 62 <132 f.> 149, 126 <140 Rn. 36>[]
  36. vgl. BVerfGE 7, 342 <349 f.> 106, 62 <132 f.> 149, 126 <140 Rn. 36> zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen[]
  37. vgl. BVerfGE 4, 219 <238 f.> 7, 120 <127> und 11, 89 <98> jeweils zur Abgrenzung des öffentlichen Dienstrechts vom Arbeitsrecht; Rozek, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl.2000, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rn. 30; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 75 Rn. 50[]
  38. vgl. BVerfGE 4, 219 <239>: öffentliches Dienstrecht bei spezifisch auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes bezogenen Fürsorgemaßnahmen; vgl. BVerfGE 7, 120 <127>: Personalvertretungsrecht als öffentliches Dienstrecht[]
  39. vgl. BVerfGE 51, 43 <55 f.> vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17, Rn. 11 ff.; a.A. bei ausschließlich auf Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bezogenen Regelungen zur Befristung der Arbeitsverhältnisse Walter, DÖV 1983, S. 925 <927> Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl.2020, Rn.01.165 ff.[]
  40. vgl. BAGE 118, 290 <296 Rn. 22>[]
  41. Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft[]
  42. vgl. BVerfGE 111, 226 <258>[]
  43. vgl. BVerfGE 102, 99 <115> 157, 223 <255 f. Rn. 87 f.> 161, 63 <103 Rn. 82>[]
  44. vgl. BVerfGE 98, 265 <313 ff.>[]
  45. vgl. BVerfGE 157, 223 <257 Rn. 92> m.w.N.[]
  46. vgl. BVerfGE 98, 265 <313 ff.> 138, 261 <280 Rn. 43 f.> 157, 223 <256 ff. Rn. 89 ff.> 163, 1 <15 f. Rn. 27>[]
  47. vgl. Dieterich/Preis, NZA 2004, S. 1241 <1242 ff.> zur Vorgängerregelung der §§ 57a ff. HRG a.F.; a.A. Ossenbühl, WissR 1983, S.201 <217 f.>[]
  48. vgl. BVerfGE 94, 268 <286> BT-Drs. 10/2283, S. 6 ff.; Wissenschaftsrat, Stellungnahme zur Problematik befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern vom 07.05.1982, Drs. 5735/82, S. 24 ff.[]
  49. vgl. BVerfGE 94, 268 <286 f.> BT-Drs. 10/2283, S. 6 f. zur Vorgängerregelung der §§ 57a ff. HRG a.F.[]
  50. a.A. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 3 – 3000 – 173/21, S. 6 f.; Drechsler/Pschorr, NVwZ 2022, S. 1010 <1016>[]
  51. vgl. BVerfGE 94, 268 <285>[]
  52. vgl. BT-Drs. 10/2283, S. 9[]
  53. vgl. BT-Drs. 18/6489, S. 8[]
  54. vgl. BT-Drs. 14/6853, S.20, 31; 15/4132, S. 12, 18; 16/3438, S. 8, 10; 18/6489, S. 7[]
  55. vgl. BVerfGE 98, 265 <313 ff.> 161, 63 <103 Rn. 82, 106 f. Rn. 92 f.>[]
  56. BT-Drs. 18/4804, S. 4[]
  57. BT-Plenarprotokoll 18/146, S. 14474A[]
  58. BT-Plenarprotokoll 18/133, S. 12905B[]
  59. BT-Drs. 18/6489[]
  60. BT-Drs. 18/7038, S. 14[]
  61. BT-Drs. 18/7038, S. 15[]
  62. BT-Drs. 18/7038, S. 21[]
  63. BT-Drs. 18/7038, S. 3, 15[]
  64. vgl. BVerfGE 155, 310 <355 Rn. 103> – Kommunales Bildungspaket[]
  65. vgl. BVerfGE 155, 119 <235 Rn. 266> – Bestandsdatenauskunft II[]

Bildnachweis: