Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags einen Weiterbildungsplan gefertigt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 1 ÄArbVtrG nicht vor und ist die Befristung deshalb unwirksam, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 II TzBfG in Betracht.

§ 1 Absatz 1 ÄArbVtrG setzt, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt dient. Hierfür ist nicht erforderlich, dass ein (schriftlicher) Weiterbildungsplan in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen1.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist der Arbeitgeber auch nicht gehalten, bei Abschluss des Vertrags einen Weiterbildungsplan zu erstellen. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Befristung nicht davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt einen förmlichen Weiterbildungsplan angefertigt hat. Auch eine derartige Verpflichtung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Allerdings ist die vom Gesetzgeber in § 1 ÄArbVtrG eröffnete, gegenüber § 14 Absatz 1 TzBfG erweiterte Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse zu befristen, an den Zweck der Weiterbildung gebunden. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls auch den Inhalt haben, insbesondere dem Zweck dienen muss, den Arzt in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form weiterzubilden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, wobei die Prüfung in der Regel nachträglich erfolgt, nämlich dann, wenn die Parteien über die Wirksamkeit der Befristung in Streit geraten und hierüber einen Prozess führen. Das mit dieser Frage befasste Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Sachgrundes vorgelegen haben, d. h., ob der Arzt tatsächlich in der vom Gesetz vorgegebenen Weise weitergebildet worden ist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von der Prüfung, ob ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG vorliegt.
Darüber hinaus stünde eine (frühere) Beendigung der Weiterbildung der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Die Weiterbildung zum Facharzt besteht, wie sich aus Ziffer 28 der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Ärztekammer ergibt, aus mehreren Elementen, die, um den Status eines Facharztes zu erlangen, kumulativ erfüllt sein müssen. Zum einen ist eine bestimmte Weiterbildungszeit zu absolvieren. Zum anderen ist erforderlich, dass ein bestimmter Weiterbildungsinhalt vermittelt sein muss. Daraus ergibt sich, dass sich die Weiterbildungszeit über die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Mindestzeiten hinaus verlängern kann, nämlich dann, wenn diese nicht ausreichen, um die notwendigen Weiterbildungsinhalte zu vermitteln. § 1 ÄArbVtrG sieht entsprechende flexible Regelungsmöglichkeiten bezüglich der Dauer der Befristung vor. So bestimmt § 1 Absatz 3 Satz 5 ÄArbVtrG, dass die Befristung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten darf, lässt aber im nächsten Satz eine Ausnahme hiervon für den Fall zu, dass der weiterzubildende Arzt den nachgefragten Weiterbildungsabschnitt zu einem früheren Zeitpunkt erreicht. Umgekehrt sehen § 1 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 ÄArbVtrG die Möglichkeit der Verlängerung der Befristung vor, wenn die Weiterbildungszeiten faktisch dadurch verkürzt werden, dass der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet oder die vorgesehene Zeit durch andere Umstände, beispielsweise Beurlaubung, nicht zur Weiterbildung verwendet werden kann.
Letztlich kann dahinstehen, ob die Befristung gemäß § 1 ÄArbVtrG wirksam ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Befristung jedenfalls gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG wirksam.
Die Anwendung des § 14 TzBfG ist nicht durch § 1 ÄArbVtrG ausgeschlossen.
Zwar stellt § 1 ÄArbVtrG eine gesetzliche Sonderregelung für Ärzte in der Weiterbildung dar. Die Bestimmung schafft einen eigenen Sachgrund im Sinne des § 14 Absatz 1 TzBfG. Gemäß § 1 Absatz 5 ÄArbVtrG sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge nur anzuwenden, soweit sie den Vorschriften des § 1 Absatz 1 bis 4 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Eine in diesem Sinne widersprechende Regelung stellt § 14 Absatz 2 TzBfG dar, da dort zum einen die Dauer der möglichen Befristung auf zwei Jahre beschränkt ist, andererseits § 1 ÄArbVtrG hinsichtlich der Dauer der Befristungen Vorgaben macht, die in § 14 Absatz 2 TzBfG nicht enthalten sind.
Wenn aber, worauf sich der Arzt beruft, der Befristungsgrund des § 1 ÄArbVtrG nicht zum Tragen kommt, weil eine Weiterbildung in diesem Sinne nicht vorliegt, steht der Anwendung des § 14 Absatz 2 TzBfG nichts entgegen.
Bereits zu § 1 Absatz 1 BeschFG 1996 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass, ist eine auf einen Sachgrund gestützte Befristung unwirksam, weil der geltend gemachte Sachgrund nicht vorgelegen hat, eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich möglich ist2. Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, dass die Befristung unwirksam gewesen sei. Dies wurde indes nicht damit begründet, dass eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sei, sondern damit, dass die dortigen Parteien die Anwendbarkeit des § 1 Absatz 1 BeschFG 1996 konkludent ausgeschlossen hätten. Das Ergebnis wurde mit den besonderen Umständen, insbesondere mit den vorher abgeschlossenen Arbeitsverträgen begründet.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Anwendung des § 14 Absatz 2 TzBfG ausschließen wollten.
Im Gegenteil war es zunächst nicht das Anliegen der Arbeitgeberin, eine auf einen Sachgrund, den der Weiterbildung, gestützte Befristung zu vereinbaren. Der Arzt trägt selbst vor, es sei ihm zunächst ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden, der seine Weiterbildung nicht vorgesehen habe. Erst auf seinen Wunsch sei aufgenommen worden, dass der Arzt zur Weiterbildung eingestellt werde. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht angenommen werden, der Arzt habe das Vertragsangebot der Arbeitgeberin so verstehen können und müssen, eine Berufung der Arbeitgeberin auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG habe ausgeschlossen werden sollen.
Die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 TzBfG liegen vor. Insbesondere bestand keine Vorbeschäftigung des Arztes bei der Arbeitgeberin, die zulässige Höchstdauer der Befristung von zwei Jahren wurde nicht überschritten.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 7 Sa 298/15