Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem).
Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig1. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird2. Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und ist nicht allein Element der Entscheidungsbegründung3.
Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt4. Der Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein5. Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Arbeitnehmer zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt6.
Danach steht in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das rechtskräftige Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19.04.20127 einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit entgegen. Die Streitgegenstände unterscheiden sich nicht.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat im Vorprozess mit rechtskräftigem Urteil vom 19.04.20127 neben dem (nicht den der Klageforderung im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Zeitraum betreffenden) Zahlungsantrag auch den Antrag der Arbeitnehmerin abgewiesen, festzustellen, dass die Evangelisch-Lutheriswche Landeskirche Sachsens und der ebenfalls verklagte Kirchengemeindeverband als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr über den 31.08.2011 hinaus Treuegeld nach der Verordnung über die Treuegeldgewährung an kirchliche Mitarbeiter als Kirchliche Altersversorgung (VKAV)“ vom 07.06.19948 („VKAV 1994“) unter Anpassung der jeweiligen Höhe entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu zahlen. Damit ist das Nichtbestehen von Ansprüchen auf Treuegeld nach der VKAV 1994 über den 31.08.2011 hinaus gegen die Landeskirche rechtskräftig festgestellt.
Dieser Streitgegenstand ist mit dem Gegenstand der vorliegenden Klage identisch.
Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens sind gegen dieselben Landeskirche gerichtete Ansprüche auf Treuegeld nach der VKAV 1994 für den (nach dem 31.08.2011 liegenden) Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.10.2020. Die Arbeitnehmerin hat zur Begründung ihrer Klage – ebenso wie im Vorprozess – geltend gemacht, sie habe weiterhin Anspruch auf die Mindestversorgung aufgrundlage der VKAV 1994 für den Zeitraum bis einschließlich 1996 ohne Anrechnung der ab 1997 eingeführten Altersversorgung. In ihre bis Ende 1996 aus der VKAV 1994 angesparten Ansprüche habe durch das ablösende Versorgungssystem nach dem ZVG 1997 nicht wirksam eingegriffen werden können, unter anderem weil ihr in der durch dieses ab 1.01.1997 eingeführten Versorgung über die Zusatzversorgungskasse keine Startgutschrift erteilt worden sei und bei der Berechnung ihrer Ansprüche nach dem ZVG 1997 ihre Dienstzeiten von 1988 bis Ende 1996 nicht berücksichtigt würden. Der in § 1 Abs. 2 Buchst. a KAV 1997 geregelte Ausschluss des Anspruchs auf Mindestrente für diesen Zeitraum sei unzulässig. Die danach bis Ende 1996 erdienten Ansprüche seien ihr nicht genommen worden, weil die Regelungen der VKAV 1994 nicht wirksam abgelöst worden seien. Das Treuegeld sei „nach § 21 Abs. 2 VKAV 1994 jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Monat (Zahltag) eingehend, erstmals im Monat des Renteneintritts, zu zahlen“. Zur Berechnung ihrer Klageforderung hat die Arbeitnehmerin ausgeführt, sie habe für den Zeitraum bis zum 31.12.1996 „nach § 10 VKAV 1994“ Anspruch auf eine Mindestversorgung in Höhe von 42,65 € monatlich (10,00 DM = 5,12 € x 8,33 Dienstjahre), die dynamisiert und unter Abzug erhaltener Ergänzungsleistung für den Klagezeitraum den Klagebetrag ergebe. Das macht deutlich, dass die Arbeitnehmerin ihren Klageanspruch – wie im Vorprozess – auf die ihrer Auffassung nach nicht wirksam abgelöste VKAV 1994 stützt.
Auf §§ 1 und 23 der „Verordnung zur Änderung der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV)“ vom 18.10.20169 („KAV 2016“) – und dadurch ggf. auf einen anderen Lebenssachverhalt als im Vorprozess – hat die Arbeitnehmerin ihre Klage hingegen nicht (auch) gestützt. Zwar hat sie auf Seite 5 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14.04.2021 ausgeführt, es stelle sich die Problematik, ob die ursprünglichen Ansprüche auf Zahlung der Mindestversorgung bei der Vergleichsberechnung zu dynamisieren seien oder nicht; seien sie zu dynamisieren, könne „sich der Klageanspruch zumindest teilweise bereits auf der Grundlage des neuen § 1 Abs. 2 f)) KAV als Ergänzungsleistung nach § 23 KAV ergeben“. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht hinreichend erkennen, dass die Arbeitnehmerin einen anderen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführen wollte. Dagegen spricht schon, dass ein etwaiger auf die KAV 2016 gestützter Anspruch von ihr nicht berechnet wurde. Die Arbeitnehmerin hat vielmehr auch im Schriftsatz vom 14.04.2021 an ihrer bisherigen Argumentationslinie festgehalten und diese lediglich um weitere rechtliche Erwägungen ergänzt. So hat sie unmittelbar im Anschluss an die zitierte Passage ausdrücklich klargestellt, dass sie in der Vergleichsberechnung nach der KAV 2016 eine fehlerhafte Umsetzung des BAG, Urteils vom 14.07.2015 sieht. Das macht deutlich, dass auch diese Argumentation darauf abzielt, selbst unter Einschluss der Ergänzungsleistung nach der KAV 2016 seien ihre nach der VKAV 1994 begründeten Ansprüche nicht wirksam abgelöst worden. Den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist nichts anderes zu entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Arbeitnehmerin in der Revisionsinstanz dahin zu verstehen ist, dass sie nunmehr Ergänzungsleistungen aufgrundlage von § 23 KAV 2016 geltend macht. Die hierin liegende Einführung eines neuen Streitgegenstands stellte eine im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässige Klageerweiterung dar oder stünde ihr zumindest gleich10.
Der Identität der Streitgegenstände steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch (auch) auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Sie hat die behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in beiden Verfahren geltend gemacht und identisch begründet. Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung im Vorprozess hat sich mit dieser Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt und einen entsprechenden Anspruch abgelehnt. Auch dieser Streitgegenstand ist damit von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Vorprozess erfasst.
Der Identität der Streitgegenstände steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch (auch) auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt. Sie hat die behauptete Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in beiden Verfahren geltend gemacht und identisch begründet. Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung im Vorprozess hat sich mit dieser Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt und einen entsprechenden Anspruch abgelehnt. Auch dieser Streitgegenstand ist damit von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Vorprozess erfasst.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens unterscheidet sich nicht dadurch von dem des Vorprozesses, dass die Arbeitnehmerin im vorliegenden Verfahren eine Dynamisierung der Mindestversorgung nach der VKAV 1994 geltend macht.
Die Dynamisierung der Mindestversorgung nach der VKAV 1994 anhand der Rentenentwicklung hatte die Arbeitnehmerin im Rahmen der dortigen Zahlungsanträge auch im Vorprozess verlangt. Allerdings war diese Frage nach der im Vorprozess gewählten Antragsformulierung nicht ausdrücklich Gegenstand des Feststellungsantrags.
Es kann dahinstehen, ob die Dynamisierung der Mindestversorgung damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19.04.201211 über die Abweisung des Feststellungsantrags war. Denn selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stünde das der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen nach der VKAV 1994 über den 31.08.2011 hinaus erstreckte sich auf deren etwaige Dynamisierung.
Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Arbeitnehmer im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Voraussetzung ist allerdings, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist12.
Der Anspruch auf Versorgungsleistungen aufgrundlage der VKAV 1994 selbst und der Anspruch auf Dynamisierung dieser Versorgung sind ihrer Natur nach nicht teilbar. Besteht – wie vorliegend rechtskräftig festgestellt – kein Anspruch auf die Versorgungsleistung selbst, kann und muss eine solche auch nicht dynamisiert werden13.
Die Rechtskraftwirkung des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ist – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – nicht durch nachträgliche Entwicklungen durchbrochen.
In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft nicht begrenzt. Eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft. Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt jedoch in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben14. Dabei rechtfertigt eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst15.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hatte im Vorprozess Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Treuegeld nach der VKAV 1994 mit der Begründung abgewiesen, die Arbeitnehmerin habe zum Zeitpunkt der Ablösung der VKAV Ende 1996 noch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der VKAV 1994 erworben. Weder die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.201516 noch die Änderung der KAV 1997 durch die KAV 2016 haben an den insoweit zugrunde gelegten Umständen etwas geändert.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Rechtsstreit im Urteil vom 14.07.201517 unter ausdrücklicher Abgrenzung von der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Vorprozess der Parteien des vorliegenden Verfahrens angenommen, der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas stehe nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Arbeitnehmerin auf Versorgungsleistungen nach der VKAV 1994 im Zeitpunkt der Ablösung durch die KAV 1997 am 1.01.1997 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war18. Dadurch änderten sich aber nicht die tatsächlichen Umstände, die der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts im Vorprozess zugrunde lagen. Auch änderte sich durch diese Entscheidung nicht nachträglich die Rechtslage19.
Ebenso wenig ist eine Änderung des für die Entscheidung im Vorprozess maßgeblichen Sachverhalts dadurch eingetreten, dass Änderungen an der KAV 1997 vorgenommen wurden. Auch diese haben die tatsächlichen Umstände, die im Vorprozess als für die ausgesprochene Rechtsfolge – das Nichtbestehen von Ansprüchen aus der VKAV 1994 – maßgebend angesehen worden sind, nicht geändert. Für die Annahme des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, das dreistufige Prüfungsschema komme nicht zur Anwendung, weil die Arbeitnehmerin noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben habe, ist die Neuregelung in der KAV 2016 nicht relevant.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 179/23
- vgl. BAG 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 17; 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, Rn. 28[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 123/21, Rn. 30, BAGE 176, 283; BGH 22.11.1988 – VI ZR 341/87, zu II 2 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 123/21 – aaO mwN[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 123/21, Rn. 31, BAGE 176, 283; 28.05.2013 – 3 AZR 266/11, Rn. 18[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 123/21 – aaO; 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, Rn. 45, BAGE 168, 345[↩]
- BAG 18.02.2020 – 3 AZR 492/18, Rn. 23, BAGE 170, 12[↩]
- Sächs. LAG 19.04.2021 – 9 Sa 569/11[↩][↩]
- ABl. S. A 159[↩]
- ABl. S. A 195[↩]
- vgl. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 23[↩]
- Sächs. LAG 19.04.2012 – 9 Sa 569/11[↩]
- BGH 13.04.2016 – XII ZB 578/14, Rn. 8; 15.06.1994 – XII ZR 128/93, zu I 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 9.05.2023 – 3 AZR 226/22, Rn. 47[↩]
- vgl. zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren BAG 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, Rn. 13, BAGE 173, 46; 26.06.2018 – 1 ABR 37/16, Rn. 37, BAGE 163, 108[↩]
- BGH 16.10.2020 – V ZR 98/19, Rn. 27; BAG 20.03.1996 – 7 ABR 41/95, zu B II 4 der Gründe, BAGE 82, 291[↩]
- BAG 14.07.2015 – 3 AZR 517/13[↩]
- BAG 14.08.2015 – 3 AZR 517/13[↩]
- BAG 14.07.2015 – 3 AZR 517/13, Rn. 41[↩]
- vgl. dazu etwa MünchKomm-ZPO/Gottwald 6. Aufl. ZPO § 322 Rn. 158[↩]
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