Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – für die wiederverheiratete Ex-Frau

Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die geschiedene ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht; vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Hat die ausgleichspflichtige Person bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers wieder geheiratet, kann ihr dies allerdings im Rahmen einer in der Versorgungsordnung enthaltenen Wiederverheiratungsklausel entgegengehalten werden.

Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – für die wiederverheiratete Ex-Frau

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wird darüber gestritten, ob die Arbeitgeberin und Pensionskasse jeweils verpflichtet sind, an die Ex-Ehefrau eine Rentenabfindung zu zahlen. Die 1949 geborene Ex-Ehefrau war mit einem langjährigen Arbeitnehmer des B-Konzerns verheiratet, der sowohl Leistungen einer betrieblichen Pensionskasse als auch eine betriebliche Zusatzrente bezog. Nach der Scheidung im Jahr 2004 blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung vorbehalten; später verpflichtete sich der geschiedene Ehemann in einem familiengerichtlichen Vergleich, der Ex-Ehefrau monatlich 1.758, 55 Euro aus seinen Betriebsrentenansprüchen zu zahlen und trat entsprechende Ansprüche teilweise an sie ab. Nach ihrer Wiederverheiratung im Juli 2022 verstarb der geschiedene Ehemann wenige Wochen später, woraufhin die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingestellt wurden. Die Ex-Ehefrau verlangte daraufhin von der Pensionskasse und der früheren Arbeitgeberin eine Rentenabfindung und machte geltend, die in den Versorgungsordnungen vorgesehenen Abfindungsregelungen müssten auch geschiedenen Ehepartnern zugutekommen, deren Anspruch infolge einer Wiederheirat entfalle. Die Arbeitgeberin und Pensionskasse lehnten dies ab, sodass darüber gestritten wurde, ob der Ex-Ehefrau nach dem Versorgungsausgleichsrecht und den einschlägigen Versorgungsregelungen ein Anspruch auf eine entsprechende Abfindung zusteht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung der Ex-Ehefrau zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Ex-Ehefrau mit ihren Hilfsanträgen die Verurteilung zur Zahlung von Abfindungsbeträgen geltend gemacht hat1. Und das Bundesarbeitsarbeitsgericht hat nun auch die Revision der Ex-Ehefrau, die das Landesarbeitsgericht zugelassen hatte, soweit die Ex-Ehefrau mit ihren Hilfsanträgen die Verurteilung zur Zahlung von Abfindungsbeträgen geltend gemacht hat, als unbegründet zurückgewiesen:

Die Ex-Ehefrau nimmt die Arbeitgeberin und Pensionskasse in zulässiger Weise als einfache Streitgenossen nach § 60 ZPO in Anspruch, da die jeweils gegen sie geltend gemachten Abfindungsansprüche im Wesentlichen denselben Anspruchsvoraussetzungen unterliegen, ihnen ein gleichartiger Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Ansprüche daher in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt2.

Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Ex-Ehefrau keinen Anspruch gegen den Pensionskasse auf Zahlung einer Abfindung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB hat.

Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die geschiedene ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht; vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

§ 25 VersAusglG normiert einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung, der nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird3. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist, dass das noch nicht ausgeglichene Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, also zugunsten des überlebenden (zweiten) Ehegatten einen Anspruch auf Versorgung – Witwen- oder Witwerversorgung – einräumt4. In den in § 25 Abs. 2 VersAusglG bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – trotz Bestehens eines nicht ausgeglichenen Anrechts mit Hinterbliebenenversorgung – ausgeschlossen.

§ 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen (vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 9; 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 a der Gründe). Die zusätzliche Belastung des Versorgungsträgers erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre5. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen6.

Der Gesetzgeber hat mit dem eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung in § 25 VersAusglG verdeutlicht, dass dem Ausgleichsberechtigten im Versorgungssystem der auszugleichenden Versorgung grundsätzlich die Rechtsstellung einzuräumen ist, die er als verwitweter Hinterbliebener im – fingierten – Fall des Fortbestands der Ehe bis zum Tode des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig. Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen, die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war („Scheidungsklauseln“)8.

Dem geltend gemachten Teilhabeanspruch der Ex-Ehefrau gegen den Pensionskasse als Versorgungsträger steht nicht bereits § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Teilhabeanspruch ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

Grundsätzlich führt nach neuem Versorgungsausgleichsrecht eine Vereinbarung der Ehegatten, mit der anstelle des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden soll, dazu, dass Ansprüche gegen den Versorgungsträger über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus ausgeschlossen sind9. Denn eine solche Vereinbarung stellt einen Vertrag zulasten des Versorgungsträgers dar, weil diesem die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen wird, sodass sich im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht.

Vorliegend blieb zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil vom 26.11.2004 vorbehalten, soweit nicht Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf das Versicherungskonto der Ex-Ehefrau übertragen worden waren. Gleichwohl greift die Ausschlussvorschrift des § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG – ungeachtet der Frage, ob dem Vorbehalt eine Vereinbarung im Sinne der Vorschrift zugrunde lag – nicht ein. Denn diese erfasst nicht solche Vereinbarungen nach altem Recht (wie hier im Jahr 2004), wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen10. Der schuldrechtliche Ausgleich betrieblicher Altersversorgung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht stellte – anders als eine Vereinbarung anstelle des möglichen Wertausgleichs bei der Scheidung nach geltendem Recht gemäß §§ 9 bis 19 VersAusglG – keine Vereinbarung zulasten eines Versorgungsträgers dar, da das damals geltende Recht (§ 1587b Abs. 4 in Verbindung mit § 1587f Nr. 5 BGB aF) den Ehegatten diese Wahlmöglichkeit ohne wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers eröffnete11. Er war vielmehr der gesetzliche Regelfall für Anrechte bei anderen als öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VersAusglG sind bei der Ex-Ehefrau im Hinblick auf den Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB nicht erfüllt.

Da der verstorbene ehemalige Ehegatte der Ex-Ehefrau vor seinem Tod selbst eine noch auszugleichende laufende Versorgung bezog, bestand zwar ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne von § 25 Abs. 1 VersAusglG5. Dieses beinhaltet auch eine Hinterbliebenenversorgung. Der betriebliche Pensionskasse gewährt nach seinen AVB eine Hinterbliebenenversorgung und räumt Hinterbliebenen von Mitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1.01.2005 begründet wurde, nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB bei Wiederheirat unter den dort geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfindung der Hinterbliebenenrente ein. Die Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu Lebzeiten des Verstorbenen führt auch nicht dazu, dass ein Anrecht bereits ausgeglichen ist im Sinne von § 25 Abs. 1 VersAusglG. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung tritt im Falle des Ablebens des Ausgleichspflichtigen an die Stelle des nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente; § 25 VersAusglG schließt die Versorgungslücke, die entsteht, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt12.

Die Ex-Ehefrau kann gleichwohl keine Teilhabe an einer als Abfindung ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung nach § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB beanspruchen, weil – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen dieser Regelung auch unter Berücksichtigung des nach § 25 Abs. 1 VersAusglG zu fingierenden Fortbestands der Ehe nicht erfüllt sind. Daher kann – ohne dass das Bundesarbeitsgericht dies entscheiden muss, zugunsten der Ex-Ehefrau unterstellt werden, dass auch Abfindungsansprüche vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind13.

Der Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB setzt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – voraus, dass infolge des Tods des Mitglieds beim Hinterbliebenen zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann – also nach dem Ableben des Mitglieds – durch die Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB in Wegfall gerät und deshalb surrogiert werden soll14. Dies ergibt die Auslegung der Regelung, die nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen anzulegenden Grundsätzen zu erfolgen hat15, nachdem die AVB des Pensionskasse nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB sind16.

Nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB erfolgt eine Abfindung in Höhe des Dreifachen der „gezahlten“ jährlichen Ehepartner- bzw. Lebenspartnerrente „in diesem Fall“, also dann, wenn die Ehepartnerrente mit der Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB „entfällt“. Der Entfall der Ehepartnerrente setzt ebenso wie eine Abfindung der „gezahlten“ jährlichen Ehepartnerrente notwendig voraus, dass die Hinterbliebenenversorgung infolge eines bestehenden Anspruchs bereits geleistet wird.

Diese Sichtweise ist systematisch zwingend. § 16 Nr. 2 AVB regelt lediglich den Fall, dass der im Zeitpunkt des Ablebens des Mitglieds mit diesem verheiratete Ehepartner, also die „echte“ Witwe bzw. der „echte“ Witwer, eine neue Ehe eingeht. Die Regelung spricht nur „Hinterbliebenen“ von Mitgliedern – nicht den geschiedenen Ehegatten – unter den weiteren Voraussetzungen eine Abfindung zu. Eine Teilhabe der geschiedenen Ehegatten an der Abfindungszahlung wird mithin nur über das Versorgungsausgleichsrecht (§ 25 VersAusglG) begründet bzw. vermittelt. Demgemäß erfolgt bereits die Leistung der „Ehepartnerrente“ an die geschiedenen Ehepartner bei Scheidungen ab dem 1.07.1977 nach § 8 Nr. 1 erster Spiegelstrich in Verbindung mit § 8 Nr. 4 Satz 3 AVB und Nr. 5.2 des Technischen Geschäftsplans (nur) nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich. Da bei den hinterbliebenen Ehepartnern eine erneute Heirat vor dem Versterben des Versorgungsberechtigten aber ausgeschlossen ist, kann die Abfindungsregelung nur im vorstehenden Sinne verstanden werden.

Das Auslegungsergebnis entspricht Sinn und Zweck von § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB. Die Abfindungsregelung will dem überlebenden Ehegatten eine Startchance für eine neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften begegnen17. Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt18. Soweit die Ex-Ehefrau mit der Revision darauf verweist, auch die vor dem Tod des ehemaligen Ehegatten eingegangene neue Ehe bedürfe finanzieller Unterstützung, berücksichtigt sie den primären Zweck der Abfindungsregelung nicht ausreichend. Diese dient gerade nicht – wie die Hinterbliebenenrente selbst – vorrangig der Versorgung.

Die Ex-Ehefrau erfüllt diese Voraussetzung des § 16 Nr. 2 AVB nicht. Da sie vor dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns bereits erneut geheiratet hatte, konnte sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im Juli 2022 schon deshalb keinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung – Hinterbliebenenrente – erworben haben, weil der Ausgleichsverpflichtete noch lebte. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht wegfallen und durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden werden. Die Annahme der Ex-Ehefrau, im Zeitpunkt des Ablebens ihres geschiedenen Ehemanns sei für eine logische Sekunde ein Hinterbliebenenrentenanspruch entstanden, der dann sogleich in Wegfall geraten sei und durch die Abfindung surrogiert werden müsse, findet in den Regelungen der AVB keine Grundlage. Dieser Sichtweise stünde im Übrigen Sinn und Zweck der Abfindungsregelung entgegen. Auch ihr Einwand, sie selbst sei in ihrer neuen Ehe im Falle des Ablebens ihres zweiten Ehemanns nicht angemessen versorgt, ist für das Verständnis der Abfindungsregelung ohne Relevanz, da die Regelung nicht in erster Linie die Versorgung nach einer Wiederheirat gewährleisten soll.

Das Ergebnis steht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 25 VersAusglG im Einklang. Vorliegend steht dem Teilhabeanspruch der Ex-Ehefrau an der Abfindung als Hinterbliebenenversorgung nur entgegen, dass sie im Zeitpunkt des Tods ihres geschiedenen Ehemanns wieder verheiratet war. Die Rentenabfindung in § 16 Nr. 2 AVB ist hingegen gerade nicht auf die Ehegatten beschränkt, die im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet waren.

Die Wiederverheiratungsklausel selbst beschränkt die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht. Heiratet die Witwe erneut, erhält auch sie keine Hinterbliebenenrente mehr. Die Regelung enthält daher – anders als eine Scheidungsklausel – keine Umgehung von § 25 Abs. 1 VersAusglG19. Gleiches gilt dann folgerichtig für die Abfindungsregelung, die gerade – unter Berücksichtigung der Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG – nicht an das Bestehen der Ehe im Todeszeitpunkt anknüpft, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Ableben erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der erst nach dem Versterben des Ausgleichspflichtigen wieder heiratete, erhielte über die Fiktion des Fortbestands der Ehe die Abfindung20. Zwar ist eine Wiederheirat vor dem Ableben des (geschiedenen) Ehepartners nur bei geschiedenen Ehepartnern möglich. Dadurch werden aber die geschiedenen Ehepartner nicht allgemein aus dem Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommen, sondern nur die im Zeitpunkt des Tods wiederverheirateten Geschiedenen.

Die Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG greift nur, soweit sie erforderlich ist, um über den in der Versorgungszusage vorausgesetzten Bestand der Ehe hinwegzuhelfen. Sie geht nicht so weit, den Fortbestand der Ehe insofern zu fingieren, als bei fiktivem Fortbestand der Ehe eine neue Ehe nicht geschlossen worden wäre21. Ein derartiges Verständnis würde zudem die geschiedenen Ehepartner gegenüber den verwitweten Ehepartnern unzulässig besserstellen, da bei Hinwegdenken der Wiederheirat vor dem Ableben des geschiedenen Ehepartners eine spätere Wiederheirat regelmäßig nicht mehr erfolgt und die Wiederverheiratungsklausel damit für die geschiedenen Ehegatten leerliefe. Diese Sichtweise hätte der Ex-Ehefrau im Übrigen allenfalls zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, nicht aber zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Abfindungsanspruch verholfen.

Auf die Rechtswirksamkeit der in den AVB enthaltenen Wiederverheiratungsklausel in § 8 Nr. 3, § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB, die die Ex-Ehefrau im Hinblick auf die vorinstanzlich mit den Hauptanträgen noch verlangte Hinterbliebenenrente bestritten hatte, kommt es für den im Revisionsverfahren allein streitgegenständlichen Anspruch auf Teilhabe am Rentenabfindungsanspruch nicht an. Der Abfindungsanspruch setzt vielmehr gerade voraus, dass die Hinterbliebenenrente aufgrund der Wiederverheiratung infolge der (wirksamen) Wiederverheiratungsklausel entfällt; deren Unwirksamkeit hätte allenfalls zu einer Teilhabe der Ex-Ehefrau an der Hinterbliebenenrente führen können. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Hauptanträge durch das Landesarbeitsgericht steht allerdings mit Bindungswirkung fest, dass der Ex-Ehefrau ab November 2022 keine Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zustehen. Die Ex-Ehefrau macht die Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel im Revisionsverfahren daher folgerichtig auch nicht mehr ausdrücklich geltend.

Da die Rechtswirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel für den im Revisionsverfahren geltend gemachten Rentenabfindungsanspruch zugunsten der Ex-Ehefrau zu unterstellen ist, geht auch ihr Einwand, der betriebliche Pensionskasse könne sich nach § 242 BGB aufgrund der Auskunft in der E-Mail vom 12.03.2022 nicht auf diese Ausschlussklausel berufen, ins Leere. Er ist ungeachtet dessen unbegründet. In Bezug auf den Pensionskasse gilt das schon deshalb, weil die Auskunft nicht von diesem, sondern von der Arbeitgeberin stammte. Zudem war die über den Syndikusrechtsanwalt der Arbeitgeberin in der E-Mail vom 12.03.2022 erteilte Auskunft zutreffend. Sie bezog sich auch weder auf Hinterbliebenenrentenansprüche noch auf deren Abfindung.

Der Ex-Ehefrau steht auch gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rentenabfindung im Wege der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 14 Nr. 3 Satz 2 VO 1998 bzw. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 Nr. 3 Satz 2 BAGprAuV zu. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns dem Grunde nach aus der VO 1998 oder der BAGprAuV ergeben.

Die Ex-Ehefrau erfüllt auch unter Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3 Satz 2 VO 1998 nicht. Der Abfindungsanspruch setzt danach ebenfalls – wie § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB – einen bestehenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Zeitpunkt der Wiederheirat voraus, dessen Wegfall nach der Wiederverheiratung durch die Abfindung surrogiert wird. Die dahingehende Auslegung der Regelung durch das Landesarbeitsgericht, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt, deren Anwendung voll revisibel ist22, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Regelung weist insoweit keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung von den obigen Ausführungen zu § 16 Nr. 2 AVB rechtfertigen würden. Deren Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Ex-Ehefrau bereits vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns erneut geheiratet hatte und ein Anspruch auf (Teilhabe an der) Hinterbliebenenrente daher nach § 14 Nr. 3 Satz 1 VO 1998 schon nicht zur Entstehung gelangen konnte. Der Treuwidrigkeitseinwand der Ex-Ehefrau greift – wie oben ausgeführt – nicht.

Für einen etwaigen Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 Nr. 3 Satz 2 BAGprAuV gilt Entsprechendes.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 AZR 84/25

  1. LAG Düsseldorf 14.02.2025 – 6 SLa 408/24[]
  2. vgl. BGH 6.06.2018 – X ARZ 303/18, Rn. 12; BAG 20.02.1997 – 8 AZR 15/96, zu B II der Gründe, BAGE 85, 178[]
  3. BGH 22.06.2022 – XII ZB 584/18, Rn.20 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66[]
  4. BT-Drs. 16/10144 S. 66[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66[][]
  6. zu § 3a VAHRG BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 9; 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 a der Gründe[]
  7. BGH 22.06.2022 – XII ZB 584/18, Rn.20; vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 66[]
  8. zu § 25 VersAusglG BGH 22.06.2022 – XII ZB 584/18, Rn.20; zu § 3a VAHRG BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 13; 7.12.2005 – XII ZB 39/01, Rn. 14[]
  9. vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66; Hans. OLG Hamburg 30.08.2019 – 2 UF 74/18 19[]
  10. vgl. Hans. OLG Hamburg 30.08.2019 – 2 UF 74/18 20 ff.; OLG Frankfurt 24.05.2017 – 3 UF 87/16; BeckOGK/Fricke Stand 1.06.2025 VersAusglG § 25 Rn. 24 mwN[]
  11. Hans. OLG Hamburg 30.08.2019 – 2 UF 74/18 24 mwN[]
  12. OLG Frankfurt 17.02.2023 – 6 UF 193/22 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66[]
  13. so zu § 3a VAHRG wohl BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 16 f.; noch offengelassen BGH 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 b der Gründe[]
  14. ebenso zu vergleichbaren Abfindungsregelungen BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 16; 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 b der Gründe[]
  15. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 22.10.2024 – 3 AZR 11/24, Rn. 16; 12.03.2024 – 3 AZR 150/23, Rn. 21 mwN[]
  16. zur Einordnung von allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse als Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 13.07.2021 – 3 AZR 298/20, Rn. 35, BAGE 176, 1[]
  17. zu einer vergleichbaren Regelung BGH 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 b der Gründe[]
  18. BGH 17.11.2004 – XII ZB 46/01, zu II 2 b der Gründe[]
  19. vgl. zu § 3a VAHRG BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 13; 7.12.2005 – XII ZB 39/01, Rn. 14[]
  20. vgl. zu § 3a VAHRG und der Wiederverheiratung vor Renteneintritt des geschiedenen Ehepartners aber nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen BGH 13.04.2011 – XII ZB 122/09, Rn. 17[]
  21. vgl. zu § 3a VAHRG BGH 7.12.2005 – XII ZB 39/01, zu II 2 c der Gründe[]
  22. vgl. BAG 30.01.2024 – 3 AZR 144/23, Rn. 16 mwN, BAGE 182, 376[]