Nach der Verkündung des Urteils kann ein am Urteil beteiligter Richter nur bezogen auf noch zu treffende weitere Entscheidungen abgelehnt werden. Ein auf die Verhinderung der Absetzung des bereits verkündeten Urteils zielendes Ablehnungsgesuch ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig.
Das nach Verkündung des Berufungsurteils erhobene Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich keinen absoluten Revisionsgrund bewirken. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden und damit ggf. auch noch nach Verkündung des Urteils. Es kann sich dann aber nur auf noch zu treffende Entscheidungen beziehen, zB auf eine Anhörungsrüge oder einen Prozesskostenhilfeantrag1. Das bereits verkündete Urteil kann demgegenüber außerhalb eines statthaften Abhilfeverfahrens nicht mehr abgeändert werden.
Ein auf den Erlass eines neuen Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig2. Dies gilt auch, wenn das Urteil bereits verkündet, die Entscheidungsgründe jedoch – wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren üblich – noch nicht schriftlich niedergelegt sind3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. April 2024 – 8 AZN 833/23
- vgl. Zöller/G. Vollkommer ZPO 35. Aufl. § 42 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Stackmann 6. Aufl. § 44 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH 19.01.2022 – XII ZB 357/21, Rn. 13; 17.05.2018 – I ZR 195/15, Rn. 4; vgl. auch BVerfG 28.04.2011 – 1 BvR 2411/10, Rn. 23[↩]
- vgl. BSG 19.10.2020 – B 14 AS 426/19 B, Rn. 5; 17.08.2020 – B 14 AS 240/19 B, Rn. 9[↩]











