Bei den Bestimmungen eines Arbeitsvertrags kann es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln.
Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung1, der die Vertragsparteien ggfs. entgegentreten können2.
Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag über die persönlichen Daten des Arbeitnehmers hinaus keine individuellen Besonderheiten enthält.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 615/17











