Der Arbeitsvertrag des Maskenbildners – und die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung

Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu rechtfertigen.

Der Arbeitsvertrag des Maskenbildners – und die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung

In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll1. Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen2. Auf diesen Sachgrund stützt sich das Befristungsregime des NV Bühne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann3.

Allerdings kann allein die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen. Vielmehr ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Daher sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, einen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz herbeizuführen. Dazu ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG4.

Sind die widerstreitenden Interessen bereits in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zum Ausgleich gebracht und ist das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer dabei angemessen berücksichtigt, ist das Gericht an diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Abwägung gebunden. Zwar bedürfen auch tarifliche Normen über Befristungen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen geht. Ferner verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Das Erfordernis eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG entfällt dadurch nicht. Dessen Bestehen haben die Gerichte im Rahmen der Befristungskontrolle zu prüfen. Dabei haben sie jedoch die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative zu respektieren. Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind5.

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Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfasst im Bühnenbereich grundsätzlich nur künstlerisch tätiges Personal. Ob ein Arbeitnehmer künstlerisch tätig ist, beurteilt sich danach, ob und in welchem Umfang er nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und damit auch die Umsetzung des Konzepts beeinflussen kann. Das Interesse der Bühne an der Befristung des Arbeitsvertrags überwiegt in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitzuwirken hat6. Dies erfordert nicht, dass es sich bei dem Bühnenkünstler um einen Tendenzträger handelt7. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG knüpft an die Eigenart der Arbeitsleistung und nicht an die Tendenzträgereigenschaft an. Eine Beschränkung der Befristungsmöglichkeit auf solche Arbeitnehmer, die inhaltlich prägenden Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption haben, wäre mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Kunstfreiheit der Bühnen nicht vereinbar, da die Umsetzung der künstlerischen Vorstellungen des Intendanten nicht nur von den Tendenzträgern, sondern von allen Arbeitnehmern abhängt, die durch ihre künstlerische Tätigkeit die Umsetzung dieser Konzeption beeinflussen können8. Dagegen kann die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden9.

Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin ist die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag eines Maskenbildners geeignet, die Annahme zu begründen, die Befristung des Arbeitsvertrags sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Bühnentechnikern, zu denen auch Maskenbildner gehören, um Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus der Berufs- oder Funktionsbezeichnung. Die von diesen Berufsgruppen zu leistende Tätigkeit kann nicht generell als künstlerisch angesehen werden, da sie zumindest teilweise auf rein technische Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum begrenzt ist. Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist10.

Das Kriterium für den maßgebenden Vertragsinhalt ist die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die durch die individualvertragliche Vereinbarung definiert wird. Diese Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Sieht der Arbeitsvertrag, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne der Schriftform bedarf, vor, dass der Arbeitnehmer als Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, dann ist die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben diese – einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehende – Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit aufgegriffen. Der NV Bühne soll im Bereich der in § 1 Abs. 3 Satz 2 genannten Bühnentechniker demnach stets dann gelten, wenn dort – ähnlich wie im Bereich der in Satz 1 genannten Bühnentechniker von vorneherein vorausgesetzt – die als künstlerisch anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich vereinbarten Tätigkeit überwiegt. Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen11.

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Es ist den Gerichten – von der bewussten übereinstimmenden Scheinabrede (§ 117 BGB) abgesehen – deshalb verwehrt, das Arbeitsverhältnis eines Theatermalers, Beleuchtungsmeisters, Maskenbildners, Tontechnikers ua. (§ 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne), für das die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit getroffen worden ist, als „in Wirklichkeit“ nicht diesen Inhalts zu bewerten. Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung gerade festgelegt12. Dies schließt eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Tätigkeit nicht aus. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden Vereinbarung. Allein die tatsächliche nicht vertragsgemäße Beschäftigung mit überwiegend nichtkünstlerischen Tätigkeiten genügt dazu grundsätzlich nicht. Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht13.

Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin gelten diese Grundsätze auch für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines Maskenbildners wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.

Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der auszuübenden Tätigkeit. Diese wird durch die individualvertragliche Vereinbarung festgelegt. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig wird, kann schon deshalb nicht für die sachliche Rechtfertigung der Befristung entscheidend sein, weil es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung und damit auch für die Frage, ob die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist, auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt14.

Die Vereinbarung ist nicht deshalb ohne Bedeutung, weil einer individualvertraglichen Vereinbarung keine Indizwirkung zukommt15. Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne ergibt sich die Beurteilung der Tarifvertragsparteien, dass die Tätigkeiten der in dieser Vorschrift genannten Berufsgruppen neben rein technischen Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum auch künstlerische Aufgaben umfassen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer als Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, so ist der maßgebende Tätigkeitsbereich – von der bewussten übereinstimmenden Scheinabrede (§ 117 BGB) abgesehen – schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen. Mit dieser Vereinbarung wird die Tätigkeit nicht nur „etikettiert“, sondern vertraglich eingegrenzt. Aufgrund dieser Eingrenzung hat der Bühnentechniker einen Anspruch darauf, überwiegend künstlerisch beschäftigt zu werden.

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Die Arbeitnehmerin wendet ohne Erfolg ein, der Bühnentechniker werde durch die Verweisung auf den Beschäftigungsanspruch rechtlos gestellt, weil ein Antrag auf Beschäftigung als Maskenbildner mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit mangels Bestimmtheit des Begriffs „künstlerisch“ nicht durchsetzbar sei. Das trifft nicht zu. Ein Bühnentechniker arbeitet künstlerisch, wenn er an der Umsetzung der künstlerischen Konzeption in verantwortlicher Weise, dh. durch eigenschöpferische Leistungen gestaltend mitarbeitet. Sowohl im Erkenntnis- wie auch im Vollstreckungsverfahren kann und muss das Gericht beurteilen, ob die zugewiesene Tätigkeit diese Voraussetzungen erfüllt. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin folgt aus der Entscheidung des Zweiten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.198216 nichts anderes. Dort ist ausgeführt, die Wertung, ein Arbeitnehmer entspreche in künstlerischer oder persönlicher Hinsicht nicht den Vorstellungen der Theaterleitung, sei nicht gerichtlich überprüfbar. Das bedeutet nicht, dass ein Gericht nicht überprüfen kann, ob ein Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch beschäftigt wird. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.198417 kann nicht entnommen werden, dass eine Beschäftigung mit künstlerischen Tätigkeiten nicht durchsetzbar ist. Danach lassen sich zwar die Reichweite und der Inhalt der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet indessen nicht von der Pflicht, bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen18.

Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin ergeben sich auch aus dem Umstand, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigung mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit zukunftsgerichtet ist, keine besonderen Schwierigkeiten. Dem Beschäftigungsantrag ist zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Beschäftigung mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit verletzt hat. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob der Beschäftigungsanspruch in der Vergangenheit erfüllt wurde.

Soweit die Arbeitnehmerin einwendet, es sei dem Bühnentechniker nicht zuzumuten, den Sachgrund für die Befristung mit der Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs selbst herbeizuführen, übersieht sie, dass der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht von der Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs abhängt. Der Sachgrund besteht, wenn die vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit als überwiegend künstlerisch anzusehen ist.

Die Maßgeblichkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit für den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung bei Bühnentechnikern iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne führt entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin nicht zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung besteht. Dem kommt er nach, indem er darlegt, mit einem Arbeitnehmer der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen vereinbart zu haben, dass dieser überwiegend künstlerisch tätig wird. Dem Arbeitnehmer bleibt es vorbehalten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich hierbei um eine Scheinabrede handelt, etwa weil nach dem Zuschnitt der Aufgaben an der Bühne keine überwiegend künstlerische Tätigkeit möglich oder beabsichtigt ist.

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Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben19. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können20. Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern21. Eine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügt diesen Vorgaben.

Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und dieses beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet22. Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen23, wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen22.

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH24 geklärt.

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Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Befristung des Arbeitsvertrags der Arbeitnehmerin durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.

Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmerin gehört zu dem künstlerischen Bühnenpersonal. Sie ist als Maskenbildnerin mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit eingestellt worden. Weiter gehender Zusagen oder Vereinbarungen bedarf es nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine Scheinabrede handelt. Die Arbeitnehmerin macht insbesondere nicht geltend, eine überwiegend künstlerische Tätigkeit sei von vorneherein nicht möglich oder nicht beabsichtigt gewesen. Der Aufgabenbereich eines Maskenbildners umfasst – auch nach Ansicht der Arbeitnehmerin – künstlerische Tätigkeiten.

Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags mit der Arbeitnehmerin überwiegt deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des NV Bühne, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnentechnikern iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne, zu denen die Arbeitnehmerin zählt, und das Bestandsschutzinteresse der Bühnentechniker zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Bühnentechniker ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 69 NV Bühne angemessen Rechnung getragen. Nach § 69 Abs. 2 NV Bühne verlängert sich der befristete Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers um eine weitere Spielzeit, es sei denn, dass eine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber hat die Nichtverlängerungsmitteilung bis zum 31.10.des Vorjahres auszusprechen; besteht das Arbeitsverhältnis mehr als acht Jahre, muss die Nichtverlängerungsmitteilung bereits bis zum 31.07.des Vorjahres erfolgen. Dadurch verbleibt dem von der Nichtverlängerungsmitteilung betroffenen Bühnentechniker geraume Zeit, sich ein anderes Engagement zu suchen. Bühnentechniker, die zu diesem Zeitpunkt keine Nichtverlängerungsmitteilung erhalten haben, wissen frühzeitig um die Verlängerung ihres Arbeitsvertrags und haben damit Planungssicherheit. Eine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung setzt eine ordnungsgemäße Anhörung des Bühnentechnikers voraus (§ 69 Abs. 4 NV Bühne), in deren Rahmen der Bühnentechniker zu den mitgeteilten Gründen für die Nichtverlängerung Stellung nehmen und Gründe für die Vertragsverlängerung vorbringen kann. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als 15 Jahre, kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr durch Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung beendet werden. Nach § 69 Abs. 3 NV Bühne kann der Arbeitgeber in diesem Fall eine Nichtverlängerungsmitteilung nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Mit diesen tariflichen Regelungen ist der gebotene Mindestbestandsschutz gewährleistet.

Diese Beurteilung und Abwägung der beiderseitigen Interessen durch die Tarifvertragsparteien ist zu respektieren. Für die getroffene Regelung gibt es einleuchtende Gründe. Es bestehen vorliegend auch keine besonderen Umstände, die in die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Interessenabwägung ersichtlich nicht eingeflossen sind.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16

  1. BT-Drs. 14/4374 S.19[]
  2. BAG 18.05.2016 – 7 AZR 533/14, Rn. 18, BAGE 155, 101[]
  3. BAG 2.08.2017 – 7 AZR 601/15, Rn. 47; 2.07.2003 – 7 AZR 612/02, zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28; 26.08.1998 – 7 AZR 263/97, zu 1 b der Gründe, BAGE 89, 339; 23.10.1991 – 7 AZR 56/91, zu II 3 a der Gründe, BAGE 69, 1; 18.04.1986 – 7 AZR 114/85, zu IV der Gründe, BAGE 51, 374; 21.05.1981 – 2 AZR 1117/78, zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 35, 309[]
  4. dazu ausführlich BAG 30.08.2017 – 7 AZR 864/15, Rn. 30 ff.[]
  5. BAG 8.12 2010 – 7 AZR 438/09, Rn. 29, BAGE 136, 270[]
  6. vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16.11.1995 – 6 AZR 229/95, zu II 1 a der Gründe[]
  7. vgl. zum Begriff des Tendenzträgers BAG 14.05.2013 – 1 ABR 10/12, Rn.19[]
  8. BAG 2.08.2017 – 7 AZR 601/15, Rn. 49[]
  9. BAG 30.08.2017 – 7 AZR 864/15, Rn. 33; 2.08.2017 – 7 AZR 601/15, Rn. 48[]
  10. vgl. BAG 25.02.2009 – 7 AZR 942/07, Rn. 23; 28.01.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 26, BAGE 129, 225[]
  11. BAG 25.02.2009 – 7 AZR 942/07, Rn. 23; 28.01.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 27, BAGE 129, 225[]
  12. BAG 28.01.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 28, BAGE 129, 225[]
  13. BAG 25.02.2009 – 7 AZR 942/07, Rn. 23; 28.01.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 27 f., aaO[]
  14. vgl. etwa BAG 28.09.2016 – 7 AZR 549/14, Rn.20 zur Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG[]
  15. so aber APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn.193[]
  16. 2 AZR 233/81, zu IV 1 der Gründe, BAGE 39, 1[]
  17. 1 BvR 816/82 – BVerfGE 67, 213[]
  18. vgl. BVerfG 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, zu C II 2 der Gründe, aaO[]
  19. EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN[]
  20. vgl. EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 75; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13.03.2014 – C-190/13 – [Márquez Samohano] Rn. 51[]
  21. EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 88[]
  22. BAG 30.08.2017 – 7 AZR 864/15, Rn. 37[][]
  23. vgl. EuGH 21.09.2016 – C-614/15 – [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14.09.2016 – C-16/15 – [Pérez López] Rn. 31; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40[]
  24. vgl. Urteile vom 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg]; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 75; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13.03.2014 – C-190/13 – [Márquez Samohano] Rn. 51[]