Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO).
Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat1. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht2.
Bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag muss einerseits für den Prozessgegner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er bei Nichterfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes3, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.
Begehrt der schwerbehinderte Arbeitnehmer ihn leidens- und behinderungsgerecht zu beschäftigen, kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass der Klageantrag auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, denn weder die vertragliche Rücksichtnahmepflicht noch das Schwerbehindertenrecht begründen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz.
Verlangte man für einen zulässigen Beschäftigungsantrag die Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, so liefe der klagende Arbeitnehmer stets Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte4. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein5.
Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten6.
Demgemäß ist ein Klageantrag unzulässig, wenn die Art der von der Bewerberin begehrten Beschäftigung nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet ist, etwa weil ihm – wie im hier entschiedenen Fall – lediglich zu entnehmen ist, dass die Stellenbewerberin eine Beschäftigung unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst begehrt. Soweit er sich auf eine Beschäftigung im Bereich der Schulaufsicht oder an einem der staatlichen Schulämter oder als Mitarbeiterin am E oder als Mitarbeiterin bei der A bezieht, ist der Klageantrag weder auf konkret bezeichnete Stellen noch auf ein bestimmtes Berufsbild oder eine der Stellenbewerberin zuzuweisende Tätigkeit gerichtet. Auch unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der Stellenbewerberin ist nicht feststellbar, welche Art von Beschäftigung sie begehrt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Stellenbewerberin, es gehe ihr um „Tätigkeiten der Wertigkeit der Entgeltgruppe 11 TV-L auf Grundlage ihrer Ausbildung und Qualifikation sowie ihrer beruflichen Erfahrung, in Bereichen ohne Unterrichtsverpflichtung“, denn die Entgeltordnung zum TV-L nennt zahlreiche Beispiele für Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 11 in verschiedenen Bereichen.
Es bedurfte dabei im hier entschiedenen Streitfall keiner abschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ob es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer geboten sein kann, die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzusenken, wenn der Arbeitgeber weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX aF bzw. iSv. § 167 Abs. 2 SGB IX noch ein Präventionsverfahren iSv. § 84 Abs. 1 SGB IX aF bzw. iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat.
Verletzt der Arbeitgeber seine aus § 84 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 167 Abs. 1 SGB IX und/oder § 84 Abs. 2 SGB IX aF bzw. iSv. § 167 Abs. 2 SGB IX resultierenden Verpflichtungen können zugunsten des für die Voraussetzungen einer behinderungsgerechten Beschäftigungsmöglichkeit primär darlegungsbelasteten Arbeitnehmers die Grundsätze der sekundären Behauptungslast eingreifen7. Die Erleichterungen der sekundären Darlegungslast greifen jedoch nur ein, soweit die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen kann, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht8.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Angaben im Antrag zur Art der begehrten Beschäftigung waren nicht entbehrlich, weil sich weder aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nach dem Vortrag der Parteien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Stellenbewerberin unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, jedenfalls das Berufsbild der von ihr begehrten Beschäftigung oder die ihr zuzuweisenden Tätigkeiten im Klageantrag abstrakt anzugeben.
Verletzt der Arbeitgeber seine aus § 84 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 167 Abs. 1 SGB IX und/oder § 84 Abs. 2 SGB IX aF bzw. iSv. § 167 Abs. 2 SGB IX resultierenden Verpflichtungen können zugunsten des für die Voraussetzungen einer behinderungsgerechten Beschäftigungsmöglichkeit primär darlegungsbelasteten Arbeitnehmers die Grundsätze der sekundären Behauptungslast eingreifen7. Die Erleichterungen der sekundären Darlegungslast greifen jedoch nur ein, soweit die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen kann, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht8.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Angaben im Antrag zur Art der begehrten Beschäftigung waren nicht entbehrlich, weil sich weder aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nach dem Vortrag der Parteien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Stellenbewerberin unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, jedenfalls das Berufsbild der von ihr begehrten Beschäftigung oder die ihr zuzuweisenden Tätigkeiten im Klageantrag abstrakt anzugeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 9 AZR 78/19
- BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18, BAGE 149, 169[↩]
- BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 16, BAGE 130, 195[↩]
- BVerfG 12.02.1992 – 1 BvL 1/89, zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337[↩]
- vgl. BAG 10.05.2005 – 9 AZR 230/04, zu B I 2 b ff der Gründe mwN, BAGE 114, 299[↩]
- vgl. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 44, BAGE 152, 1; siehe auch 17.03.2015 – 9 AZR 702/13, Rn. 25; 13.06.2006 – 9 AZR 229/05, Rn. 14, BAGE 118, 252; 10.05.2005 – 9 AZR 230/04, zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299[↩]
- vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels nach § 322 Abs. 1 ZPO: BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 40, 44, 46, aaO; 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn.20, BAGE 130, 195[↩]
- vgl. hierzu im Einzelnen BAG 4.10.2005 – 9 AZR 632/04, Rn. 30, BAGE 116, 121 zu § 84 Abs. 1 SGB IX aF; BAG 13.05.2015 – 2 AZR 565/14, Rn. 28 mwN zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF[↩][↩]
- vgl. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 31, BAGE 152, 1; 25.02.2010 – 6 AZR 911/08, Rn. 53, BAGE 133, 265; 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 29[↩][↩]
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