Der Streit um die Corona-Prämie – und der Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und deren Arbeitnehmern über die Berechnung und Höhe des Bundesanteils der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Der Streit um die Corona-Prämie – und der Rechtsweg

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Klageverfahren einer Pflegefachkraft gegen seinen Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Rostock hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt1. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen2. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hob das Bundesarbeitsgericht die Beschlüsse von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht auf und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Rostock:

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. § 150a Abs. 1 SGB XI begründe einen originären und unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze und unmittelbar an die Erbringung der Arbeitsleistung anknüpfe. Gleiches gelte für den Streit über den Landesanteil Mecklenburg-Vorpommern, denn Ziff. 3. VV-CoP regele, dass die Auszahlung der Landesprämie nach § 150a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB XI zu erfolgen habe.

Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht eröffnet. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Aus diesem Grund kommt eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG noch – wie zum Teil vertreten wird – nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG in Betracht3.

Nach § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen allein für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird4. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen5. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird6. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft7.

Das Rechtsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer die geltend gemachten Ansprüche ableitet, ist ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Der Arbeitnehmer nimmt den Arbeitgeber mit der von ihm erhobenen allgemeinen Leistungsklage, die auf die Auszahlung eines erhöhten Bundes- und Landesanteils der Corona-Prämie gerichtet ist, auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch, die dem Arbeitgeber mit § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und Ziff. 1 VV-CoP iVm. § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI auferlegt sind. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird ausschließlich durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt, die die Auslegung und Anwendung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffen. Es besteht kein Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der die Frage beantworten könnte, wie die Corona-Prämie und die Landesprämie bei Arbeitnehmern zu berechnen ist, die in einer „Komplexeinrichtung Eingliederungshilfe und Pflege“ beschäftigt sind.

Der Gesetzgeber hat mit der „obligatorischen“ Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch geregelt. Bei der Prämie handelt es sich um eine Sonderleistung aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung, die – soweit vorliegend von Bedeutung – den in zugelassenen Pflegeeinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmern, die in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich zum 31.10.2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und Leistungen nach dem SGB XI erbracht haben (§ 150a Abs. 2 Satz 1 SGB XI), „zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie“ gewährt wird. Dem öffentlich-rechtlicher Charakter des Anspruchs steht nicht entgegen, dass § 150a Abs. 1 SGB XI den Arbeitgeber als zur Auszahlung der Corona-Prämie Verpflichteten bestimmt und der Anspruch der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 150a Abs. 4 bis 6 SGB XI grundsätzlich an die tatsächliche Ausübung einer pflegerischen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gebunden ist.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der „obligatorischen“ Corona-Prämie durch den Arbeitgeber knüpft zwar hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an das Arbeitsverhältnis an, er hat seine Grundlage jedoch nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern in den durch § 150a Abs. 1 SGB XI begründeten Leistungspflichten der sozialen Pflegeversicherung und den dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Auszahlung der „obligatorischen“ Corona-Prämie weder eine auf den arbeitsvertraglichen Abreden beruhende, im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung – zB aus sozialstaatlichen Gründen8 oder zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer9 – auferlegt ist. Der Arbeitgeber fungiert allein als von der sozialen Pflegeversicherung in Dienst genommener Zahlstelle, denn er hat die Corona-Prämie nach § 150a Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 SGB XI nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern lediglich nach der Vorauszahlung durch die soziale Pflegeversicherung unverzüglich an die Arbeitnehmer durch deren Auszahlung weiterzuleiten10.

Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Prämie verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Eine gleichgeordnete Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ist dem Recht der Sozialversicherung nicht fremd11.

Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass die in § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI geregelte Auszahlungspflicht, wie die mit ihr verbundenen Anzeige- und Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 150a Abs. 7 Satz 7 und Satz 8 SGB XI auf § 242 BGB beruhende Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen können12. Diese arbeitsrechtlichen Nebenpflichten werden inhaltlich durch Regelungen des SGB XI geprägt und ausgestaltet und nicht durch arbeitsrechtliche Vorschriften13.

Bei dem Anspruch auf Auszahlung der „Landesprämie“ handelt es sich ebenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich unter Ausschöpfung des den Ländern durch § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI eingeräumten Gestaltungsspielraums mit Ziff. 1 VV-CoP zu einer freiwilligen staatlichen Leistung aus Mitteln des Landeshaushalts verpflichtet. Für die Landesprämie gelten nach Ziff. 3 VV-CoP die in § 150a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB XI festgelegten Berechnungs- und Verfahrensmodalitäten. Der Arbeitgeber erfüllt dementsprechend im Zusammenhang mit der Auszahlung der „Landesprämie“ öffentlich-rechtliche Pflichten. Ihm kommt, wie bei der Auszahlung der Corona-Prämie, die Funktion einer in Dienst genommener Zahlstelle zu.

Für den Rechtstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit ist im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen.

Soweit die „Corona-Prämie“ nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI im Streit steht, folgt dies unmittelbar aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung14 handelt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringerrechts des SGB XI, soweit es um Streitfragen nach dem SGB XI, mithin um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind15. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund der Regelungen des § 150a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung der Corona-Prämie ergeben, ist deshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies gilt auch, soweit – wie vorliegend – zwischen der Pflegeeinrichtung als in Dienst genommener Zahlstelle und Arbeitnehmern Streit über die Berechnung und Höhe der Corona-Prämie entsteht16.

Von der Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist auch der Streit der Parteien über die „Landesprämie“ nach Ziff. 1 VV-CoP iVm. § 150a Abs. 9 Satz 1 SGB XI erfasst. Der Arbeitnehmer verfolgt den Anspruch auf Zahlung einer höheren Landesprämie zwar als selbstständigen Hauptanspruch und nicht als bloßen Annex zu dem auf Zahlung einer höheren „Corona-Prämie“17. Jedoch hat das Land Mecklenburg-Vorpommern von der mit § 150a Abs. 9 Satz 4 SGB XI durch Bundesgesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass für die Landesprämie die Verfahrensregelungen anzuwenden sind, die für die nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu zahlende „Corona-Prämie“ gelten. Dies steht einer Aufspaltung der Rechtswegzuständigkeit entgegen.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch eröffnet, soweit der Arbeitnehmer hilfsweise (Schadensersatz)Ansprüche wegen eines Organisationsverschuldens des Arbeitgebers geltend macht. Solange der Hauptantrag rechtshängig ist, muss die Rechtswegfrage einheitlich beantwortet werden, da sich die hilfsweise geltend gemachten Begehren nicht abtrennen lassen. Die Zuständigkeit für die gesamte Klage bestimmt sich deshalb allein nach dem Hauptantrag. Kommt es zur Entscheidung über den Hilfsantrag, ist vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, sofern nach Maßgabe von § 17a GVG Anlass besteht. Dabei wären die vorstehenden Grundsätze zu beachten. Ein vorhergehender Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Hauptantrag entfaltet keine Bindungswirkung18.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. März 2022 – 9 AZB 25/21

  1. ArbG Rostock 23.04.2021 – 4 Ca 1316/20[]
  2. LAG Mecklenburg-Vorpommern 09.07.2021 – 3 Ta 18/21[]
  3. ebenso vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen 23.04.2021 – 3 Ta 10/21, Rn. 18 – 24; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108; vgl. auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG abstellend LAG München 30.07.2021 – 4 Ta 178/21, Rn. 14, 17 ff.[]
  4. GmS-OGB 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, zu III 1 der Gründe, BGHZ 97, 312; BAG 19.08.2008 – 5 AZB 75/08, Rn. 6[]
  5. vgl. BAG 1.08.2017 – 9 AZB 45/17, Rn. 9, BAGE 160, 22; 22.11.2016 – 9 AZB 41/16, Rn. 9 mwN[]
  6. BAG 7.05.2013 – 10 AZB 8/13, Rn. 7; 5.10.2005 – 5 AZB 27/05, Rn. 13, BAGE 116, 131[]
  7. vgl. BAG 21.07.2021 – 9 AZB 19/21, Rn. 12 mwN; 16.02.2000 – 5 AZB 71/99, zu II 2 a der Gründe, BAGE 93, 310; BVerwG 26.03.2018 – 7 B 8.17, Rn. 5[]
  8. vgl. zum Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 1[]
  9. vgl. zum Anspruch bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG BAG 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, Rn. 25, BAGE 165, 376[]
  10. vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen, 23.04.2021 – 3 Ta 10/21, Rn. 18 – 24; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108; vgl. auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG abstellend LAG München 30.07.2021 – 4 Ta 178/21, Rn. 14, 17 ff.[]
  11. vgl. zum Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung Gemeinsamer Bundesarbeitsgericht der obersten Gerichtshöfe des Bundes 4.06.1974 – GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; BAG 19.08.2008 – 5 AZB 75/08, Rn. 16[]
  12. vgl. zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Gewährung von Kurzarbeitergeld vgl. BAG 19.03.1992 – 8 AZR 301/91, zu I der Gründe, BAGE 70, 71[]
  13. vgl. zu den sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse BAG 5.10.2005 – 5 AZB 27/05, Rn. 17, BAGE 116, 131; zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung BAG 7.05.2013 – 10 AZB 8/13, Rn. 12; 11.06.2003 – 5 AZB 1/03, zu II 3 der Gründe, BAGE 106, 269[]
  14. SGB XI[]
  15. vgl. BSG 9.02.2006 – B 3 SF 1/05 R, Rn. 8; LSG Baden-Württemberg 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 B, Rn. 17; ausführlich zur Gesetzeshistorie BSG 8.08.1996 – 3 BS 1/96 – BSGE 79, 80[]
  16. vgl. Schlegel NJW 2020, 1911, 1916; aA LAG Bremen 23.04.2021 – 3 Ta 10/21, Rn. 18 – 24; LAG München 30.07.2021 – 4 Ta 178/21, Rn. 14, 17 ff.; Bruns/Weber NZA 2021, 107, 108[]
  17. vgl. dazu BAG 4.09.2018 – 9 AZB 10/18, Rn. 34; BVerwG 21.11.2016 – 10 AV 1.16, Rn. 9, BVerwGE 156, 320; BGH 27.11.2013 – III ZB 59/13, Rn. 18, BGHZ 199, 159[]
  18. vgl. BAG 3.12.2014 – 10 AZB 98/14, Rn.19 mwN[]

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