Der Streit um Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren – und der Feststellungsantrag

In einem Rechtsstreit um die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen kann die Arbeitgeberin die zwischen ihr und der Urlaubskasse ebenfalls strittige Frage, ob die Urlaubskasse ihr Urlaubsentgelt erstatten muss, das sie an einen Arbeitnehmer gezahlt hat, im Rahmen einer Widerklage mittels eines Feststellungsantrags klären lassen.

Der Streit um Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren – und der Feststellungsantrag

Der Widerklageantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Arbeitgeberin ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden.

Das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen über denselben Fragenkomplex ausschließen1. Die Leistungsklage ist nicht vorrangig, wenn die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Feststellungsantrag ermöglicht es, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte abschließend zu klären. Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die Arbeitgeberin dem Grund nach Anspruch auf die begehrte Erstattung von ausgezahltem Urlaubsentgelt hat, während die Höhe des Anspruchs nicht im Streit steht.

Unabhängig davon war die Arbeitgeberin daran gehindert, in Bezug auf die Erstattung von Urlaubsentgelt eine Leistungsklage zu erheben:

Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 in der Fassung vom 10.12.2014 (VTV 2014) setzt ein Anspruch auf Erstattung von Urlaubsentgelt voraus, dass das Beitragskonto des Arbeitgebers vollständig ausgeglichen ist. Solange der Beitragsanspruch zwischen den Parteien Gegenstand des Rechtsstreits war, konnte die Arbeitgeberin nicht darauf verwiesen werden, die von der Urlaubskasse begehrten Beiträge zu zahlen, um die Voraussetzungen einer Leistungsklage auf Erstattung von Urlaubsentgelt zu schaffen.

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Blick auf die von der Urlaubskasse begehrten Sozialkassenbeiträge rechtskräftig geworden ist, hätte von der Arbeitgeberin zwar erwartet werden können, die Beiträge zu zahlen und damit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsklage auf Erstattungen zu schaffen. Die Arbeitgeberin war jedoch in der Revisionsinstanz prozessrechtlich gehindert, von der Feststellungs- auf die Leistungsklage überzugehen.

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig3. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO umgestellt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden4.

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz erfordert jedoch grundsätzlich, dass der (Wider-)Kläger Rechtsmittelführer ist. Sonst kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht5. Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen. Durch eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen. Wer nicht selbst Rechtsmittelführer ist und auch kein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat, ist auf die Abwehr des Rechtsmittels beschränkt, ohne eine Änderung des angegriffenen Urteils zu seinen Gunsten erreichen zu können6.

Nachdem die Arbeitgeberin selbst weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt hat, wäre ein Übergang von der Feststellungs- auf eine Leistungsklage in der Revision unzulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass es sich um eine privilegierte Klageänderung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO handelte. Ein Übergang von der Feststellungs- auf die Leistungsklage wäre unzulässig, weil er nicht lediglich auf die Abwehr der Revision der Gegenseite gerichtet wäre7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 10 AZR 101/20

  1. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 14; 14.10.2020 – 7 AZR 286/18, Rn. 98[]
  2. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 12; 23.02.2021 – 3 AZR 53/20, Rn. 17[]
  3. vgl. für die st. Rspr. zB BAG 15.07.2020 – 10 AZR 507/18, Rn. 30; für die Klageerweiterung BAG 20.03.2019 – 4 AZR 595/17, Rn. 21[]
  4. vgl. für die st. Rspr. BAG 5.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F), Rn. 14, BAGE 167, 36; 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 26[]
  5. vgl. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 199/18, Rn. 36; 28.05.2014 – 5 AZR 794/12, Rn. 12[]
  6. BAG 5.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F), Rn. 17, BAGE 167, 36[]
  7. vgl. BAG 5.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F), Rn.19, BAGE 167, 36[]