Eingruppierung einer sächsischen Diplom-Sportlehrerin

Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL setzt eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die Zweite Staatsprüfung.

Eingruppierung einer sächsischen Diplom-Sportlehrerin

Eine solche hat eine Diplom-Sportlehrerin nicht abgelegt. Ihr akademischer Abschluss ist auch nicht von der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL erfasst.

Bei den durch die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag zum Vertragsinhalt gewordenen Sächsischen Lehrer-Richtlinien handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem Freistaat Sachsen für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Diplom-Sportlehrerin bei Abschluss des Formulararbeitsvertrags gestellt. Folglich können sie als typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden1. Die Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind3. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Demnach bezieht sich die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL unzweifelhaft nur auf Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Klammerzusatz nur diese Staatsprüfung anführt und nicht durch einen Zusatz wie „insbesondere“ zu erkennen gibt, dass die Zweite Staatsprüfung nur als Beispiel angeführt wird. Der Wortlaut ist eindeutig. Die von der Diplom-Sportlehrerin angenommene Lückenhaftigkeit ist auch mit Blick auf das Erfordernis einer „Ausbildung nach bundesdeutschem Recht“ nicht ersichtlich. Damit wird lediglich die Abgrenzung zu den in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL geregelten „Abschlüssen nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR“ vorgenommen. Dies zeigt ein Vergleich mit der Vorgängerfassung. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 der bis zum 31.07.2012 geltenden Fassung der Sächsischen Lehrer-Richtlinien waren die in der BBesO A vorhandenen Lehrämter „die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung)“. Dies bezog sich nur auf Staatsexamen und nicht auf andere Prüfungen, auch wenn diese zu Lehrbefähigungen führten4. Letztlich tragen die Regelungen dem Umstand Rechnung, dass infolge der Wiedervereinigung die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigt werden mussten. Der Beklagte hat hinsichtlich der Eingruppierung nach diesen Ausbildungen differenziert und nur bezüglich der Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung die besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Grundlage der Eingruppierung gemacht.

Die Diplom-Sportlehrerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL. Dem steht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL entgegen. Der Abschluss der Diplom-Sportlehrerin wird demnach von den Richtlinien nicht erfasst. Ihr Abschluss als Diplom-Sportlehrerin war ein nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglicher Abschluss5. Der Diplom-Sportlehrerin wurde am 12.04.1995 und damit nach dem 3.10.1990 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen.

Eine nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu treffende Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums über die Gleichwertigkeit des von den Richtlinien nicht erfassten Abschlusses der Diplom-Sportlehrerin liegt nicht vor. Eine solche kann auch der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 20.09.1999 nicht entnommen werden. Dieser wurde durch das Regionalschulamt L und nicht durch das Ministerium geschlossen. Dem Arbeitsvertrag ist keine Aussage über eine Entscheidung des Ministeriums nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu entnehmen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die in § 6 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung sich auf eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 bezieht. Nach § 1 LbVO kann zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung ua. zugelassen werden, wer einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach hat. Die Anerkennung des an einer Universität dedes Freistaates Sachsen erworbenen Hochschulabschlusses der Diplom-Sportlehrerin steht außer Frage. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL ist damit aber keine Aussage getroffen.

Die Regelungen in den Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL sind nicht zu beanstanden.

Die Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB6. Die Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 SächsLehrerRL unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Wegen ihres klaren Wortlauts verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB).

Es kann hier dahinstehen, ob neben der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB noch eine Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen ist7. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert8. Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien regeln aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte dedes Freistaates Sachsen ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien9. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat durch die fraglichen Bestimmungen seiner Lehrer-Richtlinien keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

Er hat mit der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bestimmt, dass die besoldungsrechtlichen Vorschriften nur bezüglich der Lehrkräfte mit abgelegter Zweiter Staatsprüfung die Grundlage der Eingruppierung sein sollen. Dies ist sachgerecht, da diese Lehrkräfte dieselbe Qualifikation wie die beamteten Lehrkräfte aufweisen (vgl. § 27 SächsLVO in der Fassung vom 16.09.2014). Demgegenüber regeln die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften mit nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL. Die Richtlinien berücksichtigen damit die unterschiedliche Qualifikation der Lehrkräfte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Billigkeit entspricht10.

Die innerhalb der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL mit den Sätzen 1 und 2 getroffene Unterscheidung ist als Stichtagsregelung nicht zu beanstanden11.

Bezüglich der Gleichwertigkeit der nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL nicht erfassten Abschlüsse hat sich der Beklagte eine Einzelfallentscheidung vorbehalten (Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL). Damit kann den Besonderheiten der einzelnen Abschlüsse und folglich den wechselseitigen Interessen Rechnung getragen werden. Verlangt die betroffene Lehrkraft keine solche Entscheidung, erfolgt durch die Richtlinien keine Leistungsbestimmung, die auf ihre Billigkeit überprüft werden könnte. Dies ist hier der Fall.

Die Diplom-Sportlehrerin kann die begehrte Vergütung nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Diese finden hinsichtlich der Eingruppierung wegen der konstitutiven Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrags keine Anwendung. Zudem hätte die Diplom-Sportlehrerin nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL keinen Anspruch auf die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L.

§ 3 des Arbeitsvertrags verweist bezüglich der Eingruppierung ausschließlich auf die Sächsischen Lehrer-Richtlinien. Demnach sind nur diese für die Eingruppierung maßgeblich12. Sie haben allerdings weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.09.1999 noch später die Eingruppierung der Diplom-Sportlehrerin bestimmt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien erhielt ihren aktuellen Inhalt durch die Fassung der Richtlinien vom 04.06.1999. Die Vorbemerkung Nr. 9 setzt seit Inkrafttreten dieser Fassung die Zweite Staatsprüfung voraus. Maßgeblich war daher die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütungsgruppe III BAT-O, welche zu einer von der Diplom-Sportlehrerin nicht beanstandeten Überleitung in die Entgeltgruppe 11 TV-L geführt hat (§ 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder). Eine nur deklaratorische Nennung der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe liegt nicht vor, wenn – wie vorliegend – das hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug genommene Regelungswerk keine Bestimmungen enthält, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe13.

Selbst wenn man im Sinne der Diplom-Sportlehrerin wegen der Nichtbestimmung ihrer Eingruppierung durch die Richtlinien dedes Freistaates Sachsen im Wege der Auslegung zu einer Anwendbarkeit der Lehrer-Richtlinien-O der TdL käme, könnte die Diplom-Sportlehrerin die verlangte Vergütung nicht beanspruchen. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL unterscheiden zwischen Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A – sog. Erfüller), und sonstigen Lehrkräften (sog. Nichterfüller). Die Eingruppierung der Nichterfüller regeln die Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Abschnitt B. Dieser beträfe auch die Diplom-Sportlehrerin, da sie mangels Vorbereitungsdienst und Zweitem Staatsexamen keine Erfüllerin wäre. Nach Abschnitt B IV Nr. 6 Lehrer-Richtlinien-O der TdL in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10.03.2011 wäre sie als Diplom-Sportlehrerin mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2015 – 6 AZR 352/14

  1. vgl. BAG 26.01.2011 – 4 AZR 274/09, Rn. 17[]
  2. offengelassen von BAG 18.03.2009 – 4 AZR 79/08, Rn.20, BAGE 130, 81; 24.09.2008 – 4 AZR 685/07, Rn. 17, BAGE 128, 53; vgl. auch Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 83; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 253[]
  3. BAG 3.09.2014 – 5 AZR 109/13, Rn. 14[]
  4. vgl. zu den Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1996: BAG 22.03.2001 – 8 AZR 330/00, zu 6 der Gründe[]
  5. vgl. BAG 27.01.1999 – 10 AZR 37/98, zu II 2 c aa der Gründe[]
  6. BAG 20.03.2013 – 4 AZR 590/11, Rn. 38, BAGE 144, 351; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 270[]
  7. vgl. BAG 20.03.2013 – 4 AZR 590/11, Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351; 7.05.2008 – 4 AZR 299/07, Rn. 23[]
  8. vgl. hierzu BAG 31.07.2014 – 6 AZR 822/12, Rn. 30[]
  9. vgl. zu kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 28, BAGE 135, 163[]
  10. vgl. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: BAG 19.11.2014 – 4 AZR 845/12, Rn. 29; 14.12 2005 – 4 AZR 421/04, Rn. 22 mwN[]
  11. BAG 22.03.2001 – 8 AZR 330/00, zu 4 a der Gründe; 18.10.2000 – 10 AZR 643/99, zu II 3 a aa der Gründe[]
  12. vgl. BAG 19.11.2014 – 4 AZR 845/12, Rn.19[]
  13. vgl. BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 15 und 16, BAGE 146, 29; Kreuder Anm. AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 330[]