Eingruppierung eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst

Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat1.

Eingruppierung eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wird über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers gestritten. Dieser ist seit September 2015 bei der beklagten Stadt als Sachbearbeiter im kommunalen Ordnungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers umfasst den Streifendienst im Stadtgebiet mit einem Zeitanteil von 55 vH an der Gesamtarbeitszeit. Im Umfang von 20 vH fallen ordnungsbehördliche Aufgaben mit Sachverhaltsermittlung sowie ggf. sofortige Vollzugsmaßnahmen und im Umfang von 15 vH Personen- und Sachverhaltsermittlungen für diverse Fachdienste und andere Behörden an. Je 5 vH seiner Arbeitszeit entfallen auf Vollzugsaufgaben und Rufbereitschaft. Seit dem 1.01.2021 wird er nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA vergütet.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 09.09.2023 verfolgt er mit seiner Klage sein Begehren einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA weiter. Er hat die Auffassung vertreten, er sei von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 Abs. 6 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA befreit. Die danach geforderte Gleichwertigkeit einer außerhalb des kommunalen Bereichs abgelegten Prüfung gegenüber einer erfolgreichen Teilnahme am Angestelltenlehrgang I und anschließender Erster Prüfung setze die Erlangung eines ähnlich hohen Bildungsgrades und ein gleiches Engagement voraus. Diese Anforderungen seien angesichts seiner beiden Ausbildungen und des absolvierten Vollzugsbeamtenlehrgangs unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufserfahrung in einer Gesamtschau erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen2. Auf die Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen:

Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig3. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit4.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer könne keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung, bei der es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mangels abweichender Anhaltspunkte um eine dynamische Bezugnahmeklausel handelt5, nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen §§ 12, 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1.01.2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war6.

Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregelung geschaffen, da aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung nicht möglich war. Die Überleitung erfolgte in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA (§ 29c Abs. 3 und 4 TVÜ-VKA) oder Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA (§ 29c Abs. 2 TVÜ-VKA). Damit gelangten die Beschäftigten in die neu geschaffene Entgeltgruppe, die im Kern ihrer bisherigen Eingruppierung entsprach7.

Nach diesen Bestimmungen verbleibt es grundsätzlich nach dem 1.01.2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung, im Fall des § 29c Abs. 2 bis 4 TVÜ-VKA in Gestalt der neuen Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD/VKA. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorzunehmen ist. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine entsprechende Eingruppierung beantragt hat1.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es könne „für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben“, ob die Tarifautomatik wieder „in Gang gesetzt worden“ ist, weil der Arbeitnehmer jedenfalls „nicht alle Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a“ TVöD/VKA nach Nr. 7 Abs. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erfülle, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Unterstellt man – wie das Landesarbeitsgericht dies offenbar getan hat und wovon auch die Parteien auszugehen scheinen – die Tarifautomatik sei wieder in Gang gesetzt worden, richtet sich die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.

Danach ist der Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD/VKA.

Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Arbeitsvorgänge bestimmt und angenommen, eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitnehmer keine Erste Prüfung abgelegt habe. Hierbei hat es übersehen, dass der Arbeitnehmer unter Zugrundelegung seines Vorbringens von diesem Erfordernis befreit sein könnte.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, eine Vergütung des Arbeitnehmers nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA nach Nr. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA setze den erfolgreichen Abschluss einer Ersten Prüfung voraus.

Der Arbeitnehmer ist im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbands Niedersachsen beschäftigt und übt als Sachbearbeiter im kommunalen Ordnungsdienst eine Tätigkeit aus, die nicht seiner Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker oder Meister im Maler- und Lackiererhandwerk entspricht und daher die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD/VKA nicht erfüllt.

Von dem Erfordernis einer Ersten Prüfung ist der Arbeitnehmer nicht nach Nr. 7 Abs. 5 Buchst. a der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA befreit. Er verfügt nicht über die hiernach notwendige Berufserfahrung von mindestens 20 Jahren bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Weiterhin ist auch nicht nach Nr. 7 Abs. 6 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht abzusehen. Von diesem Erfordernis kann – entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers – nicht abgesehen werden, wenn eine außerhalb des kommunalen Bereichs abgelegte Prüfung ebenso anspruchsvoll ist wie eine Erste Prüfung und daher die gleiche „Qualität“ wie diese aufweist. Vielmehr muss durch die Prüfung ein gleichwertiges Fachwissen auf dem Gebiet belegt werden, welches Gegenstand der Ersten Prüfung ist8. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung9. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin bei Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ermessenstatbestands vom erfolgreichen Abschluss einer Ersten Prüfung hätte absehen müssen.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch (Duden) kommt dem Begriff „gleichwertig“ die Bedeutung „den gleichen Wert aufweisend“ zu. Synonyme hierfür sind „auf einer/auf der gleichen Stufe stehend, ebenbürtig, entsprechend“. Bei einer rein abstrakten Betrachtung deckt der Wortlaut danach sowohl das Verständnis, dass Prüfungen einander bereits dann ebenbürtig sind, wenn sie einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad aufweisen, wie auch dasjenige, wonach es hierfür auf den speziellen Prüfungsinhalt ankommt.

Für die Bestimmung des „Werts“ einer Prüfung im beruflichen Kontext bedarf es allerdings der Betrachtung, zu welchem Zweck diese abgelegt wird und welche Kompetenzen geprüft werden. Dient eine Prüfung etwa dazu, allgemeine körperliche oder kognitive Fähigkeiten festzustellen, kommt gerade diese Bewertung im Prüfungsergebnis zum Ausdruck und bestimmt daher deren „Wert“. Können diese Fähigkeiten mit einer anderen Methode und anderem Inhalt ebenso abgeprüft werden, steht dies der Gleichwertigkeit der unterschiedlichen Prüfungen nicht entgegen. Anders verhält es sich, wenn für eine bestimmte Tätigkeit grundsätzlich benötigtes Fachwissen nachgewiesen werden soll. In einem solchen Fall ist eine ebenso anspruchsvolle Prüfung, die Fachwissen auf einem anderen Gebiet belegt, welches für die auszuübende Tätigkeit nicht benötigt wird, nicht gleichwertig.

Aus Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung ergibt sich, dass diese auf den Nachweis gleichwertigen Fachwissens abstellt. Nr. 7 Abs. 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA setzt nicht nur eine Erste Prüfung, sondern auch eine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang voraus. Die Erste Prüfung dient der Feststellung, ob die im Rahmen eines Lehrgangs an einer Verwaltungsschule oder einem Studieninstitut vermittelten Lehrgangsinhalte beherrscht werden. Eine „Gleichwertigkeit“ erfordert daher eine Prüfung, die Inhalte umfasst, die im Rahmen eines vor einer Ersten Prüfung zu absolvierenden Lehrgangs vermittelt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Arbeitnehmer keine einer Ersten Prüfung gleichwertigen Prüfungen abgelegt. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Arbeitnehmer habe nicht dargetan, dass die Inhalte des Angestelltenlehrgangs I, zu denen unter anderem das Staats, Verwaltungs- und Kommunalrecht zählt, in vergleichbarem Umfang und entsprechender Tiefe Prüfungsstoff einer oder mehrerer von ihm außerhalb des öffentlichen Dienstes abgelegten Prüfungen gewesen seien. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker und dem Meistertitel im Maler- und Lackiererhandwerk.

Das Landesarbeitsgericht hat allerdings nicht erkannt, dass der Arbeitnehmer nach seinem Vorbringen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA befreit sein könnte.

Nach dieser Bestimmung bleiben Beschäftigte, die am 31.12.2016 nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, hiervon für die Dauer ihres über den 31.12.2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses befreit. § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT sieht vor, dass Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind.

Der Arbeitnehmer ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 14.09.2015 bei der Arbeitgeberin als Sachbearbeiter im kommunalen Ordnungsdienst beschäftigt. Aus dem von ihm vorgelegten; und vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Meisterprüfungszeugnis ergibt sich, dass er am 9.10.1972 geboren wurde. Ausgehend davon hätte er am 31.12.2016 bereits das 44. Lebensjahr vollendet und würde zum Kreis der Beschäftigten iSd. § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA zählen. Danach wäre der Arbeitnehmer gemäß § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.

Das Bundesarbeitsgericht kann in Ermangelung der erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entscheiden, ob die Tarifautomatik wieder in Kraft gesetzt wurde und welche Arbeitsvorgänge ggf. zu bestimmen sind. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird – nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weitergehendem Vorbringen gegeben hat, zunächst die erforderlichen Feststellungen treffen und prüfen müssen, ob die Tarifautomatik wieder in Gang gesetzt wurde. Sollte dies der Fall sein, wird es Arbeitsvorgänge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA bilden und prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer zum maßgebenden Zeitpunkt nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit war. Im anderen Fall ist zu prüfen, ob die Anwendung von §§ 22, 23 BAT in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT und der sich daraus ergebenden Überleitung gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf die begehrte Vergütung führt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 21/25

  1. BAG 26.02.2025 – 4 AZR 141/24, Rn. 28 mwN[][]
  2. LAG Niedersachsen 11.11.2024 – 15 SLa 500/24 E[]
  3. vgl. BAG 12.06.2024 – 4 AZR 208/23, Rn. 9 mwN[]
  4. zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Rn. 15; 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, Rn. 15, BAGE 124, 240[]
  5. vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 16[]
  6. BAG 26.02.2025 – 4 AZR 141/24, Rn. 26 mwN[]
  7. BAG 26.02.2025 – 4 AZR 141/24, Rn. 27 mwN[]
  8. vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2025 Teil IIIb EntgO VKA – 0 – Vorbemerkungen Rn. 290[]
  9. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[]

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