Elementenfeststellungsklage

Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Elementenfeststellungsklage

Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird1.

Nach diesen Maßstäben war ein Feststellungsinteresse in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall dem Grunde nach gegeben. Durch eine Entscheidung wird die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt, ob für die Berechnung der Übergangsversorgung der alte Übergangstarifvertrag sowie die nachfolgenden Vergütungstarifverträge dieser Tarifvertragsparteien anzuwenden sind. Der Antrag betrifft danach als Rechtsverhältnis den Umfang der Zahlungspflicht der Arbeitgeberin. Der hierüber bestehende Streit zwischen den Parteien kann durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt geklärt werden2.

Das Feststellungsinteresse besteht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – allerdings nicht für die beiden vom Feststellungsantrag erfassten Monate Juli und August 2022. Die Arbeitnehmerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit den Leistungsanträgen für diesen Zeitraum verfolgten Zahlungen der Übergangsversorgung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte. Deshalb ist der Antrag insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2025 – 4 AZR 155/24

  1. BAG 11.12.2024 – 4 AZR 44/24, Rn. 62[]
  2. zur Antragstellung vgl. auch BAG 30.01.2024 – 3 AZR 144/23, Rn. 9, 12 f., BAGE 182, 376[]
  3. vgl. BAG 26.04.2023 – 4 AZR 36/22 (F), Rn. 13 mwN[]