Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund ist, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm festgestellt hat, tariffähig.

In dem Verfahren begehrt die IG Metall die Feststellung, dass die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) nicht tariffähig ist. Die GKH wurde im März 2003 gegründet und hat seit dem mindestens 63 Flächentarifverträge für ihre Branche abgeschlossen. Die IG Metall vertritt die Auffassung, die GKH erfülle die Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung nicht. Aufgrund ihrer geringen Mitgliederzahl und ihrer durch hauptamtliche Mitarbeiter anderer Arbeitnehmervereinigungen geprägten Mitgliederstruktur sei davon auszugehen, dass die GKH weder frei gebildet noch auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sei. Ihr fehle jegliche demokratische Legitimation, da bislang Gewerkschaftstage nicht stattgefunden hätten. Die GKH sei auch nicht in der Lage ihre Aufgaben als Tarifpartnerin sinnvoll zu erfüllen, da ihr aufgrund der Anzahl und der Struktur ihrer Mitglieder die erforderliche Durchsetzungskraft fehle. Abgesehen davon, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge diese Bezeichnung nicht verdienten, habe die GKH auch keine Tarifverträge im nennenswertem Umfang abgeschlossen. Schließlich handele es sich bei der GKH um eine „Auffangorganisation“ der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD), die nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2002 – 2 BV 3/00 – keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei.
Dem ist das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Arbeitsgericht Paderborn nicht gefolgt und hat den Feststellungsantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der IG Metall hin hat die Hammer Beschwerdekammer diese Entscheidung nun bestätigt, unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen1 die Tariffähigkeit der GKH bejaht und die Beschwerde zurückgewiesen.
Auch wenn von einer sehr geringen Mitgliederzahl auszugehen war, verfügt die GKH als Arbeitnehmervereinigung über eine ausreichende Durchsetzungskraft, die erwarten lässt, dass sie vom sozialen Gegenspieler als Tarifpartner wahr- und ernstgenommen wird. Die GKH hat nämlich seit ihrer Gründung mit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden in nennenswertem Umfang Tarifverträge abgeschlossen, nach dem unstreitigen Vorbringen in der Beschwerdeinstanz inzwischen über 120 Tarifverträge. Dies belegt, dass die GKH – auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der beteiligten Arbeitgeberverbände – aktiv am Tarifgeschehen teilnimmt. In dem fachlich eng begrenzten Bereich des Tischlerhandwerks nimmt die GKH derzeit faktisch die Tarifführerschaft wahr. Dafür, dass es sich bei den abgeschlossenen Tarifverträgen um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge gehandelt hat, die auf dem bloßen Diktat der Arbeitgeberverbände beruhen, sind von der IG Metall keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden, derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den für NRW abgeschlossenen Tarifverträgen. Auch der Umstand, dass zahlreiche Tarifverträge in Tarifgemeinschaft mit der DHV im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) abgeschlossen worden sind, führt nicht zur Tarifunfähigkeit der GKH. Schließlich indiziert der Abschluss von Tarifverträgen in nennenswertem Umfang durch die GKH auch eine hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13. März 2009 – 10 TaBV 89/08
- BAG, Beschluss vom 28.03.2006 – 1 ABR 58/04[↩]