Kündigung eines Lokführers – wegen fehlender Fahrberechtigung

Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Eine auf sie gestützte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person – die nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer Kündigung begegnen kann.

Kündigung eines Lokführers – wegen fehlender Fahrberechtigung

Allerdings ist eine auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers gestützte Kündigung unverhältnismäßig, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.

Wird die Kündigung auf einen Eignungs- oder Befähigungsmangel gestützt, der zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt, ist diese nur verhältnismäßig, wenn der Eignungs- oder Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden kann1. Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber typischerweise von der Vergütungspflicht befreit ist, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vertragsgerecht erbringen kann2. Diese Voraussetzungen gelten auch bei dem Verlust oder Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Befugnis (Erlaubnis) bzw. Bestehen eines damit einhergehenden Beschäftigungsverbots3. Die soziale Rechtfertigung einer darauf gestützten personenbedingten Kündigung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung einer neuen Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist4.

Es obliegt der Arbeitgeberin, die für einen dauerhaften Entzug (hier:) der Zusatzbescheinigungen für die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers oder zumindest für deren Fehlen auf absehbare Zeit sprechenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).

Nicht ausreichend ist es, dass sich die Arbeitgeberin Arbeitgeberin beruft sich zur Rechtfertigung der von ihr ausgesprochenen Kündigung allein auf den aus ihrer Sicht wirksamen Entzug der Zusatzbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TfV aF. Deshalb habe der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung über keine Fahrberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TfV aF verfügt, weshalb er nicht mehr als Triebfahrzeugführer habe beschäftigt werden können.

Das bloße Fehlen der Zusatzbescheinigungen und damit der Fahrberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 TfV aF vermag für sich genommen die erklärte Kündigung nicht zu rechtfertigen. Es müsste hinzutreten, dass nicht damit gerechnet werden kann, der Arbeitnehmer werde die vertraglich geschuldete Tätigkeit innerhalb einer dem Arbeitgeber zumutbaren Zeit wieder ausüben können. Hierzu fehlt es aber an jeglichem darauf bezogenen Vorbringen der Arbeitgeberin. Sie hat sich schon vorinstanzlich nicht darauf berufen, dem Arbeitnehmer sei es dauerhaft oder jedenfalls in absehbarer, vertretbarer Zeit nicht möglich, die Zusatzbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TfV aF (erneut) zu erwerben. Sie hat nur gemeint, diese seien zu Recht entzogen worden, deshalb liege bereits ein Kündigungsgrund vor.

  1. vgl. BAG 20.03.2014 – 2 AZR 565/12, Rn. 15; 19.04.2012 – 2 AZR 233/11, Rn. 34[]
  2. vgl. BAG 24.03.2011 – 2 AZR 790/09, Rn. 15; 7.02.1990 – 2 AZR 359/89, zu C V der Gründe[]
  3. vgl. BAG 21.04.2016 – 2 AZR 609/15, Rn. 45; 31.01.1996 – 2 AZR 68/95, zu II 2 der Gründe, BAGE 82, 139[]
  4. BAG 7.12.2000 – 2 AZR 459/99, zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 336; 25.04.1996 – 2 AZR 74/95, zu B II 2 der Gründe[]