Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verantwortet die beklagte Arbeitgeberin als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Bewerberin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Ein von der Arbeitgeberin mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Bewerberin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte.
Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Arbeitgeberin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Arbeitgeberin hat sich darauf berufen, die Bewerberin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Arbeitgeberin geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben und der Bewerberin eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 € zugesprochen1. Die dagegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hatte beim Bundesarbeitsgericht ebenfalls keinen Erfolg, das Bundesarbeitsgericht wies die Revision als unbegründet zurück:
Die Bewerberin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Arbeitgeberin nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin.
Die Arbeitgeberin kann sich aucgh nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25
- LAG Hamburg 28. August 2024 – 5 SLa 6/24[↩]







