Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist verlangt, dass die in Anspruch genommene Vertragspartei zu erkennen vermag, welcher konkrete Anspruch ihr gegenüber erhoben wird.

Dieser ist dem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen.
Eine Bezifferung der Forderung ist entbehrlich, wenn sie dem Schuldner der Höhe nach bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2017 – 1 AZR 717/15
- st. Rspr., etwa BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118[↩]