Unterlassungsklage – und die rechtskräftig abgewiesene frühere Klage

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem).

Unterlassungsklage – und die rechtskräftig abgewiesene frühere Klage

Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird1.

Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung2.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies: 

Mit der Entscheidung über den Durchführungsanspruch ist danach nicht über denselben prozessualen Anspruch entschieden worden, wie er nunmehr (noch) mit dem Unterlassungsantrag geltend gemacht wird. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der GDL mit der Begründung abgelehnt, ein schuldrechtlicher Durchführungsanspruch bestehe gegenüber dem Tarifvertragspartner, nicht jedoch gegenüber der beklagten Arbeitgeberin als Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Damit ist keine inhaltliche Entscheidung über die (un-)zutreffende Anwendung des § 4a TVG sowie über die im streitgegenständlichen Betrieb anwendbaren Tarifverträge und eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der GDL getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2025 – 4 AZR 283/23

  1. BAG 20.08.2024 – 3 AZR 179/23, Rn.19 mwN; 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 17[]
  2. BAG 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 23 mwN[]