Da es sich bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ihrer Stellvertreter nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennte Wahlen handelt1, wird das Wahlrecht getrennt für die Wahl der Vertrauensperson einerseits und ihrer Stellvertreter andererseits ausgeübt. Beide Wahlen können daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unabhängig voneinander angefochten werden.
Dies folgt für das Bundesarbeitsgericht aus der nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wahlanfechtung der Wahl des Betriebsrats (vgl. zu § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX aF mit ausf. Begründung BAG 23.07.2014 – 7 ABR 23/12, Rn. 15 ff. mwN; 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, Rn. 15 ff.; vgl. zur Anfechtung der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung BAG 21.03.2018 – 7 ABR 29/16, Rn. 14 ff.).
Dementsprechend ist ein Antrag der nach seinem Wortlaut auf die Anfechtung der Wahl „der Schwerbehindertenvertretung“ gerichtet ist, dahingehend zu verstehen, dass mit diesem sowohl die Wahl der Vertrauensperson als auch die Wahl der Stellvertreter angefochten worden ist.
Für eine solche Auslegung spricht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts schon der Antragswortlaut, der auf die Anfechtung der Wahl „der Schwerbehindertenvertretung“ gerichtet ist und keine Beschränkung auf die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder der stellvertretenden Mitglieder enthält2.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Die Antragsteller haben mit ihrer einzigen Rüge, die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten seien nicht in die Wählerliste aufgenommen worden, einen Wahlfehler geltend gemacht, der sich sowohl bei der Wahl der Vertrauensperson als auch bei der Wahl der Stellvertreter auswirken kann. Diesem Verständnis des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass die Antragsteller ihre hilfsweise angebrachten Begehren auf die Unwirksamkeit der Wahl einzelner Personen gerichtet haben. Hierbei handelt es sich nicht um abweichende Begehren in dem Sinne, dass sie eigenständige; vom Hauptantrag unterscheidbare Verfahrensgegenstände enthielten. Sie verdeutlichen lediglich das eigentliche Antragsbegehren, alle noch relevanten Wahlvorgänge für unwirksam zu erklären.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23
- vgl. dazu BAG 23.07.2014 – 7 ABR 23/12, Rn. 17; 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, Rn.20; vgl. zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung 21.03.2018 – 7 ABR 29/16, Rn. 15[↩]
- vgl. zur Auslegung eines ähnlich formulierten Antrags BAG 21.03.2018 – 7 ABR 29/16, Rn. 16[↩]









