Wahlanfechtung einer Betriebsratswahl – und das Rechtsschutzinteresse

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann1.

Wahlanfechtung einer Betriebsratswahl – und das Rechtsschutzinteresse

Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren der Fall. Die vier angestellten Arbeitnehmer fechten die in der Zeit vom 10. bis 12.05.2022 bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 1 und 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 22 BetrVG spätestens mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 29.09.2025 geendet2. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen. Eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt3.

Soweit die Antragsteller zuletzt auf ein Feststellungsinteresse entsprechend einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage abheben, übersehen sie bereits, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Wahlanfechtungsantrag – und kein Feststellungsantrag – ist. Im Übrigen setzte auch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach der – im arbeitsgerichtlichen (Beschluss-)Verfahren ohnehin nicht geltenden – Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO seinerseits ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus4. Es könnte auch nach der – auf die Betriebsratswahlanfechtung nicht zu übertragenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu (erledigten) Anfechtungen von Personalratswahlen allenfalls bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz angebracht werden5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. März 2026 – 7 ABR 37/24

  1. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 12 mwN[]
  2. vgl. zu dieser Konstellation etwa Fitting BetrVG 33. Aufl. § 21 Rn. 27[]
  3. st. Rspr., vgl. etwa BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 13 mwN; grundlegend BAG 13.03.1991 – 7 ABR 5/90, zu B der Gründe, BAGE 67, 316[]
  4. vgl. im Einzelnen zB BeckOK VwGO/Decker Stand 1.01.2026 VwGO § 113 Rn. 85 ff.; grds. zweifelnd, ob die Umstände, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, auf den Zivilprozess übertragbar sind, BGH 15.12.2016 – I ZR 63/15, Rn. 53, BGHZ 213, 179[]
  5. vgl. BVerwG 29.05.2018 – 5 P 6.16, Rn. 13 mwN[]