Das Bundesarbeitsgericht kann nur ausnahmsweise selbst über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entscheiden.
Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das wäre hier das Landesarbeitsgericht. Diese Zuständigkeit gilt sowohl für einen ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag als auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortführungsvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Dies bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht die Prüfung der Wiedereinsetzung uneingeschränkt an sich ziehen könnte. Nach § 238 Abs. 3 ZPO ist eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Mit der Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts ist für die fristsäumige Partei demnach die Chance verbunden, mit bindender Wirkung Wiedereinsetzung bewilligt zu erhalten. Diese Chance darf ihr durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht genommen werden. Eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren kommt angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht1.
Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist, über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen also kein Zweifel besteht2 oder ein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann3.
Demgegenüber wird eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts grundsätzlich verneint, wenn dem Gesuch nicht stattgegeben werden soll. In einem solchen Fall ist die Sache grundsätzlich an das Vordergericht zurückzuverweisen, weil dem Antragsteller nicht die Möglichkeit entzogen werden darf, eine aufgrund der Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung zu erwirken4. Davon abweichend kann eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat5.
Im Streitfall ist die Entscheidungsbefugnis des Bundesarbeitsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin jedenfalls deshalb gegeben, weil nach der Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben war. In einem solchen Fall ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und dass dem deutschen Rechtssystem eine „rechtlich garantierte Chance“ auf die Herbeiführung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters fremd ist6, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht geboten7.
Danach war der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückzuweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 458/16
- vgl. etwa BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 33 mwN; BGH 20.05.2014 – VI ZR 384/13, Rn. 11 ff. mwN[↩]
- vgl. BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 34; 13.12 2012 – 6 AZR 303/12, Rn. 37; BGH 20.05.2014 – VI ZR 384/13, Rn. 13[↩]
- vgl. etwa BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 37 mwN; 13.12 2012 – 6 AZR 303/12, Rn. 39 mwN[↩]
- vgl. etwa BAG 13.12 2012 – 6 AZR 303/12, Rn. 35; BGH 20.05.2014 – VI ZR 384/13, Rn. 14[↩]
- vgl. hierzu BGH 20.05.2014 – VI ZR 384/13, Rn. 4, 15[↩]
- vgl. BGH 20.05.2014 – VI ZR 384/13, Rn. 16[↩]
- zum Gedanken der Prozessökonomie im Rahmen des Prozessrechts etwa BVerfG 8.10.2003 – 2 BvR 1309/03, zu II 2 der Gründe, BVerfGK 2, 51[↩]











