Fristfax – und die Kontrolle des Faxberichts

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

Fristfax – und die Kontrolle des Faxberichts

Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen1.

Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden2.

Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird3.

Wenn eine allgemeine Kanzleianweisung zur Überprüfung eines per Telefax übermittelten Schriftstücks anhand des Sendeprotokolls fehlt, muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen4.

Besteht indes eine solche allgemeine Kanzleianweisung, muss sich die von einem Rechtsanwalt anzuordnende Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nicht auf die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeberichts erstrecken5. Zu der von einem Rechtsanwalt anzuordnenden Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags gehört es dann, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt6.

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Gemessen hieran lies sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das schuldhafte Unterlassen einer Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstags als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen:

Zwar konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ein Sendebericht vorlag, dieser genügt unter den Umständen des Streitfalles jedoch nicht, die unterlassene Ausgangskontrolle als Ursache auszuschließen. Das vorgelegte Übermittlungsprotokoll ist übersichtlich. Als Sendestatus ist nicht „OK“ (für eine erfolgreiche Sendungsübermittlung), sondern „BES“ (für besetzt), als übertragene Seitenzahl „000/008“ und als Dauer der Sendung „00:00:00“ eingetragen. Der Sendestatus ist im Gegensatz zu anderen Angaben auf dem Sendeprotokoll nicht mit einem Kennzeichen versehen, dass dieser bereits überprüft worden war. Danach ist nicht auszuschließen, dass bei der am Ende des Arbeitstags gebotenen Prüfung, ob bei Telefaxübermittlung überhaupt ein Sendebericht vorliegt, durch einen Blick auf den konkreten Übermittlungsbericht aufgefallen wäre, dass das Telefax noch nicht versandt worden war. Dann wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der eingesetzten Bürokraft die Berufungsfrist nicht versäumt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2017 – IX ZB 1/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 06.04.2016 – VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 9 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16.02.2012 – IX ZB 110/11, n.v., Rn. 4; vom 03.12 2015 – V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 09.12 2014 – VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 15.12 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 25.02.2016 – III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 23.02.2016 – II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 18[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2016 aaO; vom 10.08.2016 – VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 18[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – V ZB 45/11 Rn. 12[]
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