Familienpflegezeit – die Pflege von Angehörigen

Nach dem Deutschen Bundestag hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gebilligt. Es soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit reduzierter Arbeits-Stundenzahl bei staatlich geförderter Aufstockung des Arbeitsentgelts Angehörige pflegen zu können. Hierbei erfolgt die Familienpflegezeit auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Tragende Säule ist dabei die zinslose Refinanzierung des durch den Arbeitgeber aufgestockten Entgelts durch ein Bundesdarlehen.

Familienpflegezeit – die Pflege von Angehörigen

Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen, rund 1,63 Millionen Menschen, werden zu Hause von Angehörigen und durch ambulante Dienste versorgt. Dies entspricht dem Wunsch der großen Mehrzahl der Pflegebedürftigen, die so lange wie möglich zu Hause bleiben möchten und eine Betreuung durch die Familie der stationären Heimversorgung vorziehen. Familien und Angehörige sind in den meisten Fällen bereit, sich dieser schwierigen Aufgabe zu stellen. Viele stoßen dabei aber an Grenzen, da sie selbst erwerbstätig sind und neben der häuslichen Pflege auch noch die materielle Existenz der Familie sichern müssen. In der Folge nimmt die Zahl erwerbstätiger Menschen zu, die die Pflege naher Angehöriger und die Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren wollen.

Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass Berufstätigen die Pflege von Angehörigen erleichtert werden muss. 91 Prozent aller Berufstätigen halten dies für wichtig oder sehr wichtig, 49 Prozent für sehr wichtig. Die Mehrzahl der Berufstätigen ist grundsätzlich bereit, Pflegeaufgaben zu übernehmen. 67 Prozent derjenigen, die ihre Angehörigen pflegen wollen, erklären, dass sie dazu ihre Arbeitszeit zumindest vorübergehend verringern müssten. Dabei erweist sich die fehlende finanzielle Abfederung einer Arbeitszeitreduzierung, vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen, als großes Hindernis, Verantwortung in der Pflege zu übernehmen.

Mit Blick auf diese Ausgangslage haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag Folgendes vereinbart: „Um den Familien die Chance zu geben, Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen, wollen wir mit der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst bei Pflegeund Arbeitszeit verbesserte Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf entwickeln.“

Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Dies ermöglicht beiden Seiten, optimal auf die jeweiligen Bedürfnisse einzugehen.

Tragende Säule des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist daher die zinslose Refinanzierung einer Entgeltaufstockung des Arbeitgebers durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich durch Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt aufstocken, haben künftig die Möglichkeit, diese Vorschussleistung durch ein zinsloses Bundesdarlehen zu refinanzieren. Der Anspruch setzt voraus, dass für die Dauer von höchstens zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduziert wurde. Außerdem muss die Entgeltaufstockung zulasten eines Wertguthabens erfolgen, dessen Auffüllung durch die Beschäftigten nach Beendigung der Familienpflegezeit in der so genannten Nachpflegephase erfolgt („negatives“ Wertguthaben). Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, ist durch eine Familienpflegezeitversicherung abzudecken. Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie die Regelungen zu Wertguthaben im Vierten Buch Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.

Außerdem sieht das Gesetz den Erlass der Rückzahlungsforderung des Bundes gegenüber dem Arbeitgeber vor, wenn dieser im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens weder von den Beschäftigten noch von der Familienpflegezeitversicherung erlangt. Arbeitgeber, die das zinslose Bundesdarlehen nicht in Anspruch genommen haben, haben in diesem Fall Anspruch auf Übernahme der von den Beschäftigten nicht erbrachten Ausgleichszahlungen durch den Bund.

Förderung flexiblerer Arbeitszeitregelungen durch die Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz werden Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen, gefördert. Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Unternehmen, die ihren Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgelt und demjenigen regelmäßigen Arbeitsentgelt, das sich infolge der Verringerung der Arbeitszeit ergibt, aufstocken, haben künftig die Möglichkeit, eine zinslose Refinanzierung durch den Bund in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Refinanzierung setzt voraus, dass Entgeltaufstockung zulasten eines Wertguthabens erfolgt und das Ausfallrisiko des Todes sowie der Berufsunfähigkeit in der Nachpflegephase durch eine entsprechende Versicherung (Familienpflegezeitversicherung) abgedeckt ist.

Empirische Erhebungen zur durchschnittlichen Dauer der Pflege von Familienangehörigen (Barmer/GEK Pflegereport) zeigen, dass über einen Pflegezeitraum von zwei Jahren in den meisten Fällen eine angemessene Begleitung der Angehörigen möglich ist. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass für den überwiegenden Teil der pflegebedürftigen Männer und der Frauen die Lebenserwartung ab dem ersten Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung unter 24 Monaten liegt.

Die Familienpflegezeit als Teilzeit verschafft Berufstätigen mit Pflegeverantwortung mehrere Vorteile. Anstelle eines kompletten Lohnausfalls kommt es nur zu einer entsprechenden Verringerung der Bezüge. Hierdurch können mögliche wirtschaftliche Gründe gegen die Entscheidung für eine Pflegezeit an Bedeutung verlieren. Hinzu kommt, dass sich mit einer reduzierten Freistellung mögliche Risiken für die berufliche Entwicklung (zum Beispiel Know-how-Erhalt), für die Erwerbsbiographie insgesamt und damit verbunden für die Alterssicherung im Vergleich zu einer kompletten Freistellung reduzieren lassen. Zugleich kann im Rahmen der Pflegeteilzeit die Berufstätigkeit zur häuslichen Pflegetätigkeit einen Ausgleich darstellen sowie auch soziale Partizipationschancen wahren. Wie bereits nach dem Pflegezeitgesetz besteht auch in der Familienpflegezeit die Möglichkeit, dass mehrere berufstätige Angehörige für dieselbe pflegebedürftige Person parallel oder auch nacheinander Familienpflegezeit nehmen. Damit können sich mehrere Angehörige eine Vollzeitpflege teilen oder eine Pflege über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre sicherstellen.

Durch die Weiterbeschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden wird typisierend eine angemessene Aufteilung zwischen Berufstätigkeit und Pflegetätigkeit sichergestellt, die im Interesse sowohl pflegender Beschäftigter wie auch des Arbeitgebers liegt. Mittels einer solchen, den zeitlichen Umfang der teilweisen Freistellung regulierenden Vorgabe wird insbesondere gewährleistet, dass pflegende Beschäftigte in einem Mindestumfang weiterhin im Arbeitsleben bleiben und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt. Dadurch können sie – abgesehen von der finanziellen Bedeutung – ihre beruflichen Fähigkeiten erhalten und weiterentwickeln. Der Arbeitgeber kann trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen.

In der betrieblichen Praxis soll sich die Familienpflegezeit an der rechtlichen Konzeption der Altersteilzeit orientieren. Die gesetzlichen Regelungen setzen einen Rahmen, der durch Arbeitgeber und Beschäftigte auf vertraglicher Grundlage auszufüllen ist. Die Erfahrung mit der Altersteilzeit zeigt hierfür eine große Akzeptanz sowohl bei Beschäftigten als auch bei Arbeitgebern.

Verwendung von Wertguthaben zur Entgeltaufstockung in der Pflegephase

Um die mit der Reduzierung der Stundenzahl verbundenen Einkommenseinbußen abzumildern, werden Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in vielen Betrieben bereits gängige Praxis; für ihre weitere Verbreitung und Nutzung wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexi-II-Gesetz“) vom 21. Dezember 2008 entscheidende Grundlagen gelegt.

Wertguthaben können zur Finanzierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Freistellungsansprüchen genutzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, das Konto unmittelbar vor oder nach einer Freistellungsphase mit dem für Um die mit der Reduzierung der Stundenzahl verbundenen Einkommenseinbußen abzumildern, werden Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in vielen Betrieben bereits gängige Praxis; für ihre weitere Verbreitung und Nutzung wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexi-II-Gesetz“) vom 21. Dezember 2008 entscheidende Grundlagen gelegt.

Wertguthaben können zur Finanzierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Freistellungsansprüchen genutzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, das Konto unmittelbar vor oder nach einer Freistellungsphase mit dem für

  • Vorpflegephase:
    Aufbau des Wertguthabens
  • Pflegephase:
    50% Arbeit: 75% Lohn (davon 25% finanziert durch Abbau des Wertguthabens)
  • Nachpflegephase:
    100% Arbeit: 100% Lohn

In vielen Fällen tritt die Situation der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, so dass für die Entgeltaufstockung kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden konnte.

Auch hier bietet der vorhandene gesetzliche Rahmen der Wertguthaben eine Lösungsmöglichkeit. Da die Auffüllung der Wertguthaben auch unmittelbar nach der Freistellungsphase erfolgen kann, wird mit Beginn der Pflegephase die beschriebene Entgeltaufstockung aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet, das sich daher zunächst „ins Minus“ entwickelt. Der Ausgleich des Guthabens erfolgt dann, analog der Auffüllphase, in der so genannten Nachpflegephase. Diese sieht vor, dass bei voller Arbeitszeit weiterhin ein im Umfang der Lohnaufstockung reduziertes Gehalt gewährt wird. Die einbehaltenen Entgeltbestandteile werden zum Ausgleich des Wertguthabens verwendet.

Für das Beispiel eines Vollzeitbeschäftigten bedeutet dies, dass dieser die Arbeitszeit im Maximum auf 50 Prozent reduziert, dafür allerdings für die Pflegephase, die maximal zwei Jahre dauert, 75 Prozent seines Gehalts bekommt. Im Anschluss an die Pflegephase arbeitet die oder der Beschäftigte dann im gleichen Zeitumfang wieder 100 Prozent bei weiterhin 75 Prozent seines Gehaltes bis das Wertguthaben ausgeglichen ist.

  • Vorpflegephase:
    Volle Erwerbstätigkeit (100%): volles Gehalt (100%)
  • Pflegephase:
    Reduzierte Arbeitszeit (50%): 75% Gehalt, davon 25% aus Wertguthaben
  • Nachpflegephase:
    Volle Arbeitszeit (100%): reduziertes Gehalt (75%) für Zeitraum wie Pflegephase, restliche 25% zum Ausgleich des Wertguthabens

Im Ergebnis sorgt die Verwendung von Wertguthaben zur Aufstockung des Entgelts in der Pflegephase damit für eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über Pflegeund Nachpflegephase.