Sofern private oder öffentliche Interessen dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus dem Grundgesetz abgeleiteter Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht. Das ist der Fall, wenn Auskunft über die Verwendung der Sachleistungspauschale der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilt werden soll, denn ein solches Auskunftsbegehren berührt das freie Bundestagsmandat.
So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Journalisten, der Auskunft darüber begehrte, welche Bundestagsabgeordneten im Jahr 2013 unter Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale mehr als fünf Tablet Computer sowie ein Smartphone erworben haben. Das Verwaltungsgericht Berlin1hatte dem Journalisten einen Auskunftsanspruch zugesprochen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt es keine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch. Die Landespressegesetze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig, weshalb sich der entsprechende Anspruch allein aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierten Pressefreiheit ergeben kann. Diese Vorschrift sichert aber lediglich einen „Minimalstandard“, denn die Abwägung und Gewichtung der einem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Interessen ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Sofern private oder öffentliche Interessen dem Auskunftsbegehren entgegenstehen können, kommt ein aus dem Grundgesetz abgeleiteter Auskunftsanspruch somit grundsätzlich nicht in Betracht.
Das ist hier anzunehmen, denn die beantragte Auskunft berührt das freie Bundestagsmandat. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, bis zu einem Höchstbetrag von 12.000,00 Euro jährlich Gegenstände für ihren Bürobedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Die Ausstattung der Abgeordneten mit Arbeitsmaterial ermöglicht diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben. Eine Pflicht zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Pauschale ist nicht vorgesehen, weshalb eine Kontrolle auch nicht mittelbar über eine sich nur aus einem Minimalstandard ergebende presserechtliche Auskunftspflicht ermöglicht werden darf. Außerdem dürfte es sich um personenbezogene Daten handeln, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallen.
Einen Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz oder der Europäischen Menschenrechtskonvention hat das Gericht ebenfalls verneint.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 – OVG 6 S 46.13
- VG Berlin, Beschluss vom 22.08.2013 – 27 L 185.13[↩]










