Die Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen zur Bekämpfung der Coronakrise vom 17. März 2020 ist formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall den Antrag eines Mannes abgelehnt, der seinen Geburtstag feiern wollte. Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhebt im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelt die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Göttingen ausgeführt, dass die durch die Verfügung geregelten Lebensbereiche Gelegenheiten beträfen, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen. Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses – nicht näher belegte – Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.
Aus diesen Gründen sei die Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Daher war der Antrag abzulehnen.
Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist erhoben worden.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 20. März 2020 – 4 B 56/20