Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG.
Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfahren zu klären und setzt nicht voraus, dass diese zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG1 festgestellt worden ist. Ist nur die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezifischen auf Staatsangehörigkeitsfragen bezogenen Ermittlungsaufwand die Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, so hat das Standesamt die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen2. Dementsprechend obliegt die anschließende gerichtliche Überprüfung der Abstammung dem Familiengericht als dem auch für Abstammungssachen nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 3 FamFG zuständigen Fachgericht. Einen Vorrang der Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und gerichte sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr macht es in anderem Zusammenhang (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StAG) die Begründung der Staatsangehörigkeit sogar von einem Antrag nach § 36 PStG abhängig. Für eine vorrangige Beantwortung der Frage im Verwaltungsverfahren bestünde schon wegen des eindeutigen familienrechtlichen Schwerpunkts auch im Übrigen keine Rechtfertigung.
Im vorliegenden Fall hat das betroffene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, weil ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Beteiligten sind nicht darauf verwiesen, zunächst ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu betreiben3. Ob für ein solches Verfahren die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 100 FamFG gegeben wäre, braucht nicht geprüft zu werden.
Zwar kennt das Verfahrensrecht in § 169 Nr. 1 FamFG die Möglichkeit der isolierten Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses auch außerhalb des Statusverfahrens nach § 1600 d BGB. Eine solche kommt unter anderem bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischen Rechts oder bei der vorgelagerten kollisionsrechtlichen Frage nach dem anwendbaren Abstammungsstatut in Betracht4.
Das Gesetz sieht aber bei der Klärung abstammungsrechtlicher Fragen im Personenstandsverfahren keinen Vorrang des Feststellungsverfahrens nach § 169 Nr. 1 FamFG vor. Ein solcher kann sich im Unterschied zur Klärung spezifischer Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts nach § 30 StAG auch nicht aus Sachgründen ergeben. Vielmehr haben die Standesämter in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten sämtliche familienrechtlichen Vorfragen in eigener Verantwortung zu prüfen. Dass sie hierbei vielfach mit Auslandsbezügen befasst werden, entspricht insbesondere im Rahmen der Nachbeurkundung ausländischer Personenstandsfälle nach §§ 34 ff. PStG gängiger Praxis. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit sind im Personenstandsverfahren sodann wie bei der Abstammungsfeststellung nach § 169 Abs. 1 FamFG die Familiengerichte zuständig. Der Standesamtsaufsicht wird schließlich von § 53 Abs. 2 PStG mit einem weitergehenden, von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderecht eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz5.
Selbst wenn der Abstammungsfeststellung, was hier offenbleiben kann, im Vergleich zur Inzidentfeststellung im Personenstandsverfahren möglicherweise eine weitergehende (Rechtskraft)Wirkung zukäme6, könnte dies keinen Vorrang des Verfahrens nach § 169 FamFG gegenüber dem Personenstandsverfahren begründen, welches es ohnehin nicht überflüssig machen würde.
Die Abstammung richtet sich als Vorfrage der Staatsangehörigkeit nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Familienrechtliche Vorfragen im Staatsangehörigkeitsrecht sind schon deshalb ausschließlich unselbstständig anzuknüpfen, weil es in der Souveränität des jeweiligen Staates liegt, darüber zu entscheiden, von welchen Voraussetzungen er den Erwerb (und den Verlust) der Staatsangehörigkeit abhängig macht7.
Aus dem Staatsangehörigkeitsrecht ergeben sich darüber hinaus keine Einschränkungen etwa dahingehend, dass dieses bestimmte Formen der sich aus dem berufenen Auslandsrecht ergebenden Abstammung, die dem deutschen Recht nicht geläufig sind, nicht anerkennen würde8. Das Staatsange- hörigkeitsrecht knüpft vielmehr in § 4 Abs. 1 StAG an die sich aus dem bürgerlichen Recht ergebende Abstammung an9. Ist in diesem Rahmen ausländisches Recht anwendbar, so schließt dies notwendigerweise die Möglichkeit mit ein, dass die Abstammung vom ausländischen Recht an Voraussetzungen geknüpft wird, welche dem deutschen Recht nicht bekannt sind. Die Grenzen der Anwendung des ausländischen Rechts ergeben sich in diesem Fall erst aus dem für die kollisionsrechtliche Anerkennung zu beachtenden ordre public (Art. 6 EGBGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15
- vgl. insoweit OVG Münster FamRZ 2015, 866; VG Köln FamRZ 2014, 1558[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 18 sowie Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II493 f.[↩]
- a.A. Andrae StAZ 2015, 163, 165 f.[↩]
- vgl. MünchKomm-FamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani 2. Aufl. § 169 Rn. 5 ff., 12 f.; Keidel/Engelhardt FamFG § 169 Rn. 7 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 169 Rn. 6 f. auch zu weiteren Anwendungsfällen; zu § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. Rn. 6 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.02.2014 XII ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-FamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani 2. Aufl. § 182 Rn. 7; Andrae StAZ 2015, 163, 165[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/von Hein 6. Aufl. Einl. IPR Rn. 181 mwN; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II500[↩]
- aA Andrae StAZ 2015, 163, 171 zu Unrecht unter Berufung auf Hailbronner/Renner/Maaßen Staatsangehörigkeitsrecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 27; Hailbronner/Renner/Maaßen Staatsangehörigkeitsrecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 7 ff.[↩]