Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren geschlossenen Vergleich nicht gehindert.
Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiellrechtlichen Kriterien. Dabei ist – vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage – durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben1. Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht2.
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich3. Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte4.
Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall den Vergleich dahin ausgelegt, dass im Hinblick auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen. Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das Oberlandesgericht keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung dauerhaft auszuschließen, zu ziehen. Das hält sich im Rahmen einer rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19











