Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln erweist sich im Regelfall als notwendig.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei in den Verfahren, bei denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn dies erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Zu den Verfahren ohne Anwaltszwang zählen auch die Zwangsvollstreckungssachen. Da der Schuldner seinerseits in dem Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, richten sich die Voraussetzungen für die Beiordnung hier danach, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Den zur Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten erforderlichen Antrag hat die Gläubigerin zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit rechtzeitig gestellt. Zwar enthält der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen ausdrücklichen Beiordnungsantrag. Die Gläubigerin hat aber mit dem für sie eingereichten Antrag stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nur Prozesskostenhilfe, sondern auch die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten anstrebt. Diese stillschweigende Erklärung kommt darin zum Ausdruck, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin mit der Vorlage des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ihre Bereitschaft, für die Gläubigerin tätig zu werden, nach außen deutlich zu erkennen gegeben hat. Dies ist Voraussetzung für eine Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, da nur ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist somit dahingehend auszulegen, dass zugleich auch die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten erstrebt wird1.
Soweit von Teilen der Rechtsprechung ein ausdrücklicher Antrag verlangt wird2, überzeugt dies das Landgericht Stade nicht. Die Annahme, dass ein Rechtsanwalt mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm vertretene Partei zwar eine Freistellung von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber zugleich auch die Übernahme seiner Gebühren erstrebt, erscheint nicht als sonderlich lebensnah. Zutreffend ist insoweit zwar auch, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass ihm das Antragserfordernis aus § 121 Abs. 2 ZPO bekannt ist. Auch könnte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin nicht darauf berufen, dass der von ihr verwendete Vordruck die Möglichkeit nicht vorsah, dort mittels Ankreuzfeldes oder auf sonstige Weise einen entsprechenden Antrag anzubringen, da dies auf dem Formular oder ggf. einem gesonderten Anschreiben hätte kenntlich gemacht werden können. All dies ändert aber nichts daran, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach seinen äußeren Umständen der Erklärungswert zukam, dass die Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet werden soll.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier auch erforderlich. Erforderlich ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit befürchten lassen, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse nicht dazu imstande ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen3. Im Falle der sechzehn Jahre alten Gläubigerin liegt es nicht nahe, dass diese über solche Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln verfügt, dass sie den Antrag selbst stellen könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln im Regelfall als notwendig erweist.
Die Einschränkung, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erfolgt, trägt der Bestimmung in § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Landgericht Stade, Beschluss vom 29. April 2014 – 9 T 38/14
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. (2010), § 121 RdNr. 14; Fischer in Musielak, a.a.O, § 121 RdNr. 5; Reichling in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 121 RdNr. 14[↩]
- so beispielsweise LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2005, 327[↩]
- vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 RdNr. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – IXa ZB 192/03 = FamRZ 2003, 1921[↩]











