Für das Bundesverfassungsgericht ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAuglG zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalts oder Todes ausschließt.
Die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich dieser Anpassungsvorschriften wäre zwar verfassungsrechtlich zulässig, ist aber weder aufgrund des Eigentumsgrundrechtes (Art. 14 GG) noch aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten.
Inhaltsübersicht
Die Ausgangssachverhalte[↑]
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen zwei Verfahren zugrunde: Eine Verfassugsbeschwerde1 eines Betroffenen und ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle2 aufgrund einer Richtervorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts3:
Im Fall der Verfassungsbeschwerde1 hatte der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben. Die Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zugunsten der Ehefrau gekürzt. Die Ehefrau starb, nachdem sie weniger als 36 Monate Leistungen aus der übertragenen Altersversorgung bezogen hatte. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Rentenkürzung auf Seiten des Ehemanns gemäß § 37 VersAusglG vor, wenn § 32 VersAusglG dies für Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes nicht ausschlösse. Die entsprechende Klage des Beschwerdeführers gegen die Zusatzversorgungskasse blieb vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
Im Ausgangsverfahren zur konkreten Normenkontrolle2 hatte der Ehemann unter anderem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben. Die Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt wurde durch den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung zugunsten der Ehefrau gekürzt. Zugleich zahlte der Ehemann an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen und erfüllte die Voraussetzungen für den eigenen Rentenbezug noch nicht. Die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG, wonach die Rentenkürzung auf Seiten des Ehemanns im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt werden kann, lagen im Grundsatz vor. Jedoch führt der in § 32 VersAusglG bestimmte Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht auf. Im Berufungsverfahren hielt das Oberlandesgericht diese Beschränkung des § 32 VersAusglG für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.
Die Vorgeschichte der gesetzlichen Neuregelung[↑]
Der im Jahr 1977 mit der grundlegenden Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführte Versorgungsausgleich ist heute im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt. Mit dem Versorgungsausgleich werden anlässlich der Scheidung Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG aus einer Versorgung wegen Alters oder Invalidität zwischen den Ehepartnern wechselseitig ausgeglichen, indem alle in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten in selbständige Anrechte geteilt werden (§§ 1 und 2 VersAusglG).
Die Einführung des Versorgungsausgleichs zielte vor allem darauf, Ehefrauen nach der Scheidung eine eigenständige Alterssicherung zu verschaffen. Dass damals aufgrund der Aufgabenverteilung in der Hausfrauenehe in aller Regel allein der Mann eine eigenständige Alterssicherung erworben und die Ehefrau lediglich eine von dem Ehemann abgeleitete Versorgung erhalten hatte, hielt der Gesetzgeber für unbefriedigend, weil die vom erwerbstätigen Ehepartner erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf gemeinsamen und als gleichwertig anzusehenden Leistungen der Ehepartner in der Ehe entsprechend der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung beruhten4.
Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Versorgungsausgleich in seinem Urteil vom 28.02.19805 für grundsätzlich verfassungsgemäß, forderte jedoch wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die Schaffung von Regelungen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke. Entsprechende Regelungen hatte der Gesetzgeber im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geschaffen, deren Nachfolgevorschriften sich heute in den Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG finden.
Die gesetzliche Neuregelung[↑]
Zur Überprüfung gestellt ist § 32 VersAusglG, sofern er Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von der Anpassung wegen Unterhalts (§ 33 VersAusglG) und von der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 VersAusglG) ausnimmt. Der Vorlage liegt der durch § 33 VersAusglG geregelte Fall zugrunde, dass die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung bezieht, die infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, und zugleich gegenüber der ausgleichsberechtigten, selbst noch keine Versorgung beziehenden Person unterhaltspflichtig ist. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den durch § 37 VersAusglG geregelten Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor aus dem übertragenen Versorgungsanrecht für eine Mindestzeit eine Versorgung bezogen zu haben. In beiden Ausgangsverfahren wäre die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen, wenn nicht § 32 VersAusglG die Anwendung der in §§ 33, 37 VersAusglG vorgesehenen Anpassungen auf Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes ausschlösse.
§ 32 VersAusglG in der Fassung vom 03.04.20096 definiert, welche Anrechte anpassungsfähig sind, und regelt damit zugleich, bei welchen Anrechten eine Anpassung nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, /li
- einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- der Alterssicherung der Landwirte,
- den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
In der Richtervorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird die Nichtanwendbarkeit von § 33 VersAusglG auf Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beanstandet. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtanwendbarkeit von § 37 VersAusglG auf Anrechte aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Der Anwendungsbereich der Anpassungsvorschriften wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz vom 01.09.2009 in § 32 VersAusglG im Vergleich zum früheren Recht enger gefasst. Nach § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des zuvor geltenden Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich waren die in §§ 4, 5 VAHRG vorgesehenen – den §§ 33, 37 VersAusglG im Wesentlichen entsprechenden – Anpassungsregelungen auf den Ausgleich von Anrechten, die sich gegen einen Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richteten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 VersAusglG gelten die Anpassungsvorschriften heute nur für die dort aufgeführten sogenannten Regelversorgungssysteme, zu denen die früher einbezogene Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zählt.
Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Versorgungsausgleichsgesetz stellt fest, die Vorschriften der §§ 32 ff. VersAusglG führten dazu, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung teilweise oder endgültig beseitigt würden. Sie erfüllten den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts5, Regelungen zu treffen, die es ermöglichten, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Wie schon §§ 4 ff. VAHRG stünden auch die §§ 32 ff. VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip. Die von beiden Ehepartnern erworbenen Anrechte würden durch den Wertausgleich bei der Scheidung neu zugeordnet, die Versorgungsschicksale also grundsätzlich getrennt. Diesen Grundsatz durchbrächen wie im bislang geltenden Recht die §§ 32 ff. VersAusglG, wodurch zusätzliche Lasten für die Versichertengemeinschaft entstünden7.
Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 32 VersAusglG erläutert die Regelung wie folgt: „Die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. … Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten…“8.
Die Ansicht des Bundesgerichtshofs[↑]
Zu dem vorliegenden Verfahren hat u.a. der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Dabei gibt er seine Rechtsprechung wieder9, auf deren Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe:
Solche Versorgungen von der Anpassung auszunehmen, welche die Grundversorgung aus einem Regelversicherungssystem lediglich ergänzten, stelle einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Soweit der Vorlagebeschluss hingegen auf die gestiegene Bedeutung der zusätzlichen Altersvorsorge rekurriere, bleibe es in erster Linie dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen er hieraus für die Notwendigkeit von Härteklauseln im Versorgungsausgleich ziehen wolle.
Es liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Grenzen für die zeitweise Aussetzung des Versorgungsausgleichs zu bestimmen und die Belange des Ausgleichspflichtigen mit denen Dritter zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Beim Ausgleich könnten auch das Versicherungsprinzip und damit die Interessen der Versichertengemeinschaft in den Blick genommen werden. Im Falle privatrechtlich organisierter Versorgungsträger stünden mögliche grundrechtsrelevante Härten der ausgleichspflichtigen Person in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten des betroffenen Trägers. Zwar könnten sich öffentlich-rechtliche Träger nicht gleichermaßen auf Grundrechte berufen wie private Träger. Jedoch seien die Versicherungsverhältnisse zwischen den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und der Zusatzversorgungseinrichtung allein dem privaten Versicherungsrecht zuzuordnen. Dieses System beruhe wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass in bestimmten Härtefällen der Ausgleichsverpflichtete ein Sonderopfer erbringe, das der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute komme, trage bei Systemen der Privatversicherung nicht, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zwischen Beiträgen und Risikotragung fügten, da hier eine Begünstigung des Versorgungsträgers oder der Versichertengemeinschaft nicht erfolgen könne. Die teilweise angestellte Überlegung, dass der Versicherungsträger durch die Weiterzahlung der vollen Rente an den Unterhaltsverpflichteten nicht schlechter gestellt werde als bei Fortbestehen der Ehe, sei unzutreffend, weil der Versorgungsträger ohne die Scheidung kein zusätzliches versicherungstechnisches Risiko aus dem durch die interne Teilung gebildeten Anrecht des Ausgleichsberechtigten zu tragen hätte.
Eigentumsrecht, Art. 14 GG[↑]
Dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ausgenommen sind, verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
Die nach § 32 VersAusglG von den Anpassungsregelungen ausgeschlossenen Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Betriebsrenten und Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf. Anwartschaften genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie unverfallbar sind; der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG reicht allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht und schützt unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe10. Weil dem Wertausgleich bei Scheidung nur unverfallbare Anwartschaften unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), sind die vom Anpassungsausschluss nach § 32 VersAusglG betroffenen Anrechte durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen dieser durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Renten und Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Person und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen damit in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise11 Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich beruht nach den Erwägungen des Gesetzgebers sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht – im Regelfall des Ehemannes – erfasse nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau. Wenn der Ehemann im Falle der Scheidung alle Anwartschaften für sich behalte, sei das eine teilweise Rücknahme geleisteten Unterhalts12. Der Gesetzgeber hat sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten – im Regelfall die Ehefrau – bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung begründen wollte13.
Der Gesetzgeber war zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirkt14.
Die Vereinbarkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich mit dem Eigentumsgrundrecht hängt nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Aussetzung der Kürzung für den Fall des sogenannten Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person ermöglicht (vgl. § 37 VersAusglG).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte15. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen aus Anrechten in der Zusatzversorgung im Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich geboten wäre.
Die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verfehlt nicht bereits dann ihren Zweck, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund eines frühen Todes aus dem übertragenen Anrecht geringere Versorgungsleistungen bezogen hat, als nach den statistischen Lebenserwartungen zu erwarten gewesen wäre. Der Zweck der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person besteht darin, der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte dieses Anrechts und damit eine eigenständige Versorgung für die Dauer ihres Lebens zu verschaffen. Mit der Begründung eines entsprechenden Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen getrennt und von dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des Ausgleichsberechtigten als selbständiges Versicherungsrisiko bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an.
Dass die teilungsbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person ihren Zweck hingegen dann in verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf das Eigentumsgrundrecht anpassungsbedürftiger Weise verfehlte, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht wegen Vorversterbens keine Versorgung in einem bestimmten Mindestumfang bezogen hat, kann angesichts der Konzeption der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungen und der näheren gesetzlichen Ausgestaltung der geteilten Anrechte nicht angenommen werden.
Die betroffenen Alters- und Invaliditätsversorgungssysteme verteilen individuelle Risiken des Einzelnen auf eine Vielzahl von Versorgungsempfängern und folgen insofern dem Versicherungsgedanken, auch wenn sie nicht notwendig als Versicherung im eigentlichen Sinn ausgestaltet sind. Es liegt in der Natur der diesen Systemen entstammenden Anrechte, dass deren Inhaber aufgrund individueller Entwicklungen ihrer persönlichen Lebensschicksale verglichen mit dem statistisch erwartbaren Maß an Versorgungsleistungen entweder weniger oder mehr erhalten. Weil die Versorgungssysteme der Alters- und Invaliditätsvorsorge wie der Versicherungsschutz im Allgemeinen konzeptionell an einem ungewissen Ereignis ausgerichtet sind, verfehlt die Alters- und Invaliditätsvorsorge ihren Zweck nicht dadurch, dass es im konkreten Einzelfall zu keiner oder einer statistisch betrachtet geringeren Leistung kommt. Der – insoweit freilich nicht durch das Grundgesetz vorgegebenen – Funktionsweise eines Versicherungssystems entspricht es nicht, bestimmte Versicherungsnehmer einseitig vom Risiko statistisch gesehen unterdurchschnittlicher Leistungen zu entlasten. Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung kommt, wird dies in einer Versicherung vielmehr durch einen anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen sind16.
Nichts anderes folgt aus Art. 14 GG. Der eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft aus der Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente, nicht aber die späteren tatsächlichen Leistungen10, weil sich die späteren konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden Gesetzeslage, nach dem Renteneintritt und der Gesamtbezugszeit der Rente bestimmen. Sie sind zur Zeit der Aufteilung der Anwartschaften durch den Versorgungsausgleich noch nicht bezifferbar.
Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind17.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht16.
Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen müsste, ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Der ausgleichspflichtigen Person wird rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden. Zwar werden formal betrachtet beide Ehepartner alleinige Inhaber der jeweils aufgrund ihrer Beiträge begründeten Versorgungsanrechte. Jedoch erwerben sie diese Anrechte während der Ehezeit wirtschaftlich betrachtet nicht allein zu dem Zweck, ihr eigenes Auskommen zu sichern. Bei Verheirateten sind die Anrechte vielmehr schon mit ihrem Erwerb auch dazu bestimmt, der Mitversorgung des anderen Ehepartners zu dienen, sei es um aus ihnen nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Fortbestehen der Ehe den Familienunterhalt zu bestreiten oder um dem anderen Ehepartner im Fall der Scheidung zu einer eigenständigen Versorgung zu verhelfen oder diese aufzustocken. Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung18.
Wenn es im Fall des Vorversterbens nicht zur Aussetzung der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person kommt, liegt darin auch keine Bereicherung der Versichertengemeinschaft. Dies käme in Betracht, wenn die Regelungen über den Versorgungsausgleich strukturell – und nicht bloß angesichts des individuellen Versicherungsverlaufs im Einzelfall – dazu führten, dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die anderen Versicherten. Es handelte sich dann um eine strukturelle Bereicherung der Versichertengemeinschaft auf Kosten Geschiedener. Das ist jedoch nicht der Fall.
Sofern Leistungen nach dem Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt werden, kann eine strukturelle Benachteiligung der Geschiedenen zum Vorteil der Versichertengemeinschaft ohnehin nicht eintreten. Hier erhalten beide Ehepartner wertgleiche Anrechte, wobei der Ausgleichswert ermittelt wird, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Barwert oder Kapitalwert umgerechnet wird – aus denen dann unterschiedliche Rentenbeträge resultieren können.
Auch in den Systemen, die Leistungen nicht strikt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmen, stehen typische Vor- und Nachteile der vom Versorgungsausgleich Betroffenen einerseits und der übrigen Versichertengemeinschaft andererseits auch ohne die Anpassungsregeln in einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verhältnis.
Einerseits kann der Versorgungsausgleich – je nach konkretem Versicherungsverlauf – dazu führen, dass der Versorgungsträger Leistungen einspart, die er beim Fortbestand der Ehe hätte erbringen müssen: Ein Nachteil Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer Situation kann dadurch eintreten, dass bei früherem Versorgungsleistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bis zum Beginn des Versorgungsleistungsbezugs der ausgleichsberechtigten Person dem Paar insgesamt nur aus der Hälfte des Anrechts eine Versorgung zusteht, wohingegen bei Fortbestand der Ehe die ungeteilte Versorgung von vornherein in voller Höhe zur Verfügung stünde. Ein weiterer Nachteil Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer Situation kann dadurch eintreten, dass die ausgleichspflichtige Person auch bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person nur noch eine gekürzte Rente bezieht, bei Fortbestand der Ehe hingegen weiterhin die volle Rente erhielte.
Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren19: Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung). Zudem bleibt der ausgleichsberechtigten Person das ihr übertragene Anrecht auch im Falle einer Wiederheirat, während jene, deren Ehepartner während bestehender Ehe verstorben sind, Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur haben, solange sie nicht erneut heiraten (vgl. § 38 Abs. 1 VBL-Satzung). Weiterhin können aus der eigenständigen Versorgung der ausgleichsberechtigten Person Ansprüche ihres neuen Ehepartners auf Witwen- oder Witwerrente oder Hinterbliebenenversorgung entstehen (vgl. etwa § 38 VBL-Satzung). Bezieht schließlich die ausgleichsberechtigte Person vor der ausgleichspflichtigen Person Rente, erhält sie bereits Leistungen aus ihrem Anteil an dem vormals der ausgleichspflichtigen Person zustehenden Anrecht. Wäre sie mit der ausgleichspflichtigen Person noch verheiratet, würde bis zu deren Renteneintritt keinerlei Rente gezahlt.
Die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung und deren Anwendung auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mögen nach wie vor wünschenswert erscheinen. Dieser Standpunkt findet im Sondervotum Ausdruck. Ein verfassungsrechtliches Gebot folgt daraus indessen nicht. Die 1980 formulierte – freilich schon damals im Bundesverfassungsgericht nicht einhellige20 – Position des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer entsprechenden Härteregel ist im historischen Urteilskontext zu sehen. Mit dem zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gerade erst eingeführten Versorgungsausgleich hatte der Gesetzgeber eine neuartige Belastung für den ausgleichspflichtigen Ehepartner – in aller Regel den Ehemann – geschaffen, die zum Teil auf starke Ablehnung stieß. Das zeigt nicht zuletzt die Zahl der dem Urteil zugrunde liegenden Richtervorlagen. Der überwiegende Teil der zum Urteilszeitpunkt bestehenden Versorgungsanrechte war durch die Ausgleichsverpflichteten bereits vor Einführung des Versorgungsausgleichs und damit noch in der Erwartung erworben worden, sie auch im Scheidungsfall in voller Höhe behalten zu können. Über diese „Altfälle“ hinaus stand die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs damals aber auch grundsätzlich in Streit. Auch die Verfassungsmäßigkeit des mit der Einführung des Versorgungsausgleichs zeitgleich und inhaltlich zusammenhängend reformierten Scheidungsrechts mit dem Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip war umstritten. Das Bundesverfassungsgericht ist den prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue Scheidungsrecht21 als auch den Versorgungsausgleich5 für verfassungsgemäß erklärt. Dass dabei Konstellationen benannt wurden, in denen der Gesetzgeber Regelungen zur Abfederung des neuen Systems zu treffen habe, dürfte die verfassungsrechtliche Bestätigung der grundlegenden Eherechtsreform im Entscheidungszeitpunkt erleichtert haben. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs sind Härteregelungen für die damals erörterten Fallgestaltungen, die einen Ausgleich letztlich zulasten der Versichertengemeinschaften schaffen, jedenfalls heute nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Härteregelung für den Fall des Vorversterbens entsprechend bereits wenige Jahre später relativiert22 und hat stattdessen die auch heute vom Bundesverfassungsgericht in Rechnung gestellten Auswirkungen der versicherungstechnischen Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten23 deutlicher werden lassen.
Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet ist24. Die Anpassung wegen Unterhalt ist in § 33 VersAusglG geregelt, der jedoch nach § 32 VersAusglG bei Anrechten in der Zusatzversorgung nicht zur Anwendung kommt. Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müssen indessen nicht von Verfassungs wegen der Anpassung nach § 33 VersAusglG unterliegen.
Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken25, trägt die Annahme eines solchen Anpassungserfordernisses bereits deshalb nicht, weil die Wirkung der Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert erhalten bleibt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält die ihr zustehenden Anteile an den Versorgungsanrechten und wird daraus nach Eintritt des Versorgungsfalls die ihr zustehenden Versorgungsleistungen beziehen.
Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt, bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte Person niederschlägt. Dies beruht jedoch wiederum auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall – wie hier – bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen.
Eine von Verfassungs wegen zur Anpassung zwingende Beeinträchtigung des Eigentums der ausgleichspflichtigen Person besteht hier auch nicht deshalb, weil sie infolge des Versorgungsausgleichs eine Kürzung ihrer Versorgungen hinnehmen muss und gleichzeitig gegenüber der ausgleichsberechtigten Person zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Ist die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen in der Lage und verpflichtet, wird sie zwar durch das Zusammentreffen der Kürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren Einkünften bestreiten muss26. Dies unterscheidet sie jedoch nicht von sonstigen Unterhaltsverpflichteten, die trotz Minderung ihrer Einkünfte, aber fortbestehender Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben. Eine verfassungsrechtliche Garantie, infolge einer Scheidung keine spürbaren Einschränkungen der Lebensführung hinnehmen zu müssen, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, gegen den Versorgungsausgleich bestünden selbst „dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn er beim Verpflichteten zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muss. Auch in diesen Fällen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das während der Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sei, dass mithin bei Scheidung sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen“27.
Indessen schützt das geltende Unterhaltsrecht die ausgleichspflichtige Person insofern vor Härten, als es die Leistungspflicht an deren Leistungsfähigkeit ausrichtet und dabei insbesondere einen – über dem zur Existenzsicherung Notwendigen liegenden – Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten vorsieht (vgl. § 1581 BGB). Ein verfassungsrechtliches Erfordernis, darüber hinausgehend die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte auszusetzen, lässt sich aus Art. 14 GG nicht ableiten.
Dass die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem eigenen Renteneintritt unter Umständen infolge der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wegen § 1581 BGB geringere Unterhaltsleistungen erhält als sie ohne den Versorgungsausgleich bezöge, führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.
Eine Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs liegt darin nicht. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person bleiben unberührt; der Versorgungsausgleich erfüllt seinen Zweck, der berechtigten Person hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu sichern.
Dass die ausgleichsberechtigte Person in dieser Konstellation weniger Unterhalt bezieht als sie erhielte, wenn der Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person dieser (zunächst) in ungeteilter Höhe verbliebe, folgt vielmehr wiederum daraus, dass mit dem Versorgungsausgleich jedes Anrecht in zwei von einander unabhängige Teile zwischen den Geschiedenen geteilt wird, die dort ihren je eigenen Versicherungsverlauf nehmen. Aufgrund dieser Verselbständigungen der Anrechte nach der Teilung setzen Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person mitunter später ein als an die ausgleichspflichtige Person. Damit können die bis zum Versorgungsfall der berechtigten Person an diese zu erbringenden Unterhaltsleistungen infolge der Kürzung der Versorgung der pflichtigen Person unterhaltsrechtlich verringert sein.
Ein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person, vor dem eigenen Erreichen des Rentenalters ungeschmälerten Ehegattenunterhalt zu beziehen, wie er bei ungekürztem Versorgungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bestünde, lässt sich für diese Fälle aus der Verfassung nicht ableiten. Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des Versorgungsausgleichs14 verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt.
Dass der Unterhaltsanspruch wegen der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person vermindert sein kann, ist eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs, der zur Halbteilung des Versorgungsanrechts und der Verselbständigung der beiden Hälften des Anrechts führt. Obwohl dies angesichts der nach wie vor überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern mehr geschiedene Frauen als Männer trifft, liegt darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) oder gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Halbteilung der Anrechte gerade der damals wie heute in größerem Umfang für die Familienarbeit aufkommenden Ehefrau nach der Scheidung eine eigenständige Versorgung sichern und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der gleichen Berechtigung beider Partner Rechnung tragen wollen, wonach in der Ehe Erwirtschaftetes grundsätzlich beiden Ehegatten gleichermaßen zusteht. Weil die Geschiedenen damit aufgrund des Versorgungsausgleichs im Unterschied zur früheren Rechtslage über eigene und hinsichtlich der Ehezeit gleiche Versorgungspositionen verfügen, konnte der Gesetzgeber die Versorgungsschicksale der Geschiedenen voneinander entkoppeln. Dass sich dadurch im Einzelfall die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person zu-ungunsten der unterhaltsberechtigten Person vermindert, nimmt dem Versorgungsausgleich nicht den im Gleichberechtigungsgedanken wurzelnden Teilhabecharakter. Freilich ist es ein legitimes Ziel des § 33 VersAusglG, die ausgleichsberechtigte Person in solchen Fällen vor einer Verminderung des Unterhalts zu schützen.
Indem in dieser Konstellation bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes generell keine Anpassung erfolgt, wird auch nicht die Versichertengemeinschaft zulasten geschiedener Ehegatten bessergestellt. Vielmehr würde umgekehrt die Versichertengemeinschaft durch eine Anpassungsregelung mit einer Besserstellung geschiedener Ehegatten belastet, die nicht kostenneutral gestaltet werden könnte und der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellte28.
Daraus folgt indessen nicht umgekehrt, dass eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in diesen Fällen von Verfassungs wegen unterbleiben müsste. Das soziale Gestaltungsziel des Gesetzgebers, versorgungsausgleichsbedingte Unterhaltseinbußen der versorgungsausgleichsberechtigten Person zu vermeiden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ein legitimes Ziel der in § 33 VersAusglG getroffenen Anpassungsregelung, das eine Erstreckung dieser Regelung auf Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundsätzlich tragen könnte. Insbesondere stünde einer Erstreckung nicht „das Versicherungsprinzip“ – hier verstanden als Grundsatz der Verschonung der Versicherungen von versicherungsfremden Leistungen – entgegen, weil dies kein eigenständiges Verfassungsprinzip ist und weil die entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der Versichertengemeinschaft für den Gesetzgeber nicht von vornherein unüberwindbar sind. Die der Anpassung entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der Versichertengemeinschaft sind der dem Gesetzgeber obliegenden gerechten Abwägung mit den Interessen Geschiedener, insbesondere der auf Unterhalt angewiesenen versorgungsausgleichsberechtigten Personen, zugänglich.
Gleichheitssatz, Art. 3 ABs. 1 GG[↑]
Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anpassung nach §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln29. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind30. Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten31 oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen31 ergeben.
Bei der Entscheidung, welche Versorgungsanrechte den Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAusglG unterliegen sollen und welche nicht, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. An die vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregeln (§§ 33, 37 VersAusglG) verfolgten Sachgründe sind keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, weil der Ausschluss der Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen Art. 14 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt und weil die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung nach der Art des Versorgungsträgers erfolgt, nicht aber nach persönlichen oder sonstigen Merkmalen, deren Verwendung ähnlich wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit begründen könnte.
Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von den Anpassungsregeln der §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen sind, beruht auf einem hinreichenden Sachgrund.
Kein hinreichender Sachgrund für die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung sind allerdings die Organisations- und Handlungsformen der Versorgungsträger und die damit möglicherweise verbundenen Unterschiede hinsichtlich ihrer Grundrechtsberechtigung. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Gesetz dieser Unterscheidung nicht folgt. Zwar nennt § 32 VersAusglG nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger32. Jedoch nimmt § 32 VersAusglG auch solche Zusatzversorgungen von der Anpassungspflicht aus, deren Träger ebenfalls in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (wie etwa die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg), wie auch solche, bei denen überdies das Verhältnis zu den Versicherten öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Schornsteinfegerversorgung, vgl. §§ 27, 39 SchfHwG33; Zusatzversorgung in der Land- und Forstwirtschaft, vgl. §§ 1, 10 ZVALG34; Seemannskasse, vgl. §§ 137a ff. SGB VI)). Im Übrigen stünde die Grundrechtsberechtigung privatrechtlich organisierter und handelnder Versorgungsträger einer Anpassungspflicht nicht zwangsläufig entgegen.
Die durch § 32 VersAusglG getroffene Unterscheidung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil (nur) die von der Anpassungspflicht ausgenommenen Versorgungsträger nach „dem Versicherungsprinzip“ – hier verstanden im Sinne versicherungsmathematisch kalkulierender Beitrags- und Leistungsbemessung – handelten35. Inwieweit die in § 32 VersAusglG vorgenommene Differenzierung tatsächlich dem Kriterium der Verwendung dieses Kalkulationsprinzips folgt, kann dahinstehen. Dass ein Versorgungsträger nach dieser Methode vorgeht, ist jedenfalls für sich genommen kein Grund dafür, ihn von der Anpassungspflicht auszunehmen. Auch gesetzlich auferlegte versicherungsfremde Leistungen in Gestalt der Anpassungspflichten nach §§ 33, 37 VersAusglG könnten – jedenfalls für die Zukunft – versicherungsmathematisch bewertet und bei der Bemessung von Beiträgen und Leistungen berücksichtigt werden.
Die Unterscheidung ist vielmehr Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen.
Der Gesetzgeber hat die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen als „Regelsicherungssysteme“ bezeichnet und mit den in §§ 33 ff. VersAusglG getroffenen Anpassungsregelungen durch Elemente wechselseitiger Lastentragung ausgestaltet. Die verbleibenden Versorgungen hat er als „ergänzende Altersversorgung“ bezeichnet und von den Kosten der Anpassungsvorschriften frei gehalten36. Die Entscheidung für die systematische Herausbildung einer stärker durch Solidarelemente geprägten Regelversorgung einerseits und einer stärker ökonomisch orientierten Zusatzversorgung andererseits ist verfassungsrechtlich legitim, ohne dass es darauf ankäme, ob in jedem einzelnen Fall die von § 32 VersAusglG erfasste Versorgung tatsächlich den Hauptanteil in der individuellen Kombination von Versorgungsanrechten der Betroffenen bildet. Dass der Gesetzgeber verschiedene Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einerseits und dem der Kostenvermeidung andererseits unterwirft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken37.
§ 32 VersAusglG füllt die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Regel- und Zusatzversorgungssystemen für den Versorgungsausgleich inhaltlich in nachvollziehbarer Weise aus. Indem er auf der einen Seite die Anpassungsvorschriften in den sogenannten Regelversorgungssystemen zur Anwendung bringt, werden Geschiedene im Rahmen der Hauptversorgung durch wechselseitige Lastentragung gegen die Nachteile individuell ungünstiger Versicherungsverläufe der in §§ 33, 37 VersAusglG geregelten Art gesichert. Indem der Gesetzgeber auf der anderen Seite die Anpassungsvorschriften in den Zusatzversorgungssystemen nicht zur Anwendung bringt, werden dort zusätzliche Kosten vermieden, die aus den Anpassungsleistungen sowie dem mit nachträglichen Anpassungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand resultieren. Diese differenzierende Ausgestaltung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt im Gestaltungsspielraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber lässt.
Das abweichende Votum des Verfassungsrichters Gaier[↑]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist mit 7:1 Stimmen ergangen, der Richter Gaier hat seine abweichende Meinung in einem Sondervotum dargelegt.
Nach Ansicht des Richters Gaier zeigt die Entscheidung, dass nicht jede für sich genommen stringente juristische Argumentation vor sozialer Härte schützen kann. Dieser Schutz ist aber vom Grundgesetz gewollt; dies belegen das Sozialstaatsprinzip an prominenter Stelle und der eigentumsrechtliche Schutz von Renten und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung wie aus einer betrieblichen Altersversorgung. Zwar mag die Lösung des vorliegenden Beschlusses vertretbar sein, aber sie ist damit nach den Maßstäben des Grundgesetzes noch nicht die richtige. Es wäre nicht weniger vertretbar gewesen, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit von Härteregelungen beim Versorgungsausgleich festzuhalten und damit die von den Betroffenen durch langjährige Arbeit verdienten und als Eigentum geschützten Renten- und Versorgungsanwartschaften zu erhalten. Stehen aber hiernach mehrere Lösungswege offen, so verlangt die Verfassung der Auslegung einer Grundrechtsnorm den Vorzug zu geben, die ihre Wirkungskraft am stärksten entfaltet38.
Da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dies seiner Meinung nach nicht beachtet, stimmt der Richter Gaier ihm weder hinsichtlich der Begründung noch hinsichtlich des Ergebnisses zu.
In beiden vorliegenden Fällen war nur die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Leistungen der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes von den Härteregelungen wegen des Vorversterbens (§§ 37, 38 VersAusglG) und wegen eines Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person (§§ 33, 34 VersAusglG) aufgeworfen. Der nun ergangene Beschluss hat die Verfahren gleichwohl genutzt, um den geltenden Härteregelungen insgesamt den verfassungsrechtlichen Schutz zu entziehen, der ihnen seit mehr als dreißig Jahren angesichts der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs39 beigelegt worden ist. Bis heute hatte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung auch nicht relativiert oder abgeschwächt. Er hat im Jahre 1989 lediglich die Umsetzung der von Verfassungs wegen geforderten Härteregelung in Fällen des Vorversterbens – nicht aber in Unterhaltsfällen – geprüft. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die damals in § 4 Abs. 2 VAHRG getroffene Regelung, die sich nun in modifizierter Form unter § 37 VersAusglG findet, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Härteregelung entspricht. In erster Linie ging es hierbei um die Rechtfertigung einer zeitlichen Grenze des Leistungsbezuges für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs. Bei dieser Prüfung wurden die zuvor entwickelten Maßstäbe für eine Härteregelung in keiner Hinsicht zurückgenommen; herausgestellt wurde lediglich der dem Gesetzgeber auch hier zukommende Gestaltungsspielraum, der als sachgerechte Regelung unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft auch die Einführung eines „Grenzbetrages“ erlaube40.
Renten und Rentenanwartschaften41, aber auch Leistungen und Anwartschaften aus betrieblichen Zusatzversorgungssystemen wie denen des öffentlichen Dienstes10, sind durch eigene Leistungen der Berechtigten geprägt, durch ein langes Arbeitsleben verdient und mithin als Eigentum durch Art. 14 GG zu schützen. Durch den Versorgungsausgleich aus Anlass der Ehescheidung wird dieses Eigentum zwar in grundsätzlich zulässiger Weise einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unterworfen, um für die geschiedenen Eheleute aus den bisher gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten eine jeweils eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung zu schaffen42. Damit entspricht der Gesetzgeber in der gebotenen Weise sowohl dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung als auch dem Gedanken der Unterhaltssicherung43.
Wie jeder Fall einer Grundrechtsbeeinträchtigung darf aber auch diese Inhalts und Schrankenbestimmung nicht zu unzumutbaren Belastungen für die Betroffenen führen. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch immer überzeugend, wonach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, wenn den Grundrechtsträgern ein „sinnloses Opfer“ abverlangt wird44, weil bei oder nach Trennung der gemeinsamen Versorgungsanrechte ein Nachteil des Ausgleichspflichtigen ohne Vorteil beim Ausgleichsberechtigten bleibt. Letztlich führen so erst die Härteregelungen dazu, dass die eigentumsrechtliche Position des Ausgleichspflichtigen „in verfassungsmäßiger Weise ausgestaltet und eingeschränkt wird“ (so die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zu den vorliegenden Verfahren). Selbst der Gedanke einer treuhänderischen Bindung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens kann es nicht rechtfertigen, eine Trennung nur um der Trennung willen zu vollziehen. Welche Rechtfertigung kann eine Wegnahme des Treugutes haben, wenn dieses den Berechtigten nicht mehr erreicht?
Ein vor Art. 14 GG nicht hinnehmbares „sinnloses Opfer“ ist aber im Fall des nur kurzfristigen Bezugs einer Altersrente nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten gegeben, wenn dies zur Folge hat, dass der Ausgleichspflichtige weiterhin auf die gekürzte Altersversorgung verwiesen wird; dem begegnen die Vorschriften über die „Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“ (§§ 37, 38 VersAusglG). Sie vermeiden, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer güterrechtlichen Trennung verfehlt wird. Denn im Unterschied zu den im Wege des Zugewinnausgleichs geteilten Gütern lassen sich die in Versorgungsanrechten repräsentierten Vermögenswerte nicht vererben. Sie verbleiben nach dem Versterben nicht vererbbares Vermögen des Ausgleichsberechtigten, sondern verlieren sich in Form ersparter Leistungen in dem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungssystem.
Erst recht entbehrt die Kürzung der Altersversorgung jeglichen Sinns, wenn Ausgleichsberechtigte, die noch keine Leistungen aus übertragenen Versorgungsanrechten erhalten, auf Unterhaltszahlungen der ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartner angewiesen sind, die diese aus den aufgrund des vollzogenen Versorgungsausgleichs gekürzten eigenen Versorgungsbezügen aufbringen müssen. In dieser Situation bleiben den Berechtigten bis zum eigenen Rentenbezug nicht nur die Vorteile des Versorgungsausgleichs vorenthalten, sie können durch die Trennung der Anwartschaften sogar noch darüber hinaus eklatant benachteiligt werden, wenn sich ihre Unterhaltsansprüche aufgrund des reduzierten Leistungsvermögens der Verpflichteten mindern oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Dass angesichts der oftmals geringen Höhe der Altersbezüge hier schnell Mangelfälle im Sinne des § 1581 BGB eintreten werden, liegt auf der Hand. Der Unterhaltspflichtige muss es jedenfalls nicht hinnehmen, dass er aufgrund seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde45. In der Konsequenz müsste sich dann aber sein geschiedener Ehegatte auf Sozialhilfe oder sonstige Leistungen der staatlichen Fürsorge verweisen lassen. Dem begegnen derzeit noch die Vorschriften zur „Anpassung wegen Unterhalt“ (§§ 33, 34 VersAusglG). Sie ermöglichen eine zeitweise Aussetzung der Kürzung maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs. Auf diese Weise wird nicht nur sichergestellt, dass das gesetzgeberische Ziel einer Gütertrennung erreicht wird, es wird auch eine Verfehlung des Unterhaltszwecks vermieden. Auch der Deutsche Juristinnenbund betont daher zu Recht in seiner Stellungnahme, der Versorgungsausgleich dürfe nicht zu einer Verkürzung von Unterhaltsansprüchen des noch nicht versorgungsberechtigten Ehepartners führen.
Das Senatsbeschluss kann hiergegen nur die strenge Beachtung abstrakter Prinzipien setzen. Im Vordergrund steht die Trennung der Versorgungsanrechte nach vollzogenem Versorgungsausgleich, die es aufgrund prinzipieller und versicherungsmathematischer Ansätze rechtfertigen soll, die eingetretene „Verselbständigung“ der Versicherungsverhältnisse unumkehrbar zu machen. Allein die Trennung der Versorgungsanrechte als solche, nicht aber das weitere gesetzgeberische Ziel der Unterhaltssicherung, wird als Zweck des Versorgungsausgleichs anerkannt und in aller Konsequenz weiterverfolgt. Bei solcher Rigorosität geraten die in den geschilderten Fallkonstellationen unzumutbaren, ja bisweilen geradezu dysfunktionalen Folgen für die Betroffenen völlig aus dem Blick. Mit dem Anliegen des Grundgesetzes, die Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen zu schützen und ihm zu deren Durchsetzung in der Verfassung subjektive Rechte gegenüber dem Staat zu geben (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), ist dies schwerlich zu vereinbaren.
Ein Verzicht auf die Härteregelungen ist auch nicht etwa angebracht, um das gesellschaftspolitisch und im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gebotene Institut des Versorgungsausgleichs nicht zu gefährden. Die Ausnahmen für die hier geprüften Härtefälle berühren nämlich die berechtigten Ziele des Versorgungsausgleichs in keiner Weise. Die güterrechtliche Teilung gemeinsam erwirtschafteter Versorgungsanrechte wie das Ziel der Unterhaltssicherung bleiben unangetastet. Durch das Verhindern „sinnloser Opfer“ wird insbesondere den – noch immer typischerweise ausgleichsberechtigten – geschiedenen Ehefrauen nichts genommen. Im Gegenteil werden sie in nicht wenigen Fällen davor bewahrt, sich auf staatliche Unterstützung und insbesondere Leistungen der Sozialhilfe verweisen zu lassen. Wie bereits ausgeführt, gelangen die Ausgleichsberechtigten in den Situationen, die die gesetzlich geregelten Härtefälle erfassen, überhaupt nicht in den Genuss von Vorteilen des Versorgungsausgleichs, sondern müssen sogar noch finanzielle Nachteile befürchten. Hier erreichen die in Versorgungsanrechten repräsentierten Vermögenswerte nicht die Menschen, die sie sich in einem langen Arbeitsleben erdient haben, sondern gehen in den Systemen der sozialen Sicherung auf. Dieser Verlust kann aber selbst für andere Berechtigte der Versichertengemeinschaft – schon angesichts ihrer übergroßen Zahl – nicht zu spürbaren Vorteilen führen.
Die hier in Rede stehenden Härteregelungenstören mithin das System des Versorgungsausgleichs nicht, sondern ergänzen dieses und fügen sich widerspruchsfrei und ohne Verwerfungen ein. Vor diesem Hintergrund kann der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Gedanke schwerlich überzeugen, wonach die im Jahre 1980 vom Bundesverfassungsgericht formulierte Forderung nach Härteregelungen als „Abfederung des neuen Systems“ lediglich zur Akzeptanz des damals noch umstrittenen Versorgungsausgleichs habe beitragen sollen. Zudem vermag der Richter Gaier keine gängige verfassungsrechtliche Methode zu erkennen, die eine Argumentation tragen könnte, wonach zugunsten der Vermittelbarkeit eines seinerzeit neuen Rechtsinstituts zunächst Ausnahmeregelungen geboten sind, die dann Jahrzehnte später, nachdem sich breite Anerkennung feststellen lässt, wieder entfallen sollen. Dies scheinen mir eher rechtspolitische Überlegungen zu sein, die in einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung deplatziert wären.
Aus seiner Auffassung folgt für ihn zwingend, dass auch Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Härteregelungen einzubeziehen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang selbst klargestellt, dass solche Versorgungsanrechte ebenfalls dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen10.
Im Übrigen hätte der vorliegende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls gestützt auf den allgemeinen Gleichheitssatz zu dem Ergebnis eines verfassungswidrigen Defizits des § 32 VersAusglG gelangen müssen, der Rechte und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung von den „anpassungsfähigen Anrechten“ – anders noch als zuvor § 10 VAHRG – ausschließt. Entgegen der Ansicht des vorliegenden Beschlusses gibt es für eine Differenzierung keinen „hinreichenden Sachgrund“ in Form einer „Iegitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers“. Verständlicherweise scheut sich die Entscheidung, die offensichtlich geringfügigen finanziellen Vorteile für die Versichertengemeinschaft auch nur der Größenordnung nach anzudeuten, und vermag daher wiederum nur ein abstraktes Prinzip zu nennen. Nun soll es die vermeintliche Verschiedenartigkeit verschiedener Systeme sein: Es sei zwischen Regel und Zusatzversorgungssystemen zu unterscheiden. Tatsächlich dienen aber beide Versorgungssysteme nur ein und demselben Ziel, nämlich eine ausreichende Altersversorgung breiter Bevölkerungskreise sicherzustellen. Dies lässt sich aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen insbesondere des demographischen Wandels nur über Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen erreichen, die zwar vorwiegend privater Initiative überlassen, jedoch nicht ohne Grund durch staatliche Leistungen massiv gefördert werden.
Mit der nun getroffenen Entscheidung werden mit § 37 VersAusglG eine wesentliche sowie mit § 33 VersAusglG eine geradezu existentielle Härteregelung ohne Not zur Disposition des Gesetzgebers gestellt. Zur Nachvollziehbarkeit dieser Position trägt es kaum bei, dass der vorliegende Beschluss selbst die Anpassungsregelung für Fälle des Vorversterbens (§ 37 VersAusglG) als „wünschenswert“ erkannt hat. Immerhin wurden damit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Fortbestand dieser Vorschriften in der gegenwärtigen Form formuliert – wie hätte dies auch begründet werden können? Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Gefahr von Altersarmut für nicht wenige Betroffene erkennt und deshalb der Versuchung widersteht, die genannten Bestimmungen zu streichen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13
- BVerfG – 1 BvR 1145/13[↩][↩]
- BVerfG – 1 BvL 9/12[↩][↩]
- OLG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2012 – 12 UF 29/12[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/650, S. 61, 155[↩]
- BVerfGE 53, 257[↩][↩][↩]
- BGBl I S. 700[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 71 ff.[↩]
- BT-Drs. 16/10144, S. 71 f.[↩]
- Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 66, 80[↩][↩][↩][↩]
- grundlegend BVerfGE 53, 257, 295 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/4361, S. 18 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/650, S. 155[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 296 m.w.N.[↩][↩]
- anders BVerfGE 53, 257, 303 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297, 308 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 297, 310[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 80, 297, 312[↩]
- BVerfGE 53, 257, 299[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 297, 314 f.; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 297, 311[↩]
- BVerfGE 53, 224[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 297, 308 f.[↩]
- BVerfGE 80, 297, 310[↩]
- anders BVerfGE 53, 257, 304 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 302[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 304[↩]
- BVerfGE 53, 257, 298[↩]
- vgl. BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 98, 365, 385; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 130, 240, 254; 132, 72, 81; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 49, 69; 130, 240, 254; stRspr[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 71 f.[↩]
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk, BGBl I 2008 S. 2242[↩]
- Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl I 1974 S. 1660[↩]
- vgl. aber BT-Drs. 16/10144, S. 71[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 71[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 151, 182 m.w.N.[↩]
- stRspr; vgl. etwa BVerfGE 51, 97, 110; 103, 142, 153[↩]
- BVerfGE 53, 257, 297 f., 302 ff.[↩]
- BVerfGE 80, 297, 310, 312[↩]
- stRspr; vgI. nur BVerfGE 128, 138, 147 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 295[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 294 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 257, 297[↩]
- vgl. BGHZ 166, 351, 356[↩]











