Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung in den Monaten Januar 2019 bis Mai 2020 und insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft streitig. Der klagende Vater des 1988 geborenen Sohnes S war zunächst kindergeldberechtigt, weil S sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. S bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Februar 2019 vereinnahmte S aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 208, 87 €. Im gesamten Streitzeitraum gehörte S neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld – II (ALG II) erbrachte. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des S gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich anteilig zugerechnet. Mit Bescheid vom 26.02.2020 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2019 auf und forderte das für Januar 2019 bis Dezember 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.388 € vom Vater zurück. Zur Begründung führte sie aus, S sei aufgrund der verfügbaren eigenen finanziellen Mittel (Rente, ALG II-Leistungen) in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt berücksichtigte die Familienkasse neben der vollen Erwerbsminderungsrente auch die S anteilig zustehenden ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der hiergegen erhobenen Klage statt und hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf1. Die hiergegen gerichtete; vom Finanzgericht zugelassene Revision der Familienkasse hat der Bundesgerichts als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, weil die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten, um seinen existenziellen Lebensbedarf abzudecken:
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.20062, inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.
Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits3. Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen4.
Zu den finanziellen Mitteln des volljährigen Kindes mit Behinderung gehören seine Einkünfte und Bezüge, das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen5.
Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften6.
Abgesehen von Betriebsausgaben und Werbungskosten in Abzug zu bringen sind Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, da sie für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen7. Nicht als die Einkünfte mindernd zu berücksichtigen sind demgegenüber Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehepartner oder seine eigenen Kinder8.
Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden9. Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein volljähriges Kind mit Behinderung seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, zählen grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch10.
Von den Bezügen in Abzug zu bringen sind eine Kostenpauschale von 180 € pro Jahr oder 15 € pro Monat11, sofern nicht höhere mit ihrem Zufluss im Zusammenhang stehende Aufwendungen glaubhaft gemacht werden12.
Nach diesen Grundsätzen sind die Zuflüsse aus der geringfügigen Beschäftigung und den Erwerbsminderungsrenten als zum Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen. Hingegen gilt dies unter den Umständen des Streitfalls nicht für die auf S entfallenden ALG II-Leistungen gemäß den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters für die Bedarfsgemeinschaft. Das Finanzgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend in allen Monaten des Streitzeitraums die Selbstunterhaltsfähigkeit des S verneint und infolgedessen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 zu Recht aufgehoben.
Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu qualifizieren und führt damit zu Einkünften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG13.
S erzielte im Februar 2019 eine Vergütung aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 208, 87 €. Diesen Betrag hat das Finanzgericht im Rahmen der Vergleichsrechnung im Monat des Zuflusses zutreffend als finanzielle Mittel des S für dessen Unterhaltszwecke berücksichtigt.
Erwerbsminderungsrenten sind hinsichtlich des Besteuerungsanteils als sonstige Einkünfte zu qualifizieren, im Übrigen zählen sie zu den Bezügen14.
S erzielte im Streitzeitraum monatliche Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 691,92 € (Januar 2019 bis Juni 2019) und ab dem Monat Juli 2019 in Höhe von 713, 95 €. Vermindert um die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (im 1. Halbjahr 2019 insgesamt 74,72 € pro Monat, danach 77,11 €), den Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8,50 €14 und die monatliche Kostenpauschale von 15 € sind die vereinnahmten Erwerbsminderungsrenten als für den Selbstunterhalt des S geeignete und bestimmte finanzielle Mittel zu berücksichtigen.
Entgegen der im angegriffenen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beschriebenen Variante 115 sind die Erwerbsminderungsrenten nicht aus im Sozialrecht wurzelnden Wertungsgesichtspunkten zu kürzen. Bei teleologischer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind stattdessen gemäß der Variante 2 des finanzgerichtlichen Urteils die auf S entfallenden ALG II-Leistungen nicht als zusätzliche finanzielle Mittel zu erfassen, weil sie unter den Umständen des Streitfalls nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet sind.
Eine sozialrechtliche „Umverteilung“ von Erwerbsminderungsrenten auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (vergleiche die Bewilligungsbescheide des Jobcenters) führt nicht dazu, dass diese Renten auch bei der Frage der Selbstunterhaltsfähigkeit des Rentenempfängers außerhalb des Sozialrechts nur in entsprechend gekürztem Umfang zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind tatsächlich zugeflossene Erwerbsminderungsrenten im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ungekürzt zu erfassen, soweit sie -wie im Streitfall- kindergeldrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts sowohl geeignet als auch bestimmt sind. Insbesondere fehlt es -wie unter III. 1.b aa ausgeführt- bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht an der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen, die das Kind mit Behinderung aus den ihm zugeflossenen finanziellen Mitteln an ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Familienmitglieder erbringt. Die Erwägungen aus dem zu § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ergangenen BFH-Urteil vom 19.06.200216 sind daher nicht auf die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu erstrecken.
Eine (teilweise) fehlende Bestimmung oder Eignung der Erwerbsminderungsrente zum Selbstunterhalt lässt sich -anders als beispielsweise bei einer Schmerzensgeldrente- nicht mit deren Zweck begründen17. Im Gegensatz zu Schmerzensgeldrenten dienen Erwerbsminderungsrenten als Entgeltersatz18; durch sie werden wirtschaftliche Einbußen ausgeglichen, soweit Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können19.
Die in den Bewilligungsbescheiden dem S zugeordneten ALG II-Leistungen sind in den Streitmonaten nicht als weitere finanzielle Mittel des S zu berücksichtigen, weil sie zwar sozialrechtlich Unterhaltszwecken dienen, kindergeldrechtlich aber nicht zum Selbstunterhalt des S geeignet sind. Soweit das finanzgerichtliche Urteil im Ergebnis auch hierauf gestützt ist (s. Variante 2), enthält die Entscheidung keinen Rechtsfehler.
Obgleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich als Einkünfte und Bezüge eines Kindes mit Behinderung dessen Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen, gilt dies unter den Umständen des Streitfalls ausnahmsweise nicht. Denn auf ein Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft sind zwar sozialrechtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt. Sie können kindergeldrechtlich aber ausnahmsweise dann keinen Beitrag zur Selbstunterhaltsfähigkeit leisten, wenn und soweit kindergeldrechtlich zu erfassende finanzielle Mittel des Kindes mit Behinderung (hier die Erwerbsminderungsrenten des S) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und nur dies dazu führt, dass sich ein auf das Kind entfallender ALG II-Bedarfsanteil errechnet. Unter diesen Voraussetzungen sind die ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft nicht geeignet, das Kind zum Selbstunterhalt zu befähigen. In einem solchen Fall hat die Addition von ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich die Fähigkeit des Kindes mit Behinderung zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht erhöht.
Zu den finanziellen Mitteln eines volljährigen Kindes mit Behinderung gehören grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind20. Wesentliche Voraussetzung für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist, dass das Kind behinderungsbedingt zum Selbstunterhalt außerstande ist. Die Vorschrift bringt typisierend zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung nur solange bestehen bleiben soll, wie es auf elterliche Unterstützung angewiesen ist21. Es gilt festzustellen, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen ist22. Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn das Kind mit Behinderung trotz seiner Behinderung imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht23. Ob dem volljährigen Kind mit Behinderung zufließende finanzielle Mittel für Unterhaltszwecke bestimmt sind, muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen24.
Die Aufgabe und das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in § 1 SGB II geregelt. Sie soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II), sowie die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie umfasst insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II). Schon aus dieser Zweckbestimmung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch geht hervor, dass Grundsicherungsleistungen wie das ALG – II (oder das seit 01.01.2023 eingeführte Bürgergeld) sozialrechtlich zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind25.
Zwar handelt es sich bei den Grundsicherungsleistungen wie dem ALG – II grundsätzlich auch um Mittel, die zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind. Für die Eignung genügt es, dass der Zufluss entsprechend verwendet werden kann26. Ungeachtet der generellen Eignung und der sozialrechtlichen Bestimmung von Grundsicherungsleistungen für die Deckung des Lebensunterhalts sind die ALG II-Leistungen für S vorliegend jedoch keine zusätzlichen finanziellen Mittel, die zu den kindergeldrechtlich bereits voll erfassten Erwerbsminderungsrenten des S hinzuzurechnen sind. Denn die ALG II-Leistungen für S sind im Streitfall nicht geeignet, S über die bereits erfassten Erwerbsminderungsrenten hinaus zum Selbstunterhalt zu befähigen.
Durch die Hinzurechnung der -nur aus der abweichenden sozialrechtlichen Berechnung resultierenden- ALG II-Leistungen ergäbe sich in der Summe nämlich eine nicht mehr realitätsgerechte Leistungsfähigkeit, die S tatsächlich in den Streitmonaten nicht hatte. Bei konsequenter Fortführung der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung der Erwerbsminderungsrente als dem S zugeordnete finanzielle Mittel ergäbe sich für ihn kein ALG II-Bedarfsanteil. Aus den Bewilligungsbescheiden geht hervor, dass der für S ausgewiesene sozialrechtliche Bedarfsanteil geringer war als seine Erwerbsminderungsrente. Der für S errechnete ALG II-Bedarfsanteil beruht auf der sozialrechtlichen Umverteilung seines Einkommens auf die zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Familienangehörigen. Im Zuge dieser aus den Bewilligungsbescheiden ersichtlichen Umverteilung des Einkommens des S auf seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die kindergeldrechtlich als solche nicht zu berücksichtigen ist (keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes mit Behinderung an seinen Ehegatten und seine eigenen Kinder), wird beim Einkommen des S mehr in Abzug gebracht, als ihm im Gegenzug durch die so ermittelten ALG II-Leistungen zugerechnet wird.
Kindergeldrechtlich erbringen unter diesen Umständen die auf S entfallenden ALG II-Leistungen keinen (weiteren) Beitrag zu seiner Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, sind hierzu also nicht geeignet. Die Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes mit Behinderung erhöht sich nicht, soweit kindergeldrechtlich voll zu erfassende finanzielle Mittel wie die Erwerbsminderungsrenten sozialrechtlich im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und sich allein dadurch auf das Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen errechnen. In einem solchen Fall hat die Addition der ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit Behinderung auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht (beziehungsweise nur scheinbar) erhöht.
Nach der zutreffenden Berechnung des Finanzgerichtes standen dem S danach im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802, 57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593, 70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613, 34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war S im gesamten Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf (Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf (Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des S mit 824 € (2019) und 844 € (2020) in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war S gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse aufgehoben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2025 – III R 20/23
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2023 – 2 K 1492/20[↩]
- BGBl I 2006, 1652[↩]
- BFH, Urteile vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14 f.; vom 10.07.2024 – III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f.[↩]
- BFH, Urteile vom 20.04.2023 – III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 42[↩]
- BFH, Urteile vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16; vom 16.02.2023 – III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 17; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 44[↩]
- BFH, Urteile vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 17; vom 16.02.2023 – III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 18; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 45[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.10.2006 – III R 55/06, BFH/NV 2007, 420, unter II. 1.; vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21; vom 20.10.2022 – III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 25[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 07.04.2011 – III R 72/07, BFHE 233, 449, BStBl II 2011, 974; vom 09.02.2012 – III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 20.10.2022 – III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 27[↩]
- BFH, Urteile vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 18; vom 16.02.2023 – III R 23/22, BFHE 280, 48, BStBl II 2023, 714, Rz 19; vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 46 f., vgl. dort auch zu vom Kind mit Behinderung empfangenen Unterhaltsleistungen[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 08.08.2013 – III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 17; vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29[↩]
- BFH, Urteil vom 08.08.2013 – III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 22[↩]
- Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 32 EStG Rz 118 mit Verweis auf die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz[↩]
- zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung vgl. § 40a EStG[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.11.2019 – III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 22[↩][↩]
- vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.08.2018 – 7 K 67/18, Rz 32 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 19.06.2002 – III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753[↩]
- zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern, und zu dessen fehlender Funktion, einen Beitrag zur materiellen Existenzsicherung zu leisten, vgl. BFH, Urteile vom 13.04.2016 – III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 16 ff.; vom 20.04.2023 – III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 18[↩]
- Rennella in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 43 SGB VI Rz 1[↩]
- vgl. Ringkamp in Hauck/Noftz, § 43 SGB VI Rz 1[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 16[↩]
- HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 118[↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 19[↩]
- BFH, Urteil vom 08.08.2013 – III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rz 15; vgl. BFH, Urteile vom 15.10.1999 – VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II. 2.c; und vom 30.04.2014 – XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014, Rz 27[↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 21[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 05.02.2015 – III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15; vom 19.01.2017 – III R 44/14, BFH/NV 2017, 735, Rz 29; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, BVerfGE 142, 353, Rz 5, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu dient, zur Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedliche Bedarfe durch staatliche Leistungen zu decken[↩]
- BFH, Urteil vom 15.12.2021 – III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 20, 29[↩]











