Bei der Montessori-Therapie handelt es sich um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule lediglich unterstützende Tätigkeit, die jedenfalls auch zu den Aufgaben der Sozialhilfeträger zählt. Bei Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung haben die Sozialhilfeträger nachrangig gegenüber den Leistungen der Schule Hilfen zu gewähren, soweit und solange der Bedarf des Kindes nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist. Die Montessori-Therapie kann eine im Einzelfall geeignete und erforderliche Maßnahme sein, um einem geistig behinderten Kind die Schulausbildung zu ermöglichen bzw zu erleichtern.

So die Entscheidung des Bundessozialgerichts im hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die zum Zeitpunkt ihrer Einschulung unter einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche litt. Der beklagte Landkreis Ravensburg übernahm als Sozialhilfeträger lediglich für die ersten vier Monate des Grundschulbesuchs die Kosten für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche, lehnte aber eine darüber hinausgehende Eingliederungshilfe ab, weil diese nachrangig gegenüber Leistungen der Schule sei und zu einer angemessenen Schulbildung auch pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie gehörten.
Dies hat das Bundessozialgericht anders gesehen. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Montessori-Therapie um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule lediglich unterstützende Tätigkeit, die jedenfalls auch zu den Aufgaben der Sozialhilfeträger zählt. Bei Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung haben die Sozialhilfeträger nachrangig gegenüber den Leistungen der Schule Hilfen zu gewähren, soweit und solange der Bedarf des Kindes nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist; ein Ausgleich hat gegebenenfalls intern zwischen dem Sozialhilfeträger und der Schulverwaltung zu erfolgen.
Um in diesem Fall endgültig entscheiden zu können, fehlen nach Ansicht des Bundessozialgerichts unter anderem ausreichende tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts dazu, ob die allgemein vom Landessozialgericht für geeignet erachtete Montessori-Therapie im Einzelfall für die Klägerin auch eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe dargestellt hat. Hierzu hätte es genauerer Ermittlungen und Feststellungen dazu bedurft, wie die Klägerin im Einzelnen betreut worden ist und wie sich diese Betreuung auf die Lernfähigkeit und das Lernverhalten auswirken sollte und konnte. Leistungen der zuständigen Krankenkasse kamen allerdings nicht in Betracht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R