Laptop und Spracherkennungssoftware für eine behinderte Studentin

Erhält eine behinderte Studentin bereits im Rahmen der Eingliederungshilfe (Hochschulhilfe) Studienassistenzdienste im Umfang von 18 Stunden täglich, besteht kein Anspruch auf ein zusätzliches Laptop und eine Spracherkennungssoftware.

Laptop und Spracherkennungssoftware für eine behinderte Studentin

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg geht insoweit von einer Bedarfsdeckung durch die gewährten Assistenzdienste im Rahmen der Hochschulhilfe und damit von einem Ausgleich des durch die Behinderung bedingten Mangels aus.

Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin die Assistenz auch zum Anfertigen von Mitschriften, also für schriftliche Arbeiten, beantragt und in vollem Umfang – seit 01.08.2010 für 18 Stunden pro Woche gegenüber vorher 22 Stunden gewährt bekommen. Dass die gewährte Assistenz nicht (mehr) ausreichend ist, hat sie nicht geltend gemacht. Der Einsatz anderer Hilfsmittel gem. § 9 EinglHV ist damit nicht erforderlich.

Der geringe Grad an Selbständigkeit, den die Antragstellerin mit dem Einsatz maschineller Hilfe zu erlangen hofft, rechtfertigt nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die kostenintensive Anschaffung nicht, zumal sich die Antragstellerin im letzten Studienjahr befindet, voraussichtlich zum Ende des Sommersemesters 2012 ihr Studium abschließen wird und sie das Laptop nur zu Studienzwecken benötigt. Zudem ist die Antragstellerin behinderungsbedingt rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen, sodass die die Erlangung eines kleinen Teils der Selbständigkeit für die Anfertigung von 7 Hausarbeiten und der Masterarbeit demgegenüber nicht stark ins Gewicht fällt. Eventuell besteht die Möglichkeit im Austausch der Mittel zum begehrten Ziel zu gelangen, kann also eine Kostenbeteiligung an der Hard- und Software durch Reduktion der Assistenzdienste im Verhandlungswege erreicht werden.

Im Übrigen ist bereits im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 ausgeführt worden, dass ein Notebook als Service-Angebot der Evangelischen Hochschule Darmstadt, an der die Antragstellerin im Mastergang studiert, ausgeliehen werden kann. Eine kostenneutrale Alternative steht also zur Verfügung. Die von ihr begehrte Software schlägt dagegen mit 47,37 EUR nicht stark zu Buche und kann ggf. selbst angeschafft und auf das geliehene Notebook aufgespielt werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2012 – L 2 SO 906/12 B