In einem Statusklärungsverfahren (§ 7a SGB IV), ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder aber wegen seiner gleichzeitigen Beteiligung als Gesellschafter nicht, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war bisher allerdings die Frage nicht einheitlich beantwortet worden, wie dieser Streitwert zu berechnen sei. Weitgehende Klarheit bringt jetzt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts.
Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sollen nach den Zielen des § 7a SGB IV vor überraschenden Beitragsnachforderungen schützen. Die beitragsrechtlichen Interessen des Arbeit-/Auftraggebers stehen damit im Vordergrund. Die Landessozialgerichte hatten dazu eine Rechtsprechung entwickelt, wonach der Streitwert pauschaliert ermittelt werden kann. Insoweit hatte das Bayerische Landessozialgericht bisher einen Streitwert von EUR 15.000,00 festgesetzt. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss hat sich das Bayerische Landessozialgericht der Rechtsprechung insbesondere des LSG Nordrhein-Westfalen und des LSG Baden-Württemberg angeschlossen und einen Streitwert von EUR 18.000,00 angenommen.
Mit der Aufgabe des bisher vom Bayerischen Landessozialgericht regelmäßig festgesetzten Streitwerts ergibt sich eine Vereinheitlichung der bundesweiten Rechtsprechung. Für Arbeit-/Auftraggeber, die gegen eine Entscheidung im Statusanfrageverfahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wird damit das Kostenrisiko kalkulierbarer.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2008 – L 5 B 914/08 R











