Verhängt das Finanzgericht ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr gegen den Kläger, hat es das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel verhängt hat.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall setzte die Einzelrichterin des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gegen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr in Höhe von 100 € fest1. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist hierzu Folgendes erfasst:
„[…] Die Klägerin weist das Gericht auf Dokumente und Schriftsätze aus dem Einspruchsverfahren hin mit der Aufforderung zu erklären und zu protokollieren, ob es diese Dokumente kenne und wie es diese im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bewerte. Die Klägerin ignoriert die wiederholten Hinweise des Gerichts auf die Prozessordnung und verweigert eine Antragstellung ohne die zuvor erfolgten Protokollierungen. Das Gericht weist die Klägerin darauf hin, dass ihr Verhalten die Verhandlung erheblich stört und eine Missachtung des Gerichts darstellt und bei Fortsetzung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Da die Klägerin auch diesen Hinweis ignoriert, ergeht folgender Beschluss […]“
Die Klägerin legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Die Einzelrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen, der Bundesfinanzhof hob den Ordngungsgeldbeschluss auf; der Ordnungsgeldbeschluss sei rechtswidrig, weil das Finanzgericht gegen die Protokollierungspflicht nach § 182 GVG verstoßen habe:
Rechtsgrundlage des Ordnungsgeldbeschlusses ist § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 176 ff. GVG. Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann unter anderem gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht (§ 178 Abs. 2 GVG). Wenn ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden ist, so ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen (§ 182 GVG).
§ 182 GVG bestimmt den Mindestinhalt des Protokolls bei Ordnungsmitteln. Sinn der Vorschrift ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Beschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren frischen Eindruck des Geschehens von dem Protokollierenden -so konkret wie möglich- schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu geben, dass es Grund und Höhe der Festsetzung des Ordnungsmittels regelmäßig ohne weitere Ermittlungen nachprüfen kann2. Aus § 182 GVG folgt, dass sowohl der Ordnungsmittelbeschluss als auch dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen sind3. Das Geschehen, das als Ungebühr betrachtet wird, ist zu protokollieren. Es ist eine wertungsfreie, möglichst genaue Schilderung des Vorgangs erforderlich. Aus dem Sitzungsprotokoll muss im Einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht das Ordnungsmittel ergriffen hat. Eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten ist nicht zulässig4.
Nach den aufgeführten Grundsätzen ist der Sachverhalt, der zur Verhängung des Ordnungsgeldes geführt hat, nicht ausreichend protokolliert worden. Im Sitzungsprotokoll ist insbesondere zu den Äußerungen der Klägerin nach der Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht lediglich protokolliert, dass die Klägerin diesen Hinweis ignoriert habe. Die erforderliche Beschreibung eines konkreten Verhaltens liegt hierin nicht. Auch für den Zeitraum zuvor ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich, wie sich die Klägerin im Einzelnen geäußert haben soll. Dass es im Verlauf der mündlichen Verhandlung über einen längeren Zeitraum zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Einzelrichterin und der Klägerin gekommen war, legen sowohl der Inhalt der dienstlichen Stellungnahme der Einzelrichterin zum Ablehnungsantrag der Klägerin als auch die Einlassungen der Klägerin zum Fortgang der mündlichen Verhandlung dar. Damit sind die Vorkommnisse, die Auslöser für den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses waren, im Sitzungsprotokoll nicht hinreichend wiedergegeben.
Ob ein weiterer Protokollierungsmangel darin liegt, dass die Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses nicht nach den Maßgaben von § 182 GVG in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde5, kann dahingestellt bleiben. Dies gilt auch für die Rüge der Klägerin, ihr sei kein rechtliches Gehör vor Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses gewährt worden.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da seine Rechtmäßigkeit mangels hinreichender Protokollierung des Anlasses nicht überprüft werden konnte . Die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht scheidet aus, weil die sitzungspolizeiliche Gewalt mit dem Schluss der Sitzung endet6.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. August 2024 – VIII B 40/23
- FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 – 13 K 13324/19[↩]
- Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, § 182 Rz 2; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 182 GVG Rz 2; Sächsisches Landessozialgericht -LSG-, Beschluss vom 20.12.2016 – L 3 AS 1111/14 B Rz 17[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 12.02.1959 – IV 73/58 U, BFHE 68, 422, BStBl III 1959, 161, unter 2. [Rz 11][↩]
- vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 20.12.2016 – L 3 AS 1111/14 B Rz 20, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, § 182 Rz 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 182 GVG Rz 3, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2010 – 1 BvR 448/06, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2011, 133, Rz 30[↩]
Bildnachweis:
- Bundesfinanzhof: Andreas Focke









