Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – und die Umwegfahrten für Mandantenbesuche

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – „Umwegfahrten“ bzw. „Dreiecksfahrten“ eines Mandantenbesuche tätigenden Steuerberaters

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte –  und die Umwegfahrten für Mandantenbesuche

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, der i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entsprechend für Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt, ist der Abzug von Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte auf die Höchstbeträge der gesetzlichen Entfernungspauschale begrenzt. Dies gilt auch für die „Umwegfahrten“ bzw. „Dreiecksfahrten“ eines Mandantenbesuche tätigenden Steuerberaters.

Durch die Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind.

Diese pauschale Abzugsbeschränkung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“ insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten (z.B. für Abholfahrten) und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden1.

Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach, Umweg, Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem Vereinfachungsgedanken hingegen nicht2.

Diese Abzugsbeschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinankzhofs verfassungsgemäß3.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht4.

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Entsprechendes gilt für die Annahme einer Betriebsstätte eines Freiberuflers als „ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung (…), die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht“5.

Die Abzugsbeschränkung durch die gesetzliche Entfernungspauschale gilt für „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft -wie etwa den Hausbesuch eines Arztes- unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte -wie im Streitfall- im Vordergrund steht6.

Die Aufwendungen für diese Fahrten sind ungeachtet der Fahrtunterbrechung schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 EStG Aufwendungen „für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer (oder Unternehmer) die Arbeitsstätte (oder Betriebsstätte) aufsucht“, die mit der typisierenden Entfernungspauschale abgegolten werden sollen.

Daraus folgt, dass für die weitere Fahrtstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Mandanten (Kunden), die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinaus geht, nur die Mehrkosten der Fahrt allein durch das Dienstgeschäft veranlasst sind und deshalb (nur) die auf diese Strecke entfallenden tatsächlichen Kosten bei den Betriebsausgaben abziehbar sind7.

Denn ein Aufwand, der nicht durch die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sondern wie hier abgrenzbar ausschließlich durch einen einzelnen betrieblichen Vorgang veranlasst wird, ist bei der Ermittlung von Gewinneinkünften nach § 4 Abs. 4 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen8.

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Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat das Finanzgericht in der Vorinstanz die uneingeschränkte Entfernungspauschale für die streitigen Fahrttage zugesprochen; zusammen mit dem vom Finanzamt bereits berücksichtigten Ansatz der tatsächlichen Kosten für durch Mandantenbesuche unterbrochene Hin- oder Rückfahrten ist damit schon ein höherer Betrag an Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berücksichtigt worden, als dem Steuerberater nach den oben dargelegten Maßstäben zugestanden hätte.

Danach hätten nämlich nicht die tatsächlichen Kosten für die gesamte Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Einbeziehung der Fahrten zu den jeweils aufgesuchten Mandanten, sondern lediglich die durch den Mandantenbesuch jeweils entstandenen Mehrkosten im Umfang der über die gewöhnliche Entfernung von Wohnung und Betriebsstätte hinausgehenden Fahrtstrecke -zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale- als Betriebsausgabe berücksichtigt werden dürfen9.

Allerdings ist dem Begehren des Finanzamtes, die Entfernungspauschale für die streitigen Fahrten des Steuerberaters zwischen Wohnung und Betriebsstätte entgegen der Ansicht des Finanzgericht wegen der Fahrtunterbrechungen auf einer der beiden arbeitstäglich durchgeführten Fahrten nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen, nicht zu folgen.

Für diese Kürzung fehlt, auch wenn man die Verwaltungsauffassung zugrunde legt, schon die nach den Verwaltungsvorschriften10 maßgebliche Ausgangslage, dass entweder die Hin- oder die Rückfahrt nicht den Fahrten i.S des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zugerechnet werden kann.

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Wie oben ausgeführt, blieben die Fahrten ungeachtet der Unterbrechungen durch Mandantenbesuche solche des Steuerberaters zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. zwischen Betriebsstätte und Wohnung, weil sich der jeweilige Zielort (Wohnort oder Betriebsstätte) durch den Mandantenbesuch ersichtlich nicht änderte11.

Mithin sind die anerkannten Dienstreisekosten nicht nach der jeweils tatsächlich gefahrenen Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Betriebsstätte über den Ort des jeweils aufgesuchten Mandanten) zu bemessen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen hätte lediglich der über die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinausgehende Mehrweg in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen.

Der danach erhöhte Ansatz der als Betriebsausgaben abgezogenen Fahrtkosten ist im Wege der Saldierung zu korrigieren.

Daher sind nunmehr die Fahrtkilometern, um die sich die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Zusammenhang mit den Mandantenbesuchen verlängert hat, festzustellen; auf dieser Grundlage ist sodann der Umfang der über die ungekürzte Entfernungspauschale hinausgehenden als Betriebsausgaben abziehbaren Fahrtaufwendungen zu bestimmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Mai 2015 – VIII R 12/13

  1. BT-Drs. 14/4242, S. 6; BT-Drs. 14/4435, S. 9[]
  2. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 29/13, BFHE 245, 196, BStBl II 2014, 849, betreffend außergewöhnliche Reparaturkosten wegen Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte[]
  3. BFH, Urteil vom 22.10.2014 – X R 19/12, BFH/NV 2015, 482, jeweils m.w.N.[]
  4. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.07.2008 – VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 19.01.2012 – VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472; vom 17.06.2010 – VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, zum weiträumigen Arbeitsgebiet[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil vom 22.06.1995 – IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 12.10.1990 – VI R 165/87, BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 10.04.2007 – XI B 136/06, BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27.04.2010 13 K 912/07[]
  8. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 74/13, BFHE 245, 56, BStBl II 2014, 854[]
  9. vgl. BFH, Urteile in BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die BFH, Urteile vom 17.02.1977 – IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25.03.1988 – III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10.12 1992 – XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473; BFH, Beschluss in BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27.04.2010 13 K 912/07[]
  10. vgl. BMF, Schreiben in BStBl I 2013, 215[]
  11. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 1996, 117, m.w.N.[]
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