Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO – in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung – für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.
Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft, soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Eine nicht am Gewinn und Verlust einer KG beteiligte ehemalige Komplementärin ist wegen Feststellungen, die ausschließlich die Höhe des festzustellenden Gewinns betreffen, nicht in eigenen Rechten betroffen.
So hat der Bundesfinanzhof in dem hier entschiedenen Fall die von der klagenden GmbH „als Rechtsnachfolgerin der F1-KG“ gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der F1-KG erhobene Klage wegen fehlender Beschwer als unzulässig abegewiesen:
Die Verschmelzung der F1-KG durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GmbH hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister zum Erlöschen der F1-KG und damit zu deren Vollbeendigung geführt. Mit der zivilrechtlichen Vollbeendigung erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der bis zum 31.12.2023 geltenden -und damit für die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen des Klageverfahrens maßgebenden- Fassung (FGO a.F.) für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr erlangen die Feststellungsbeteiligten ihre vormals überlagerte Klagebefugnis wieder1.
Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind2.
Zwar war die GmbH bis zur Verschmelzung persönlich haftende Gesellschafterin der F1-KG. Als nicht am Vermögen -und ebenfalls nicht an Gewinn oder Verlust- der F1-KG beteiligte Komplementärin ist sie jedoch durch die angefochtene, auf der Auflösung der stillen Reserven der Grundstücke beruhende Gewinnfeststellung der F1-KG nicht in ihren eigenen Rechten betroffen3, sodass es ihr in Bezug auf die angefochtene Feststellung an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2025 – I R 4/24 (I R 80/12)
- s. allgemein zur Situation der Vollbeendigung der Gesellschaft z.B. BFH, Urteile vom 11.04.2013 – IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705; vom 06.12.2022 – IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474; s. zur Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft z.B. BFH, Beschluss vom 13.06.2019 – VIII B 146/18, BFH/NV 2019, 1234; aus der Literatur -je m.w.N.- z.B. Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 48 Rz 48; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz 15; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 101[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 07.02.2024 – I R 8/19, BFH/NV 2024, 759; s.a. BFH, Urteil vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 und BFH, Beschlüsse vom 16.01.1996 – VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426; und vom 17.10.2013 – IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170; aus der Literatur z.B. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 103; weitergehend [Einbezug einer gesellschaftsbezogenen Beschwer] Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz 24[↩]
- s. allgemein BFH, Beschluss vom 16.01.1996 – VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 104[↩]











