Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein. Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der zumutbaren Belastung überschreiten.

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen, wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa 22.000 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.15.000 € gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar stellten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung i.S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht.

Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs. 5 EStG).

Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 EStG im Streitjahr bis zu 7.680 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a Abs. 1 EStG erfasst allerdings nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes1. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen2, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit den Zuwendungen ein einfacher Lebensstil oder gehobene Ansprüche finanziert werden3. Der von § 33a Abs. 1 EStG umfasste Bereich ist insofern enger als der den „gesamten Lebensbedarf“ und damit z.B. auch Krankheitskosten umfassende4 Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts5. Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen können nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, sie sind vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (§ 33a Abs. 5 EStG).

Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen6. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können7. Wie sich aus § 33a Abs. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 33a Abs. 4 EStG) ergibt, hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG8.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Kosten, die die Klägerin für die Unterbringung ihres Vaters in dem Pflegeheim getragen hat, nicht in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten und nur wegen dieser ist die Klägerin ausweislich der bindenden Feststellungen des Finanzgericht vom Sozialamt der Stadt A in Anspruch genommen worden- umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt9.

Nach diesen Maßstäben sind die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung des durch den schweren Schlaganfall pflegebedürftigen Vaters der Klägerin nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG, sondern nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Allerdings scheidet ein Abzug der streitigen Aufwendungen nach dieser Vorschrift im Streitfall schon deshalb aus, weil diese Aufwendungen die zumutbare Belastung i.S. von § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen. Denn diese beträgt vorliegend nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 4.390,80 EUR (6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 73.180 EUR).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juni 2011 – VI R 14/10

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 22.07.1988 – III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830, m.w.N.; vom 22.09.2004 – III R 25/03, BFH/NV 2005, 523; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 33a Rz 5; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach HHR, § 33a EStG Rz 38; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 100; Schmidt/Loschelder, EStG, 30. Aufl., § 33a Rz 9[]
  2. BFH, Urteile vom 31.10.1973 – VI R 206/70, BFHE 110, 547, BStBl II 1974, 86, betr. Krankenversicherung, und vom 05.09.1980 – VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31[]
  3. BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N.[]
  4. vgl. § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[]
  5. BFH, Urteil vom 18.06.1997 – III R 60/96, BFH/NV 1997, 755[]
  6. BFH, Urteile in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N., und vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; HHR/Kanzler, § 33a EStG Rz 38; siehe auch Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 10; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 25; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1[]
  7. BFH, Urteile vom 24.02.2000 – III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, und vom 11.02.2010 – VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621[]
  8. BFH, Urteil vom 26.03.2009 – VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418[]
  9. BFH, Urteil in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294, m.w.N.[]