Deutsches Kindergeld und die Elternzeit in Belgien

Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaften Elternteil bestehen.

Deutsches Kindergeld und die Elternzeit in Belgien

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger bis Ende August 2008 bei einer deutschen AG beschäftigt, hatte jedoch von seinem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch gemacht. Im November 2007 teilte er der Familienkasse mit, dass er bereits im September 2007 mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach Belgien verzogen sei. Die Kindesmutter sei seit Juli 2007 in den Niederlanden erwerbstätig. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung ab November 2007 ein.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der daraufhin erhobenen Klage auf Weitergewährung des Kindesgeldes statt. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Töchter sei nicht dadurch entfallen, dass er Elternzeit zur Erziehung seiner Tochter genommen habe, weil er während dieser Zeit gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 SGB II und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VI weiterhin in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung versichert gewesen sei. Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG gehöre der Kläger so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchsberechtigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert sei.

Dies ergebe sich aus den der Vorschrift des § 62 Abs. 1 EStG vorgehenden EU-rechtlichen Regelungen, wonach ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz habe. Dem Kindergeldanspruch des Klägers – so die Ansicht des 3. Senats – stehe nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach niederländischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter habe. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der den inländischen Kindergeldanspruch für den Fall ausschließe, dass ein Kindergeldanspruch für das Kind im Ausland besteht, werde durch die vorrangige Regelung in Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 verdrängt. Diese EU-Verordnung bestimme für den Fall, dass Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag auszahle, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates zur Hälfte zu erstatten sei.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 3 K 3986/08 K