Forschungspreisgelder – als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Forschungspreisgelder – als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall veröffentlichte der Hochschullehrer im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Hochschullehrer im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Hochschullehrer im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Hochschullehrers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Hochschullehrer ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Hochschullehrers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Hochschullehrers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Hochschullehrers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Hochschullehrers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Hochschullehrer bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist1. Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht2. Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird3.

Auch Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen. Nach der Rechtsprechung können sich die Betriebs- bzw. Berufsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als steuerbare Einnahme daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung nach § 657 BGB) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt z.B. bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde4. Das Finanzgericht hat daher zu beurteilen, ob das Preisgeld eher die berufliche Leistung des Preisträgers honorieren oder vornehmlich dessen Persönlichkeit ehren soll5.

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte sind diese Grundsätze wie folgt konkretisiert worden.

Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.03.20006 gehört ein Preisgeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die von einem wissenschaftlichen Assistenten im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erstellte Habilitationsschrift mit einem Förderpreis prämiert wird. Das Gericht nahm einen untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an, weil wissenschaftliche Assistenten nach dem Hochschulrahmengesetz wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen hätten, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich seien. Dazu gehöre insbesondere die Fertigung einer Habilitationsschrift7.

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Das Finanzgericht Hamburg betrachtete die Verleihung des sog. Hamburger Lehrpreises als steuerbar, da sich dieser Preis vorrangig und untrennbar auf die von den Hochschullehrern im Rahmen ihrer Beschäftigung an den Hochschulen erbrachten besonderen Leistungen in der Lehre bezog8. Im Fall des dortigen Hochschullehrers hob das Finanzgericht Hamburg den Zusammenhang zu den gewürdigten innovativen Lehrveranstaltungen hervor.

Auch das Finanzgericht Köln betrachtete ein von einer Hochschule gezahltes Preisgeld für eine Dissertation, die ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses an der Hochschule erstellt hatte, als Arbeitslohn9. Das Finanzgericht Köln erklärte, das Preisgeld stelle sich im weitesten Sinne als Frucht der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter dar. Die Dissertation sei im Rahmen der Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter gefertigt worden10. Zudem stellte das Finanzgericht Köln heraus, eine Dissertation gehöre zur Erwerbs- und nicht zur Privatsphäre. Aus dem Doktortitel ergäben sich nämlich u.a. bessere Chancen im Berufsleben11.

Demgegenüber konnte das Finanzgericht Nürnberg im Urteil vom 25.02.201412 keinen wirtschaftlichen Bezug zwischen einer Preisverleihung und der beruflichen Tätigkeit (als Arzt) erkennen. Der dortige Hochschullehrer erhielt das Preisgeld für eine Forschungsarbeit, die er unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Forschungsprojekts erstellt hatte.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich das Finanzgericht anschließt, handelt es sich bei dem vom Hochschullehrer vereinnahmten Forschungspreisgeld um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitfall stellt sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Hochschullehrers als Professor bei der Hochschule S dar. Es besteht ein hinreichender Zusammenhang mit den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gemäß § 35 Abs. 1 und 3 HG NRW.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 HG NRW nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 HG NRW sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Abs. 1 oder 2 HG NRW berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 HG NRW öffentlich zugänglich zu machen.

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Aufgrund dieser Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren, ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation und dem Dienstverhältnis. Denn bei einer Habilitation handelt es sich um eine wissenschaftliche Forschungsleistung. Einer von einer Universität verliehenen Habilitation liegt stets eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Zudem ist der Forschungscharakter der vom Hochschullehrer erstellten Arbeiten auch der Zielsetzung des Forschungspreises zu entnehmen. Nach seiner Zielsetzung soll der Preis dazu beitragen, Forscher in ihrer Arbeit zu unterstützen. Es handelt sich demnach um einen Preis für die Forschung.

Durch den Zusammenhang zu der Forschung besteht auch im Hinblick darauf, dass der Forschungspreis von einem Dritten ausgelobt wurde, ein hinreichender Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Unerheblich ist dabei, dass der Forschungspreis freiwillig und ohne Rechtsanspruch an den Hochschullehrer gezahlt wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG)13.

Die Erlangung des Forschungspreises muss dabei keine Dienstaufgabe des Hochschullehrers als Professor sein, um von steuerbaren Einkünften auszugehen. Die Rechtsprechung verlangt wie beschrieben keinen Zusammenhang in dem Sinne, dass die Erlangung des Preises zu den Dienstaufgaben zählen muss. Es genügt vielmehr, dass die wissenschaftliche Tätigkeit zu den Dienstaufgaben zählt und das Preisgeld anlässlich einer solchen wissenschaftlichen Tätigkeit erworben wurde. Hinreichend ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht14. Dies ist im Streitfall der Fall.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Hochschullehrer das Verfassen seiner Habilitationsschriften bereits im Jahr 2008 begonnen, seine Tätigkeit als Professor an der Hochschule S hingegen erst im Jahr 2014 aufgenommen hat.

Denn zum einen hat der Hochschullehrer einen Teil seiner Habilitationsschriften … noch während seiner Tätigkeit als Professor an der Hochschule S erstellt bzw. fertiggestellt. Zum anderen muss, wie aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung – LStDV – folgt, zwischen der Einnahme und dem Dienstverhältnis kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nach dieser Vorschrift gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Auch in Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist, um einen Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahme und Dienstverhältnis zu begründen15.

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Im Streitfall ergibt sich ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und dem Dienstverhältnis des Hochschullehrers als Professor daraus, dass die Habilitation, für die er das Preisgeld erhalten hat, für seine berufliche Tätigkeit als Professor förderlich war. Denn durch die Habilitation konnte er sich als habilitierter Professor bezeichnen und verfügte über eine höhere wissenschaftliche Reputation. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Hochschullehrer bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation am 00.00.2016, als Professor an die Hochschule S berufen wurde und die Habilitation keine Voraussatzung für diese Berufung war. Der Veranlassungszusammenhang ergibt sich vielmehr daraus, dass die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung die berufliche Tätigkeit als Professor förderte. Denn ein habilitierter Professor verfügt stets über eine höhere wissenschaftliche Reputation als ein nicht habilitierter Professor. Aufgrund dieses Veranlassungszusammenhangs ist der zeitliche Ablauf, in welchem der Hochschullehrer seine Habilitationsschriften verfasste, für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich.

Das Finanzgericht hält den vorliegenden Fall daher für vergleichbar mit den vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht6 sowie vom Finanzgericht Köln9 entschiedenen Fällen. In den beiden vorstehenden Entscheidungen sahen die Gerichte die für eine Habilitation bzw. für eine Dissertation erhaltenen Preisgelder als durch das jeweilige Dienstverhältnis zur Universität veranlasst. Das Finanzgericht schließt sich dieser Sichtweise an.

Davon zu unterscheiden ist der vom Finanzgericht Nürnberg12 entschiedene Fall. Im dortigen Fall erkannte das Gericht keinen Zusammenhang zwischen einem Preisgeld für eine Forschungsarbeit und einer Berufstätigkeit, da die Forschungsarbeit unabhängig von der beruflichen Tätigkeit erstellt worden war. Im Streitfall ist dies jedoch anders. Der Hochschullehrer hat mit seiner Habilitation wie beschrieben letztlich seine Tätigkeit als Professor gefördert.

Das Preisgeld wurde auch nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen des Hochschullehrers verliehen. Das Finanzgericht vermag nicht zu erkennen, dass das Preisgeld vornehmlich die Persönlichkeit des Hochschullehrers ehren sollte, sondern sieht die Honorierung der beruflichen Leistung des Preisträgers als vorrangig.

Dies leitet das Finanzgericht Münster aus der Zielsetzung des Forschungspreises entsprechend den veröffentlichten Informationen des M Instituts ab. Demnach stand die Auszeichnung der wissenschaftlichen Arbeit im Vordergrund, nicht die Ehrung der Persönlichkeit des Hochschullehrers.

Auch der Hinweis des Hochschullehrers, wonach es bei der Zielsetzung des Forschungspreises darum gehe, eine bestimmte Denkweise und Grundhaltung mit all seinen Ausprägungen zu fördern und zu stärken, führt nicht dazu, dass das Preisgeld als nicht steuerbar angesehen werden kann. Der Zielsetzung des Forschungspreises ist zu entnehmen, dass die Prinzipien … im Fokus der Untersuchung stehen sollten. Ein Kandidat musste die diesbezügliche Denkweise und Grundhaltung naturgemäß vorweisen, um als Preisträger in Betracht zu kommen. Dies ändert aber nichts daran, dass nur die wissenschaftliche Arbeit, die sich im Streitfall als Ausprägung der beruflichen Leistung des Hochschullehrers erwies, und nicht die Persönlichkeit des Hochschullehrers ausgezeichnet werden sollte.

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Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtmäßig, weil das Preisgeld alternativ auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG angesetzt werden könnte. Die alternative Erfassung des Preisgeldes entweder bei den Einkünften aus selbständiger oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ändert nichts am zu versteuernden Einkommen, so dass eine andere Zuordnung der Einkünfte die Steuerfestsetzung unberührt ließe.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Bei dieser Ermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung – wie im Streitfall – sind Betriebseinnahmen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist16.

Im Streitfall erzielte der Hochschullehrer Einkünfte aus einer Beratungs- und Dozententätigkeit, also aus einer freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Dabei bestand ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Forschungspreis und den Einkünften des Hochschullehrers aus selbständiger Arbeit. Die Beratungstätigkeit bestand ausweislich der Angaben des Hochschullehrers im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus Projekten in einem bestimmten Bereich. In seinen Habilitationsschriften hatte sich der Hochschullehrer mit einem ähnlichen Thema befasst. Sowohl die Beratungstätigkeit als auch die Habilitation betraf also fachlich ähnliche Themengebiete. Damit war die Habilitation förderlich für die Beratungstätigkeit. Darüber hinaus war die Habilitation auch förderlich für die Dozententätigkeit, da es durch die Qualifikation der Habilitation einfacher ist, den Markt für wissenschaftliche Dozententätigkeiten zu erschließen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 16. März 2022 – 13 K 1398/20 E

  1. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – VI R 39/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 224, 571, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 668, Rz. 10[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, Rz. 11; vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 11; vom 20.11.2008 – VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, Rz. 14[]
  3. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 12; BFH, Beschlüsse vom 17.01.2005 – VI B 30/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2005, 884; vom 28.06.2007 – VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870[]
  4. BFH, Urteile vom 09.05.1985 – IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427; vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 14; vgl. zum Architektenwettbewerb auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.09.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27[]
  5. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 16[]
  6. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 – I 210/95, EFG 2000, 787[][]
  7. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 – I 210/95, EFG 2000, 787, Rz. 29[]
  8. FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2014 – 3 K 126/13, EFG 2014, 1790[]
  9. FG Köln, Urteil vom 18.02.2020 – 1 K 1309/18[][]
  10. FG Köln, Urteil vom 18.02.2020 – 1 K 1309/18 Rz. 23[]
  11. FG Köln, Urteil vom 18.02.2020 – 1 K 1309/18 Rz. 28, 29[]
  12. FG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2014 – 1 K 1718/12, EFG 2014, 1187[][]
  13. vgl. BFH, Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, Rz. 10[]
  14. BFH, Urteil vom 23.04.2009 – VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, Rz. 11; FG Köln, Urteil vom 18.02.2020 1 K 1309/18[]
  15. BFH, Urteil vom 26.06.2014 – VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz. 11 zu Sachbezügen; Geserich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht , § 19 EStG Rz. 250; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/FGtG, § 19 EStG Rz. 165; Krumm, FR 2015, 639, 644[]
  16. BFH, Urteile vom 21.11.2018 – VI R 54/18, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz. 14; vom 02.08.2016 – VIII R 4/14, BFHE 255, 422, BStBl II 2017, 310, Rz.20 und 21, m.w.N.[]
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