Die Kosten eines Piloten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht1.
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit2.
Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird3.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Tätigkeit des Piloten als Auswärtstätigkeit zu beurteilen. Dabei kann dahinstehen, ob der Fluggesellschaft als Arbeitgeberin möglicherweise zuzuordnende betriebliche Einrichtungen auf dem Flughafengelände des Flughafens die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfüllen. Denn der Pilot war dort jedenfalls nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als seine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Vorliegend war er als Verkehrsflugzeugführer und damit schwerpunktmäßig in einem Flugzeug, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist4, und damit auswärts tätig. Selbst wenn die Einrichtungen der Fluggesellschaft auf dem Flughafengelände als betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin des Piloten anzusehen wären, genügt es nicht, dass der Pilot diese nachhaltig (gegebenenfalls arbeitstäglich) aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er seiner eigentlichen Tätigkeit, dem Führen eines Verkehrsflugzeugs, außerhalb der Einrichtungen der Fluggesellschaft nachgegangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 68/12
- BFH, Urteile vom 10.07.2008 – VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 09.07.2009 – VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17.06.2010 – VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22.09.2010 – VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 09.06.2011 – VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; vom 09.02.2012 – VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; und vom 28.03.2012 – VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926[↩]
- BFH, Urteile vom 19.01.2012 – VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und – VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; vom 09.06.2011 – VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und – VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.06.2009 – VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926[↩]











