Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vergnügungssteuer, die das Land Berlin für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 11 Prozent auf 20 Prozent angehoben hat, ist dann unzulässig, wenn vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten nicht geklärt worden ist.
So die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Beschwerdeführers, der gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt und sich durch die Steuererhöhung ungleich behandelt fühlt. Für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erhebt das Land Berlin eine Vergnügungsteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungsteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht. Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Es hatte gerügt, die neue Höhe der Steuer sei für es wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Unternehmen, die Spielautomaten aus-schließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spielhallenaufsteller.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären. Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 175/11










