Fremdgutachten vor dem Finanzgericht

Nach § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO darf das FG die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzen. Entscheidet sich das Gericht für die Verwertung, dann ist das „Fremdgutachten“ als vollwertiger Sachverständigenbeweis zu behandeln1. Erachtet das Gericht das Gutachten aus einem anderen Verfahren für ungenügend, dann kann es eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).

Fremdgutachten vor dem Finanzgericht

Wie der Wortlaut der §§ 411a und 412 Abs. 1 ZPO („kann“) deutlich macht, steht sowohl die Verwertung des „Fremdgutachtens“ als auch die Einholung eines Zweitgutachtens im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für die Einholung eines Zweitgutachtens. Ein solches ist insbesondere dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 2012 – III B 140/11

  1. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 82 Rz 37a[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 09.05.1996 – X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 31.10.2002 – XI B 43/02; vom 05.05.2004 – VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533[]