Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig1. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar2.
Gemäß §§ 191 Abs. 1 S. 1, 71 i.V.m. 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 AO kann derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO in Haftung genommen werden.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 71 AO kommt bei einer Haftungsinanspruchnahme nach dieser Norm nur eine Haftung für die verkürzten Steuern bzw. für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und für Hinterziehungszinsen in Betracht, nicht jedoch für Nachzahlungszinsen.











