Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört1.

Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus2. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter -wie z.B. ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter PKW- sind daher entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie -wie im Streitfall- nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen3.
Die Zugehörigkeit eines -nicht nur vorübergehend- überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist4. Werden die Einkünfte -wie hier vom Kläger- nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) aufgenommen wurden5.
Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F., jetzt § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist6.
Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen „von Zeit zu Zeit“ wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) durchweg über 50 % gelegen7.
Für den Bundesfinanzhof ist nicht erkennbar, warum eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung zu willkürlichen und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen soll.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Mai 2014 – III B 152/13
- BFH, Urteil vom 20.11.2012 – VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen[↩]
- Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 206; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 119[↩]
- BFH, Urteile vom 13.03.1964 – IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 23.05.1991 – IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798; vom 02.10.2003 – IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985[↩]
- BFH, Urteil vom 24.10.2001 – X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75; vom 14.01.2010 – IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096[↩]
- vgl. demgegenüber BFH, Urteil vom 21.08.2012 – VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, zu gewillkürtem Betriebsvermögen[↩]
- BFH, Urteil vom 06.03.1991 – X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 506[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, betreffend gewillkürtes Betriebsvermögen[↩]