§ 55 FGO verlangt keine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf außerordentliche Rechtsbehelfe. Einer Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen zu können, bedarf es daher nicht.
Auch ein Prozessbevollmächtigter, der die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in
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