Revisionsbegründung – und die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze

Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das Finanzgericht nachfolgend die Klageabweisung begründet hat.

Revisionsbegründung – und die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat1. Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgericht dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen2.

Der Umstand, dass das Finanzgericht die Revision -wie im Streitfall- wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich3. Auch eine vom Finanzgericht zugelassene Revision ist dementsprechend nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen4.

Die von der Klägerin im hier entschiedenen Fall vorgelegte Revisionsbegründung entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe, die das Urteil des Finanzgericht nach Auffassung der Klägerin als unrichtig erscheinen lassen.

Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, dass die fraglichen Grundstücke nach der Hofübergabe auf die Klägerin (§ 6 Abs. 3 EStG) zunächst als Gesamthandsvermögen und aufgrund der anschließenden schenkweisen Übertragung auf M als dessen Sonderbetriebsvermögen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten. Das Finanzgericht hat ferner ausgeführt, die innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG erfolgte Bebauung mit einem zu privaten Wohnzwecken des M genutzten Gebäude habe zur Folge gehabt, dass die Grundstücke rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem Teilwert anzusetzen seien und die Übertragung insoweit als Entnahme zu behandeln sei. Der Entnahmegewinn sei auch nicht nach § 13 Abs. 5 EStG ganz oder teilweise außer Ansatz zu lassen, weil die Entnahme, auf die sich der in dem angefochtenen Bescheid festgestellte Entnahmegewinn beziehe, nicht dadurch eingetreten sei, dass auf den Grundstücken die Wohnung des Mitunternehmers M errichtet worden sei, sondern durch die Sperrfristverletzung, die nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zum Ansatz des Teilwertes führe.

Die Klägerin setzt sich mit der Argumentation des Finanzgericht in der Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander.

Sie nimmt zum einen Bezug auf verschiedene erstinstanzliche Schriftsätze. Dies ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend5. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das Finanzgericht nachfolgend die Klageabweisung begründet hat6.

Die Klägerin hat sich in den von ihr mit der Revisionsbegründung in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen indessen nicht näher mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt, mit denen das Finanzgericht nachfolgend die Klageabweisung begründet hat. Die Ausführungen der Klägerin lassen auch sonst nicht erkennen, dass sie -wie es erforderlich gewesen wäre7- ihr eigenes bisheriges Vorbringen unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Urteils überprüft hat.

Zum anderen stellt die Klägerin in der Revisionsbegründung die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dar, ohne sich allerdings auch insoweit näher mit der vom Finanzgericht ausführlich begründeten Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG auseinanderzusetzen. Um den Abzug von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG geht es im Streitfall zudem nicht.

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und § 13 Abs. 5 EStG anspricht, bleibt es neben der (unzureichenden) Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bei der -ohne nähere Begründung- geäußerten Rechtsansicht, die Entnahme sei nicht steuerpflichtig und im Falle einer Besteuerung sei „die Vorschrift des § 13 Abs. 5 EStG zur Hälfte anzuwenden“. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgericht fehlt insoweit vollständig.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Mai 2022 – VI R 37/20

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – I R 79/14, Rz 12; BFH, Beschluss vom 29.03.2017 – VI R 83/14, Rz 7, und die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – I R 3/12, Rz 8, und BFH, Beschluss vom 29.03.2017 – VI R 83/14, Rz 7, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 20.04.1999 – VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457, unter A.[]
  4. BFH, Beschluss vom 05.06.2012 – I R 51/11, Rz 9[]
  5. s. BFH, Urteil in BFH/NV 1999, 1457, unter A., und BFH, Beschluss vom 19.10.2000 – VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil vom 25.08.2009 – I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, unter C.I.; BFH, Beschlüsse vom 05.06.2012 – I R 51/11, Rz 19, und in BFH/NV 2001, 333[]
  7. s. BFH, Urteil vom 16.03.2000 – III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700[]