Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt1.
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichtes einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt2.
Diesen Anforderungen wurde die Beschwerdebegründung in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht gerecht. Zwar listet der Kläger verschiedene Entscheidungen insbesondere des Bundesfinanzhofs auf, die zueinander und zur angegriffenen Entscheidung (teilweise) in Divergenz stehen sollen. Er formuliert aber jedenfalls keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichtes einerseits und aus den von ihm angeführten, vermeintlichen Divergenzentscheidungen andererseits. Außerdem legt er nicht hinreichend dar, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie den angeblichen Divergenzentscheidungen. Hierfür wäre es nämlich erforderlich zumindest aufzuzeigen, inwieweit die in Bezug genommenen Entscheidungen ebenfalls Säumniszuschläge für das Jahr 2018 betreffen, die im angefochtenen Urteil allein im Streit stehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Juli 2024 – XI B 37/23










