Der Bundesfinanzhof sieht in ständiger Rechtsprechung Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts und des materiellen Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit Einsprüchen, die die Verwaltungsbehörde als unzulässig verworfen hat, als materiell-rechtliche Fragen an.
Der Bundesfinanzhof hat dementsprechend entschieden, es werde schon dem Grunde nach kein Verfahrensmangel dargelegt, wenn sich der Steuerpflichtige darauf berufe, die Behörde habe zu Unrecht nach Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und das Finanzgericht die Entscheidung der Behörde in seinem Urteil bestätigt.
Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht1.
Gemessen an diesen Maßstäben hat i vorliegenden Fall die Klägerin in ihrer Beschwerde lediglich die materiell-rechtliche Rüge erhoben, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) und in Folge das Finanzgericht das Einwerfen von Belegen fehlerhaft nicht als Einspruchseinreichung i.S. des § 357 Abs. 1 AO gewertet und auch zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO verweigert habe. Dies rechtfertigt die Revisionszulassung grundsätzlich aber nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – III B 74/12
- BFH, Beschluss vom 24.11.2009 – X B 142/08, BFH/NV 2010, 456, m.w.N.[↩]










